Lady Gaga "Born This Way" - Abmahnung der Kanzlei Rasch

Abmahnung Filesharing
18.08.2011552 Mal gelesen
Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Filesharing - Tauschbörsen. Der Artikel befasst sich mit Abmahnungen wegen illegalem Download bzw. Anbieten des Albums "Born This Way" der Künstlerin Lady Gaga.

Die Kanzlei Rasch versendet derzeit im Auftrag der Firma Universal Music GmbH eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen.

Abgemahnt wird der illegale Download des Musikalbums "Born This Way" der Künstlerin Lady Gaga.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Anschlussinhaber für die öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes "Born This Way" der Künstlerin Lady Gaga rechtlich verantwortlich zu sein. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte fordert von den Adressaten der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung mit anwaltlicher Hilfe insgesamt oder teilweise abgewehrt werden.

Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).

Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

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