Abmahnung Tauschbörsennutzung - Haftung der Eltern für Kinder, aktuelles Urteil des LG Köln

Abmahnung Filesharing
05.12.2011348 Mal gelesen
Haften Eltern für illegale Tauschbörsennutzung ihrer Kinder? Dazu hat das Landgericht Köln entschieden.

Das Landgericht Köln hat dazu in seinem Urteil vom 30.03.2011, 28 O 716/10, entschieden. Dabei ging es um einen Fall, bei dem die Eltern eines Dreizehnjährigen abgemahnt worden waren. Die Eltern meinten, sie müssten dafür nicht haften, da sie ihre Aufsichtspflichten nicht verletzt hätten.

Fall

Zwar hatten die Eltern den Download von Audiodateien auf den heimischen Computer bestritten. Das Landgericht Köln gelangte aber wegen folgender Indizien zu der Überzeugung, dass die streitgegenständlichen 15 Titel vom Anschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde:

  • eine aus dem Internet heruntergeladene Musiksammlung von mehr als 1.100 Titeln,
  • die Installation von Filesharing-Software
  • und das Geständnis des Dreizehnjährigen, dass er die genannte Software zum Download benutzte.

Entscheidung

Nach Ansicht der entscheidenden Richter gilt folgendes:

Wenn Kinder eines Internetanschlussinhabers die Verbindung nutzen, um Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich zu machen,und damit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können die Anschlussinhaber (hier die Eltern) von den Rechteinhabern als Störer kostenpflichtig abgemahnt werden. Denn die Anschlussinhaber haben dann nach Ansicht der Richter willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen - bei willentlicher Gestattung der Nutzung würde daher ein Unterlassungsanspruch gegen den Internetanschlussinhaber bestehen, ohne dass es eines weiteren Verstoßes gegen dessen Prüfpflichten hinsichtlich der Benutzung bedarf.

Aufsichtspflichten

Nach Ansicht der Richter hatten die Anschlussinaber nicht alles getan, was von verständigen Aufsichtspflichtigen vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Zwar hatten die Eltern des Dreizehnjährigen erläutert, sie hätten stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.

Das Argument überzeugte die Richter aber nicht. Dass die Eltern seit Monaten die Filesharing-Software nicht auf dem Rechner entdeckt hätten, würde gegen derartige Kontrollen sprechen.

Fazit

Aufsichtspflichtigen ist anzuraten, Kontrollen ernst zu nehmen. Allerdings ist die Frage, wie lebensnah das Urteil ist: Wenn Minderjährige Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing begehen, dürfte es der vorgestellten Entscheidung nach noch schwieriger werden, den Nachweis für die erforderlichen Kontrollpflichten bringen zu können. Am Ende müssen sie dann im Falle des Scheiterns des Nachweises im Rahmen der Störerhaftung zahlen.

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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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