Abmahnung von Kosmetikern wegen Werbung für Faltenunterspritzung

Abmahnung Filesharing
13.06.2011518 Mal gelesen
In den letzten Tagen haben viele Kosmetiker eine Abmahnung von der Kanzlei Mayer & Marschall Rechtsanwälte im Auftrage der medical smoothcare AG erhalten. Darin wird ihnen wegen Werbung auf ihrer Webseite ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorgeworfen und aufgrund einer fragwürdigen Berechnung die Zahlung eines hohen Betrages gefordert. Wie sich Betroffene verhalten sollten.

Die Kanzlei Mayer & Marschall Rechtsanwälte aus Freiburg im Breisgau mahnt neuerdings im Bereich des Heilmittelwerberechtes ab. Es geht um die Werbung von Kosmetikern auf ihren Internetseiten für botulinumtoxin- sowie hyaluronsäurebasierte Behandlungen zur Faltenunterspritzung. Ein Fall ist uns persönlich bekannt. Bei der Rechteinhaberin handelt es sich um die Schweizer Firma medical smoothcare AG, Hauptstraße 39, vertreten durch die Präsidentin des Verwaltungsrates, CH-8280 Kreuzlingen.

 

Was fordert die Kanzlei von Ihnen?

Mit der Abmahnung begehrt die Kanzlei Mayer & Marschall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch - statt Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten - für die Abmahnung einen Vergleichsbetrag, der in der Größenordnung von insgesamt 6.400 € liegt.

 

Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:

Zunächst einmal teilt Ihnen die Kanzlei auf Seite 1 des Schreibens mit, dass Sie die Firma medical smoothcare AG als Rechteinhaberin vertritt. Dann wird dieses Unternehmen kurz vorgestellt.

 

Im Folgenden kommt man auf den eigentlichen Vorwurf zu sprechen. Sie als Kosmetiker - beziehungsweise Ihre Mitarbeiter - sollen ebenfalls botulinumtoxin- sowie hyaluronsäurebasierte Behandlungen zur Faltenunterspritzung/Straffung an Kunden und Kundinnen vornehmen und dieses Angebot auf ihrer Homepage im Internet anpreisen.

 

Auf Seite 2 befindet sich dann ein Screenshot mit dem angeblichen Angebot, bei dem auch die jeweilige Url Ihrer Internetseite genannt wird.

 

Nachfolgend wird dann auf den Seiten 2 bis 8 der Grund für die Abmahnung näher dargelegt. Ihnen wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§§ 8, 9, 3 UWG in Verbindung mit § 2 UWG) zur Last gelegt. Dies hat den Hintergrund, dass Faltenunterspritzungen nur von Heilpraktikern oder Ärzten durchgeführt werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 1 HPG sowie der hierzu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung, die auch im Schreiben aufgeführt wird (OVG NRW-Beschluss vom 28.04.2006 Az. 13 A 2495/03 sowie BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 Az. 3 B 82.06). Aus diesem Grunde wirft man Ihnen eine Irreführung des Verbrauchers vor.

 

Auf Seite 8 wird dann von der Kanzlei erklärt, welche Ansprüche die medical smoothecare AG deshalb gegen Sie haben soll. Zunächst einmal dürfe dieses Unternehmen von Ihnen die Unterlassung dieser Behandlungen sowie der Werbung auf Ihrer Webseite verlangen. Aus diesem Grunde fordert man Sie zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist von wenigen Tagen auf.

 

Des Weiteren steht der Mandantin angeblich ein Anspruch auf Schadenersatz zu, der sich aus dem entgangenen Gewinn sowie dem Ersatz der Abmahnkosten einschließlich der angefallenen Rechtsanwaltskosten zusammensetzen soll. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns wird dabei ein "kalkulatorischer Schaden von deutlich über € 10.000" für einen einzigen Patienten pro Monat angesetzt. Dabei würden sich die Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000 € auf 651,80 € belaufen.

 

Im Anschluss daran gibt man sich auf Seite 9 kulant und macht Ihnen ein "großzügiges" Vergleichsangebot. Soweit Sie die wettbewerbswidrige Tätigkeit sofort einstellen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.400 € fristgerecht einreichen, sei der Mandant bereit, die ganze Angelegenheit vergleichsweise zu erledigen. Diese Summe setzt sich aus einem "pauschalisierten Schadenersatzanspruch" von 6.000 € sowie einem pauschalisierten Schadenersatz hinsichtlich der erstatteten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 400 € zusammen.

  

Wie sollten betroffene Kosmetiker auf eine derartige Abmahnung reagieren?

Auch wenn Faltenunterspritzung nur durch einen Heilpraktiker oder Arzt durchgeführt werden darf, so sollten Sie keinesfalls einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und den ohnehin happigen Betrag in Höhe von 6.400 € bezahlen. Vielmehr sollten Sie sich umgehend von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen.

 

Aus unserer Sicht kommt es hier sehr auf den Einzelfall an. Wenn Sie beispielsweise die Faltenunterspritzungen nicht selbst, sondern durch einen beauftragten Heilpraktiker oder Arzt durchführen lassen, ist es sehr zweifelhaft, ob man Ihnen einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz (HPG) sowie eine Irreführung des Verbrauchers vorwerfen darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie auf Ihrer Webseite ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Behandlung selbst ausschließlich durch diese Personengruppe vornehmen lassen.

 

Darüber hinaus erscheint uns auch die Berechnung des Schadens aufgrund des entgangenen Gewinns als fragwürdig. Aus diesem Grunde bestehen gute Erfolgsaussichten, um sich gegen diese horrenden Schadenersatzansprüche zur Wehr zu setzen.

 

Trotzdem raten wir Ihnen zur Vorsicht, falls das Kind bei Ihnen noch nicht in den Brunnen gefallen ist. Hier sollten Sie als Kosmetiker auf Ihrer Webseite im Internet ausdrücklich darauf hinweisen, dass Faltenunterspritzungen ausschließlich durch kooperierende Heilpraktiker beziehungsweise Ärzte vorgenommen werden - und sich selbstverständlich auch daran halten. Dies sollte an einer gut sichtbaren Stelle - etwa bei der Beschreibung Ihrer Leistungen - und nicht nur im Kleingedruckten geschehen. Soweit Sie eine Abmahnung erhalten oder sonst Fragen haben, können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.

 

Gerne stehen wir Ihnen hierzu im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter den Rufnummern 0221 - 400 67 555 oder 030 - 5444 55 333 (Beratung bundesweit, Standorte in Köln und Berlin) persönlich zur Verfügung.