In dem Urteil des OLG München vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11, wird erläutert: Die Speicherung der dynamischen IP-Adresse ist keine unzulässige Vorratsdatenspeicherung.
Vorratsdatenspeicherung und Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hatte die gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in § 113 a TKG in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 für verfassungswidrig erklärt.
Vorratsdaten und Filesharing
Bei der Speicherung der dynamischen IP-Adresse in dem Filesharing-Fall ging es aber um einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG. Da es aber in der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht um § 113 a TKG und damit um eine ganz andere Norm ging, hatte das mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nichts zu tun. Es würde kein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärte Vorratsdatenspeicherung vorliegen. Die Daten seien also voll verwertbar und würden keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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