Filesharing: Kein Auskunftsanspruch gegen ausländische Provider

Abmahnung Filesharing
25.11.2011412 Mal gelesen
Das OLG München hat entschieden, dass Rechteinhabern kein Auskunftsanspruch gegen ausländische Provider zusteht.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 12.09.2011 (Az.: 29 W 1634/11) entschieden, dass die Musikindustrie keinen Filesharing-Auskunftsanspruch gegen einen britischen Provider vor einem deutschen Gericht durchsetzen kann. Nach Auffassung des Gerichts fehle es hier an der örtlichen Zuständigkeit.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Tauschbörse festgestellt. Um die Anschrift des Anschlussinhabers zu ermitteln, wollte die Abmahnkanzlei den zuständigen Provider zur Herausgabe der personlichen Daten mit Hilfe einer richterlichen Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zwingen. Aus diesem Grund machte die Kanzlei im Namen des Rechteinhabers einen Auskunftsanspruch vor dem Landgericht München geltend, der jedoch abgelehnt wurde. Die Richter verwiesen darauf, dass sie nicht örtlich zuständig sind, weil der Provider seinen Sitz in Großbritannien hat. Gegen diese Entscheidung legte die Abmahnkanzlei beim Oberlandesgericht München Beschwerde ein. Sie verwies unter anderem darauf, dass der Provider teilweise unter einer deutschen Firmierung auftrete. Doch damit hatte sie keinen Erfolg, da die Richter sich der Ansicht der Vorinstanz anschlossen.