Klage gegen Abgemahnten in Filesharing-Sache abgewiesen: Gericht unzuständig!

Abmahnung Filesharing
04.04.2012558 Mal gelesen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine Klage gegen einen Abgemahnten in einer Filesharing-Sache wegen Unzuständigkeit abgewiesen.

Dem Urteil des AG Frankfurt vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11, nach ist der  "fliegende Gerichtsstand" nach § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht anwendbar. Es sei der allgemeine Gerichtsstand des Verletzers entscheidend.

Es sei zwar richtig, dass das unberechtigte Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken eine deliktische Handlung darstelle und daher die Anwendung von § 32 ZPO grundsätzlich möglich sei. Die in dem Verfahren gegenständliche Handlung sei allerdings im Sinne der Vorschrift nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main begangen. § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen.

Kommentar:

Das Urteil zeigt erneut, dass nicht jede Klage in Filesharing-Sachen gegen Abgemahnte erfolgreich ist.

Das Urteil finden Sie hier im Volltext.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, oder wenn Sie wegen einer Filesharing-Sache verklagt wurden, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Wienen wenden - diese berät und vertritt Abgemahnte bundesweit, Telefon: 030 / 390 398 80.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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