Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Cojger erhalten – Was tun?

Abmahnung Filesharing
17.04.2012439 Mal gelesen
In den vergangenen Tagen erreichten uns zahlreiche Anfragen wegen Abmahnungen im Namen der Firma Fet-X GmbH. Die Betroffenen sollen über die Plattform X-Juggler Filme mit Erwachsenen-Inhalten angeboten zu haben und sie auf diese Weise auch Jugendlichen zugänglich gemacht zu haben, ohne die nach dem Gesetz und höchstrichterlichen Rechtssprechung erforderlichen Vorkehrungen zum Jugendschutz eingehalten zu haben.

Abmahnender Rechtsanwalt ist RA Christoph Cojger aus Frankfurt am Main. Die Abmahnungen werden ausgesprochen im Namen der Fet-X GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Gunter Gaudl, Kühlstr.12, 594227 Unna. Die Abmahnungen stützen sich auf das Wettbewerbsrecht.

Abgabe einer Unterlassungserklärung

In der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer kurzen Frist von ca. einer Woche verlangt. Zudem wird ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € gefordert. Schließlich werden auch Rechtsanwaltskosten in jeweils unterschiedlicher Höhe geltend gemacht.

Massenabmahnwelle

Die Plattform X-Juggler berichtet von mindestens 60 Abmahnungen, die ihr von Betroffenen Adressaten weitergeleitet wurden.  Man geht dort aber insgesamt von einer Dunkelziffer von weit über 200 Betroffenen aus.

Sind die Forderungen berechtigt?

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Abgemahnten überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zu der abmahnenden GmbH stehen. Hierzu müssten beide beim Verkauf entsprechender Filme im gewerblichen Ausmaß tätig sein. Zudem stellt sich die Frage, ob die Altersverifikation auf der Plattform X-Juggler vielleicht sogar ausreicht, um die erforderlichen Voraussetzungen für den Jugendschutz zu erfüllen.

Wer von dieser Abmahnwelle betroffen ist, sollte keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt unterschreiben. Oftmals können und sollten solche Erklärungen noch erheblich entschärft werden. Auch die Umstände des angeblichen Testkaufs sollten anwaltlich überprüft werden, um herauszufinden, ob und wenn ja in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche überhaupt berechtigt sind.

Bereits in der Vergangenheit  haben wir über weitere Abmahnwellen berichtet, die Verstöße gegen Jugenschutzvorschriften zum Gegenstand hatten

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Hotline unter der Rufnummer 0221 - 400 67 555 persönlich zur Verfügung.