Die betroffene Frau erhielt mehrere Abmahnschreiben von verschiedenen Anwaltskanzleien wegen illegalen Filesharings bzw. angeblicher runerlaubter Verwertung geschützter Werke. Zunächst hatte der Rechtspfleger am Amtsgericht Spandau wegen der Beratung und Vertretung für das erste Abmahnschreiben Beratungshilfe bewilligt. Als danach ein weiteres Abmahnschreiben eintraf und sich die Frau wieder an das Amtsgericht Spandau wendete, lehnte der Rechtspfleger die Gewährung eines zweiten Beratungshilfescheins mit der unverständlichen Begründung ab, es würde sich um den gleichen Sachverhalt handeln.
Nachdem gegen diese Ablehnung Rechtsmittel eingelegt wurden, hob der zuständige Richter die Ablehnung auf. Hier, so der Richter, könne eben nicht von der gleichen Angelegenheit gesprochen werden. Der Grund dafür bestand nach richterlicher Auffsassung darin, dass die zweite Abmahnung von anderen Prozessgegner gegenüber einem anderen Werk ausgesprochen worden war.
Fazit
Diese Entscheidung erging zu Recht. Es ist rechtlich unhaltbar und verantwortungslos, bei mehreren Abmahnungen nur einen Beratungshilfeschein auszustellen und die Gewährung von Beratungshilfe nach dem ersten Schein abzulehnen. Sofortige anwaltliche Vertretung des Abgemahnten ist auch bei der zweiten und bei folgenden Abmahnungen zwingend erforderlich, um größeren Schaden und ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Dafür ist allerdings die sofortige Erteilung des Beratungshilfescheins auch bei einer weiteren Abmahnung zwingend notwendig.
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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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