Illegaler Upload eines Musikalbums in Tauschbörse (Filesharing) - 150,00 Euro Schadensersatz pro Song oder nur 15,00 Euro?

Abmahnung Filesharing
19.07.2011806 Mal gelesen
15,00 €, 150,00 €, oder wie hoch ist der Schadensersatz bei illegalem Filesharing pro Song? Es kommt darauf an. 150,00 € Schadensersatz pro Lied hielt das AG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung für angemessen, in dem ein Musikalbum illegal Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wurde.

In dem Urteil vom 27. Juni 2011, Az. 36 A C 172/10, setzte das Amtsgericht Hamburg-Mitte wegen der 15 Musikaufnahmen einen Gesamtbetrag von 2.250,00 €, d.h. 15 mal 150,00 €, als Schadensersatz an.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes stützte sich das Gericht auf den GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams 100,00 € als Mindestvergütung vorsieht. Noch zusätzlich setzte das Gericht 50 % Aufschlag an, das begründete es wie folgt: "Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird."

Dass das Landgericht Hamburg am 08.10.2010, Aktenzeichen 308 O 710/09, nur 15,00 € als Schadensersatz pro Musikaufnahme - ebenfalls wegen Urheberrechtsverletzung in einem "Tauschbörsen-Fall" - für angemessen hielt, war für das Amtsgericht kein Gegenargument: Es "...ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung um Musikaufnahmen zwar bekannter Künstler, die indes 12 bzw. 18 Jahre alt gewesen sind und bei denen deshalb nur noch von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen worden ist, gehandelt hat. Die in dieser Entscheidung vorgenommene Wertung kann auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bei einem am 28.08.2009 veröffentlichten Musikalbum nicht übertragen werden.

Als Streitwert fand das Amtsgericht Hamburg 50.000,00 €  angemessen, so dass die danach berechneten Abmahnkosten in Form der 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale 1.379,80 € betragen.

Fazit

Abgemahnte sollten im Einzelfall die Forderungen der Gegenseite anwaltlich prüfen lassen. Welche Gegenargumente im konkreten Fall zum Beispiel gegen eine Schadensersatzforderung geltend gemachten werden können, ist Teil individueller Beratung. Weitere Informationen über aktuelle "Filesharing-Rechtsprechung" finden Sie hier.

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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