Angeblich fehlerhaftes Softwareupdate führt bei Abmahnungen von U+C zur IP-Adressenverwechselung

Abmahnung Filesharing
24.06.2011895 Mal gelesen
Wir erhielten in der 25. Kalenderwoche Schreiben von verschiedenen Mandanten überreicht, welche diese durch die Kanzlei U+C nach Zugang einer Abmahnung erhalten hatten.

In diesen Schreiben heißt es, dass ein angeblich fehlerhaftes Softwareupdate des It-Dienstleisters der Kanzlei dazu geführt habe, dass in den Abmahnungen, welche unsere Mandanten in der 24. Kalenderwochen erhalten hatten, eine falsche IP-Adresse angegeben war.

Das erstaunliche ist zunächst, dass unsere Mandanten, trotz bereits erfolgter Vertretungsanzeige durch unsere Kanzlei, direkt angeschrieben wurden.

Den Schreiben ist der zusätzliche Hinweis beigefügt, dass die jetzige IP-Adresse korrekt sei und gleichzeitig Bestandteil des Auskunftsverfahrens gewesen ist.

Ließt man die Zeilen der Kollegen aus Regensburg, so stellt sich die berechtigte Frage, ob die Beweissicherung insbesondere im Hinblick auf die IP-Adressenermittlung so sicher ist, wie von allen Kanzleien auf der aktiven Abmahnseite stets in der Korrespondenz behauptet wird.

Hierzu sollte man sich den "Weg" der IP-Adresse vom Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes bis zum "Abdruck" in der Abmahnung selbst vergegenwärtigen.

Nach Feststellung eines vermeintlichen Verstoßes in einer Tauschbörse wird die ermittelte IP-Adresse regelmäßig zunächst der beauftragten Anwaltskanzlei zugeleitet, die ihrerseits sodann das Auskunftverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider des Anschlussinhabers einleitet. Davor ergeht in den meisten Fällen aufgrund der kurzen Speicherung der Daten bei dem Provider noch ein Sicherungsbeschluss, wonach der Provider verpflichtet wird, die gespeicherten IP-Daten samt Zuordnungsmöglichkeit noch nicht zu löschen. Sobald nun der Auskunftsbeschluss vorliegt, wird dieser weiter an den entsprechenden Provider geleitet, der sodann gerichtlich verpflichtet ist, die Daten des Anschlussinhabers unter Zuordnung der IP-Adresse herauszugeben. Sobald der Kanzlei diese Daten vorliegen, kann rein theoretisch die Abmahnung auf den Weg zum Adressaten gebracht werden. Jedoch geschieht dies nach diesseiter Einschätzung häufig auch nicht sofort, da es sonst nicht anders zu erklären ist, warum Mandanten Abmahnungen erhalten, bei denen der vermeintliche Verstoß teilweise mehrere Monate her ist.

Alleine diese Kurzbeschreibung des "Weges" der IP-Adresse bis zur Abmahnung verdeutlicht, dass hier keinesfalls etwaige Fehlerquellen zu einhundert Prozent ausgeschlossen werden können. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich hierbei um ein Massenverfahren handelt.

Richtigerweise hat hierauf auch das OLG Köln in einer bereits vielfach zitierten und sehr beachtenswerten Entscheidung reagiert (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, AZ: 6W 42/11). So hat das OLG Köln entschieden, dass die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse zulässigerweise vom Abgemahnten mit Nichtwissen bestritten werden darf, was in prozessualer Sicht völlig konsequent ist und den Kern der Vorschrift des § 138 ZPO trifft. Denn die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse entzieht sich eindeutig dem Wahrnehmungsbereich des Anschlussinhabers.

Der oben genannte Vorgang zeigt jedenfalls, dass die gebetsmühlenartige Wiederholung der richtigen und beweissicheren IP-Adressenermittlung durch die verschiedenen im Fileharing aktiv tätigen Kanzleien keinesfalls gewährleistet ist und im Zuge einer gewissenhaften Verteidigung bei bestehenden Zweifeln konsequent angegriffen werden sollte.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.?

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart.

 

Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

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