Fremdes Adventsgedicht und Werbeeinnahmen? Keine Kostendeckelung bei Abmahnung!

Abmahnung Filesharing
08.12.2011455 Mal gelesen
Wer ohne Genehmigung des Urhebers ein Gedicht auf einer werbefinanzierten Internetseite veröffentlicht, kann sich nicht auf die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG berufen.

Wer ein fremdes Gedicht ohne Genehmigung des Autors auf seiner mit Werbung finanzierten Webseite veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.3.2011 - 57 C 14084/10) sprach einem betroffenen Dichter nun die Zahlung von 606,75 EUR zu, weil dessen Adventsgedicht über einen Zeitraum von vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war. Der Schadensersatz wurde nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie ermittelt, nachdem der Kläger dargelegt hatte, dass er für die gewerbliche Nutzung seiner Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen berechnete, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.

Der Beklagte wurde zudem zur Erstattung der geforderten Abmahnkosten verurteilt. Eine Berufung auf § 97a Abs. 2 UrhG, der eine Begrenzung der Erstattung auf 100,- € vorsieht, war ihm verwehrt, da der Beklagte mit seiner Internetseite Werbeeinnahmen erzielte und deshalb kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. § 97a Abs. 2 UrhG priviligiert aber nur Privatpersonen.

Beraterhinweis:

Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen. Wer sich bei fremden Urhebern bedient (egal ob Autoren oder Fotografen) und deren Werke ohne Zustimmung für eigene Zwecke verwendet, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden und Schadensersatz zahlen zu müssen. Nur bei rein privater Nutzung und einmaliger Verwendung fremder Werke kommt dabei eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht - die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes sollte aber auch Privatpersonen deutlich machen, dass Urheberrechtsverletzungen keine Bagatelldelikte sind und sogar strafrechtlich verfolgt werden können.