Das Urteil des Amtsgerichts München vom 15.02.2012, Az.142 C 10921/11 konnte der Abgemahnte beweisen, dass er in dem maßgebenden Zeitraum nicht zu Hause war. Es drängte sich nach Ansicht des Gerichts vielmehr auf, dass der ehemalige Mieter das illegale Filesharing durchgeführt hatte.
Interessant war, dass sich der Vermieter im Mietvertrag hatte zusichern lassen, dass das WLAN nicht für Rechtsverletzungen gebraucht werden solle. Daher waren nach Ansicht des Gerichts auch keine zumutbaren Prüfpflichten des Vermieters verletzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kommentar
Das Urteil beweist wieder einmal: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und nicht in jeder gerichtlichen Auseinandersetzung gewinnt der Abmahnende.
Von Bedeutung ist das Urteil insbesondere auch für Vermieter, ergibt sich daraus doch, wie sinnvoll eine vertragliche Zusicherung von Mietern ist, das WLAN nur "legal" zu nutzen.
Weitere "Filesharing-Rechtsprechung" finden Sie hier.
Folgende Beiträge könnten Sie auch interessieren:
Neue Zeiten für Filesharing-Abgemahnte? OLG Köln äußert Bedenken wegen Schadensersatzhöhe!
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.Kanzlei-Wienen.de