Rechtsanwalt Lihl - Abmahnung wegen "Sturm auf die Festung Brest"

Abmahnung Filesharing
15.09.2011548 Mal gelesen
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen. Er berät und vertritt Anschlussinhaber, die eine derartige Abmahnung erhalten haben.

Die Firma Pandastorm Pictures GmbH lässt, vertreten durch die Kanzlei von Rechtsanwalt Lihl aus Postbauer, Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Sturm auf die Festung Brest" verfolgen. Dieser Film wird über Internet-Tauschbörsen wie BitTorrent, Limewire, Emule etc. zum Download angeboten.

Die Nutzer einer Internet-Tauschbörse bieten den urheberrechtlich geschützten Film "Sturm auf die Festung Brest" beim Download zeitgleich auch einer unbestimmten Anzahl anderer "Tauschpartner" zum Download an. In dieser Handlung liegt die vorgeworfene unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.

Deshalb fordert die Rechtsanwaltskanzlei Lihl den Inhaber des Internetanschlusses auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben sowie einen Pauschalbetrag zu zahlen.

Ein Anschlussinhaber, der eine Abmahnung der Kanzlei von Rechtsanwalt Lihl im Auftrag der

Pandastorm Pictures GmbH wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerks "Sturm auf die Festung Brest" erhält, sollte in keinem Fall unbedacht die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Der Abmahnung ist der Entwurf einer Untererlassungserklärung beigefügt. Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung wird nach ständiger Rechtsprechung als Schuldanerkenntnis des Anschlussinhabers gewertet. Zudem birgt die Formulierung der beigefügten Unterlassungserklärung die Gefahr von erheblichen Vertragsstrafen.

Die Abmahnung der Kanzlei Lihl sollte in jedem Fall ernst genommen werden und die angegebenen Fristen beachtet werden.

Gleichwohl sind die von Rechtsanwalt Lihl geltend gemachten Ansprüche nicht so eindeutig, wie von dem Anwalt behauptet. So haftet der Anschlussinhaber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht für die entstandenen Schäden, wenn er nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war. Ferner sind behaupteten Streitwerte regelmäßig deutlich überhöht.

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