Neben der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird selbstverständlich auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr gefordert.
Hinsichtlich der Problematik der Verwendung der sog. 40,00 EUR Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung ohne eine entsprechende dahingehende vertragliche Vereinbarung lesen Sie hier die aktuelle Entwicklung obergerichtlicher Rechtsprechung nach.
Sollte im Einzelfall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich sein, sollten Betroffene sich hierzu unbedingt beraten lassen und nicht unüberlegt handeln.
Die Abgabe einer zu weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne entsprechenden Anpassung des eigenen Geschäftsauftritts birgt nämlich nicht nur das Risiko, bei späteren Verstößen wegen des Verwirkens der Vertragsstrafe zu Vertragsstrafen in beachtlicher Höhe in Anspruch genommen zu werden, sondern darüberhinaus auch den möglichen Nachteil, wichtiger (gesetzlich zulässiger) Regelungsmöglichkeiten wie z.B. einer Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher beim Widerruf bei Artikeln von einem Warenwert unter 40,00 EUR, verlustig zu werden.
Beugen Sie dem vor und lassen Sie - sollte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich sein - diese von einem erfahrenen Anwalt inhatlich entsprechend prüfen. Gerne beraten wir Sie.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Leiers, für eine unverbindliche Ersteinschätzung auch erreichbar in Eilfällen außerhalb der Bürokernzeiten mobil unter 0178-6354435 lediglich zu den üblichen Mobilfunktarifen.
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