In dem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 03.03.2011, Az. 102 C 7180/10 sahen die Richter "nur" 10.000,00 Euro als angemessen an. Auch wenn für den Unterlassungsanspruch auf Verbreitung von Musikaufnahmen durch Filesharing-Systeme in der Hauptsache gewöhnlich ein Streitwert in Höhe von 20.000,00 € angebracht sei, sei hier der Umfang der behaupteten Verbreitung von Musikstücken nicht abschließend geklärt.
Kommentar
Wird in Filesharing-Abmahnungen der Streitwert zu hoch angesetzt, sind auch daraus errechnete Gebühren für Abmahnkosten zu hoch. Es empfiehlt sich also, die geltend gemachten Kosten prüfen zu lassen.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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