Filesharing: Ein Schreiben gegen die Abmahnung!

Abmahnung Filesharing
08.09.2011602 Mal gelesen
Ein Schreiben mit dem Hinweis auf die Prozessrisiken des Abmahnenden führt in den allermeisten Fällen zur Erledigung der Angelegenheit.

Abmahnschreiben sind lang. Sie sind mit einer Vielzahl von juristischen Entscheidungen gespickt. Sie sind im Juristendeutsch verfasst. Häufig ist ihnen eine x-beliebige Entscheidung eines Landgerichtes in Kopie beigefügt.

Kurz: das ganze Schreiben soll den Adressaten der Abmahnung überfordern!

 

Die kurzen Fristen, die genannten und hohen Beträge sollen demjenigen, der denkt, dass er irgendwann einmal irgendetwas heruntergeladen hat, seine "ausweglose" Lage vor Augen führen.

 

Wenn man jemanden überfordert, ihn unter massiven Stress setzt und ihm dann einen Lösungsweg anbietet, kann man darauf vertrauen, dass er irgendwie auf das Angebot eingehen wird.

 

Und auch die Tatsache, dass in vielen Foren diskutiert wird und andere für den Laien nicht ganz verständliche Rechtsmeinungen dazu beisteuern, fördert eher die Verwirrung, als sie aufzulösen.

Viele unserer Mandanten haben vorher 2-3 andere Kollegen kontaktiert.

 

Dabei lohnt es sich inne zu halten -  . auch wenn die Frist in dem Abmahnschreiben darüber abläuft. Wir Menschen rühmen uns, denkende Wesen, ja sogar "weise" Wesen zu sein (homo sapiens)!

 

Also gilt: Die Abmahnung lesen und dann die dort genannten Tatsachen zu hinterfragen.

 

Von den Abmahnenden werden als sicherer Beweis der Hash-Wert der Datei und die IP-Adresse genannt. Aber sind diese ermittelten Tatsachen tatsächlich ein so sicherer Beweis? Sie sind zunächst einmal Beweisanzeichen (Indizien) aus denen Schlussfolgerungen gezogen werden können.

Eine solche Schlussfolgerung ist aber nur dann zulässig, wenn das Beweisanzeichen unstreitig, mithin selbst bewiesen ist. Ist es das nicht, stellt es einen logischen Denkfehler dar, daraus Schlussfolgerungen zu ziehen!

 

Glauben Sie, dass die Tatsache, dass der Internetprovider mitgeteilt hat, die IP-Adresse 12.34.56.789 sei am 08.09.2011 um 12.34 Uhr Herrn XY zugewiesen, richtig, also wahr ist?

Wenn Sie das glauben, dann ist IHRE Prüfung an dieser Stelle abgeschlossen. Sie stellen diese Behauptung unstreitig und sind deshalb an das Ende des Weges gelangt.

Wir glauben das nicht. Warum etwas glauben, was nicht nachgewiesen ist bzw. wird?

 

Sobald man uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vorlegt, fordern wir bei der abmahnenden Kanzlei weitere Nachweise an. Und das war es dann!

In der Regel bekommen wir keine weiteren Schreiben mehr. Die Sache verläuft im Sand, wird von der Gegenseite nicht mehr weiterbetrieben. Aus gutem Grund. Denn die Gegenseite weiß (in der Regel), dass wir "den Finger in die Wunde" gelegt haben.

Kommen - wider Erwarten - doch Antwortschreiben, dann setzen sich diese Schreiben nicht mit unserem Vorbringen auseinander, sondern erschöpfen sich in weiteren juristischen Worthülsen und inhaltslosen Drohungen.

 

Wir verteidigen in einem 3. Stufenmodell. Für die Ausarbeitung dieses Modells - dass auf einem hohen technischen Verständnis aufbaut - haben wir uns lange Zeit genommen. Die 1. Stufe beschreibt die o.g. Antwort auf eine Abmahnung. Die 2. Stufe ist bisher noch nicht (leider) zur Anwendung gekommen .

 

Die Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

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sind deutschlandweit tätig. Rufen Sie uns bei Fragen an, oder mailen Sie uns Ihr Problem. Zu aller erst sollten wir uns allerdings über die Gebühren unterhalten. Sprechen Sie uns darauf an. Außergerichtlich liegen diese Gebühren grundsätzlich weit unterhalb der vom Abmahner geforderten Kosten.