Die jüngst kontrovers diskutierte BGH Entscheidung vom 14. April 2011, Az. I ZR 133/09, hatte lediglich werbende Aussagen bei einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) von der Pflicht ausgenommen, weitergehende Angaben zu Art und Umfang der Garantie etc. machen zu müssen.
Bei eBay vollzieht sich der Vertragsschluss anders. Dort stellt das eBay Angebot auch tatsächlich ein bereits verbindliches Angebot des Verkäufers dar.
Aus diesem Grund ist unbeachtet der BGH Entscheidung ein Werben mit Garantie bei eBay gefährlich, wenn der Verkäufer nicht weitergehende Angaben macht.
Aus diesem Grund urteilte das LG Bonn hier, dass diese Werbeaussage gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 BGB verstoße.
Insgesamt wurde ein Streitwert von 15.000,00 € für das einstweilige Verfügungsverfahren angesetzt.
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René Euskirchen
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