In der vorliegenden Abmahnung wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassunsgerklärung nach dem sog. Hamburger Brauch sowie die Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme von 956,00 € gefordert.
Gerügt wird das angebliche illegale öffentliche Zugänglichmachen des o.g. Filmwerks.
Das Filmwerk soll hier über das Torrent Netzwerk angeboten worden sein. Gerade dieses Netzwerk erfreut sich großer Beliebtheit bei Nutzern und Abmahnern gleichermaßen.
Die beauftragte "Logging-Firma" hat hier anhand des sogenannten Hash Wertes bzw. dem Dateinamen die IP Daten des Abgemahnten ermittelt. Die Logging-Firma gibt die Informationen an den jeweiligen Rechteinhaber weiter, der dann einen Rechtsanwalt mit dem weiteren Vorgehen, insbesondere dem Ausspruch der kostenpflichtigen Abmahnung beauftragt.
Wir können nur jedem Abgemahnten empfehlen, sich nach einer erhaltenen Abmahnung gleich anwaltlich beraten zu lassen und nicht direkt den Kontakt mit dem Abmahner zu suchen.
Die Informationen im Internet können dabei eine erste Hilfe sein, sollten eine anwaltiche einzelfallbezogene Beratung jedoch nicht ersetzen. Insbesondere das geforderte Vertragsstrafenversprechen sollte unbedingt überprüft werden. Gerade, wenn wie hier, neben dem eigentlichen Unterlassungsanspruch auch noch andere Ansprüche bedient werden sollen, die nicht in eine Unterlassungserklärung eingebettet werden müssen, um bspw. die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denken Sie daran: Die Unterlassungserklärung bindet Sie 30 Jahre lang.
Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner.
Rechtsanwalt René Euskirchen
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