Vorsicht bei der Idee einer „Gegenabmahnung“!

Vorsicht bei der Idee einer „Gegenabmahnung“!
21.09.2011455 Mal gelesen
Immer wieder wird von Betroffenen erwähnt, dass die vorliegende Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen werde. Nicht immer ist aber auch eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung gegeben, selten sollte man ein solches Schreiben ignorieren und Vorsicht gilt bei der Idee einer "Gegenabmahnung"...

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist kein taugliches Mittel, um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung abzuwehren.

 

In einem beim Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall, Az. I-4 U 9/11, war über Ansprüche zu entscheiden, die ein Unternehmer gegen einen anderen Unternehmer geltend gemacht hat, der diesen zuvor abgemahnt hatte. Der zuvor Abgemahnte hatte seinerseits wiederum einen Anwalt beauftragt, der für mehrere Mandanten innerhalb kürzester Zeit den ursprünglichen "Abmahner" in Anspruch genommen hat.

 

Das Gericht entschied, dass ein vorherrschendes Kostenbelastungsinteresse der Antragsteller in Bezug auf den Antragsgegner vorhanden war.

 

Nach Ansicht des Gerichts war also eine Situation gegeben, in der der zuvor abmahnende Wettbewerber von dem nunmehr Abmahnenden vornehmlich wirtschaftlich, also kostenmäßig, belastet werden sollte.

 

Dies veranlasste das Gericht, dahingehend zu entscheiden, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handelte, womit die geltend gemachten Ansprüche nicht durchgesetzt werden könnten.

 

Dieser Fall zeigt eindeutig, dass Vorsicht geboten ist bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite sollte gut überlegt werden, wie man vorgeht.

 

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Feil Rechtsanwälte

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