LG München: Keine unsubstantiierte Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnung Filesharing
07.07.2011822 Mal gelesen
Wer eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung erhalten hat muss auch erfahren, was er eigentlich getan haben soll. Mit pauschalen Behauptungen braucht er sich nicht zu begnügen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes München.

Im vorliegenden Fall bekam der Abgemahnte ein Schreiben, in dem von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen einer angeblich begangenen Verletzung von Urheberrechten verlangt wurde. Außerdem sollte er die infolge der Abmahnung entstandenen Kosten bezahlen. Was ihm jedoch konkret zur Last gelegt wurde, erfuhr er nicht. Die Rede war lediglich davon, dass die Kanzlei im Auftrag von mehreren Unternehmen aus Russland gegen Urheberrechtsverletzungen an Filmen vorgehen würde. Aufgrund dieser mysteriösen Abmahnung weigerte sich der Abgemahnte zu zahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Daraufhin ging der Abmahnanwalt gegen ihn gerichtlich vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit kam er zunächst durch. Dich der Abgemahnte legte dagegen ein Rechtsmittel ein- und hatte damit Erfolg.

 

Das Landgericht München entschied mit Urteil vom 26.05.2011, dass der Abgemahnte nicht für die Kosten aufzukommen braucht (Az.: 7 O 172/11). In einer Abmahnung muss klipp und klar drinstehen, was dem Abgemahnten eigentlich vorgeworfen wird. Dabei muss auch das betroffene Werk angegeben werden, dessen Urheberrechte verletzt worden sind. Mit globalen Behauptungen muss er sich nicht zufriedengeben. Der Abgemahnte muss nicht den Abmahnanwalt darauf hinweisen, dass er eine nicht ordnungsgemäße Abmahnung verfasst hat.

 

Diese Entscheidung des Landgerichtes München ist sehr zu begrüßen. Wer als Abmahnanwalt kostspielige Abmahnungen - etwa wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - verschickt, der sollte diese auch in ordnungsgemäßer Form verfassen und genau den gerügten Verstoß darlegen. So etwas ist bei Einlegung einer Klage ja auch selbstverständlich. Ein Grund mehr, weshalb sich Abgemahnte unbedingt beraten lassen sollten. Dies gilt übrigens gerade auch dann, wenn Ihnen eine Abmahnung fehlerhaft erscheint oder nach Ihrer Ansicht jeglicher Grundlage entbehrt.

 

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