Unser Mandant hatte zunächst auf die Abmahnung nicht geantwortet und sich dann, nachdem eine Ladung des Landgerichts Bielefeld zum Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren eintraf, unsere Beratung in Anspruch genommen.
Im Rahmen der Recherche konnte der erste Eindruck bestätigt werden. Der gegnerische "Kollege" handelte offensichtlich aus eigenem Antrieb, war zwar in einer Sache von der gegnerischen Partei beauftragt worden und sah sich nun (fälschlicherweise) als Generalbevollmächtigten. Neben anderen Punkten, die ebenfalls einen Rechtsmißbrauch evident erscheinen ließen, wurde dieser Punkt ausführlich im Schriftsatz an das Landgericht Bielefeld verpackt.
Das Landgericht Bielefeld ging unserem Vortrag nach und forderte mehrfach ohne Reaktion eine Vollmacht an. Zwischenzeitlich ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom gegnerischen Kollege zurückgenommen worden, was natürlich von hier mit Kostenantrag beantwortet worden ist. Das Landgericht Bielefeld weist uns nun auf folgendes hin:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
xxx gegen xxx
hat die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgten erfolglosen Fristsetzungen für die Vorlage einer Vollmacht des Antragsstellers von einem Vollmachtsmangel auszugehen. Die Verfahrenskosten wären danach dem vollmachtslosen Vertreter - hier dem Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers - aufzuerlegen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 88 Rn 11). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche.
Wir nehmen den Hinweis der Kammer dankbar auf und hoffen, dass nunmehr dem Treiben des gegnerischen Kollegen ein Ende gesetzt werden kann.
Dieser wird sicherlich gerne unverzüglich unserem Mandanten die Kosten unserer Tätigkeit erstatten...
Wir berichten jedenfalls weiter...
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