Abmahnung d. rKa Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH: Computerspiel Dead Island (Deep Silver) - Pauschalzahlung von 1500 EUR gefordert!

Abmahnung Filesharing
27.02.2012940 Mal gelesen
rKa Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen - betroffen ist das Computerspiel "Dead Island" (Deep Silver) - Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine Pauschalzahlung von 1500,00 EUR gefordert!

Abmahnung d. rKa Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH: Dead Island (- Deep Silver) - Pauschalzahlung 1500 EUR!

rKa Rechtsanwälte gehen im Auftrag der Koch Media GmbH wegen "unerlaubtes Anbieten geschützter Computerspiele in Tauschbörsen" gegen Internetanschlussinhaber vor.

Das Computerspiel Dead Island, das unter dem Label Deep Silver im September 2011 erschienen ist, werde auf Tauschbörsen im Internet zum Download bereit gehalten und illegal heruntergeladen. Über die im Tatzeitpunkt zugeordnete IP-Adresse sei ein Peer-to-Peer-Netzwerk genutzt und das urheberrechtlich geschützte Werk Dead Island herunter geladen und zum Download für Dritte bereitgehalten.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen seien die in der Abmahnung sodann auf Seite 2 der Abmahnung genannten Informationen einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

Datei

Hashwert

P2P-Client

IP-Adresse

Tatzeit

Gestattungsverfahren

 Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht  durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des LG habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber haftbar.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 1500,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG  wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung zivilrechtlich verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer. Die Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Die Einzelheiten hierzu sind in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Die in der Abmahnung geltend gemachte Pauschzahlung von 1500,00 EUR ist im Vergleich zu anderen Filesharingfällen ungewöhnlich hoch.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

Dies dürfte auch für Computerspiele geltend, zumal wenn es sich, wie vorliegend, um einen aktuellen Titel handelt.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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