Abmahnung d. SKW Schwarz Rechtsanwälte im Auftrag der Wild Bunch Germany GmbH: Skyline (Film) - Pauschalzahlung 320,00 EUR !

Abmahnung Filesharing
14.03.2012559 Mal gelesen
SKW Schwarz verschicken im Auftrag der Wild Bunch Germany GmbH erneut Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk Skyline - fehlerhafte Begründung im Beschluss des LG Köln in dem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG - Unterlassungserklärung und Pauschalzahlung von 320 EUR !

SKW Schwarz Rechtsanwälte, München, gehen erneut im Auftrag der Wild Bunch Germany wegen des Anbietens und Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen gegen Internetanschlussinhaber vor.

Der Film Skyline erschien erstmals in den deutschen Kinos am 23.12.2010, auf DVD wurde der Film am 12.05.2011 veröffentlicht.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, der Firma Logistep, seien die in der Abmahnung genannten Informationen einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

Datum

IP-Adresse

Datei

Der Hashwert wird nicht genannt.

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des LG habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber haftbar.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 320,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG Köln  gemäß § 101 Absatz 9 UrhG ergeben sich nach einem hier vorliegenden Beschluss des LG Köln Unstimmigkeiten, die möglicherweise sogar zur Aufhebung des Beschlusses in einem denkbaren Beschwerdeverfahren führen könnte. Denn in dem beigefügten Beschluss des LG Köln wird zwar das Werk "Skyline" genannt. Es wird jedoch sodann ausgeführt, dass sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung ergebe, da eine umfangreiche Datei in Form eines Musikalbums vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Bei dem Werk "Skyline" handelt es sich jedoch nicht um ein Musikalbum, sondern um einen Film.

Die Ausführungen des LG Köln zur Frage des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung sind insoweit fehlerhaft, da das LG Köln verkannt hat, dass es sich nicht um ein Musikalbum, sondern um einen Film gehandelt hat.

Da jedoch auch ein umfangreicher aktueller Film nach der Rechtsprechung ein gewerbliches Ausmaß indiziert, dürfte  der Beschluss zwar nicht in der Begründung, jedoch im Ergebnis zutreffend sein. Dies spricht gegen eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Köln.

 Zu beachten ist auch, dass in dem Auskunftsverfahren keine Aussage darüber getroffen wurde, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung zivilrechtlich verantwortlich ist, sondern lediglich, dass eine Rechtsverletzung über eine IP-Adresse, die einem Anschluss zugeordnet ist, begangen wurde. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer. Die Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Die Einzelheiten hierzu sind in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Die in der Abmahnung geltend gemachte Pauschzahlung von 320,00 EUR ist im Vergleich zu anderen Filesharingfällen sehr moderat.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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