Urheberrechtliche Abmahnung Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk jetzt iAd. Los Banditos Films GmbH für "Housebroken - Daddy kommt zurück"

Abmahnung Filesharing
20.05.2011701 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk mahnt neuerdings im Auftrag der bisher durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt vertretenen Los Banditos Films GmbH ab. Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk haben bisher hauptsächlich urheberrechtliche Abmahnungen im Erotik-Bereich ausgesprochen.

Aktuell geht es allerdings nicht um Urheberrechtsverletzungen an pornographischen Werken, Gegenstand der aktuellen Abmahnung ist das Filmwerk "Housebroken - Daddy kommt zurück". Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 1.298 EUR. 

Betroffene, die nicht sicher ausschließen können, dass die genannten Titel über den eigenen Anschluss geladen wurden, sollten eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, so dass eine effektive Verteidigung gegen den geforderten pauschalen Vergleichsbetrag überhaupt noch möglich bleibt. Außerdem sollte die Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 EUR ersetzt werden. Mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung haben Betroffene insofern schon viel gewonnen, als dass die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich ist, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch befriedigt wurde. Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, muss damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, wobei dann nicht selten Streitwerte von 50.000 EUR angesetzt werden. Das Prozessrisiko ist daher enorm.

Der geforderte Vergleichsbetrag sollte jedenfalls nicht ungeprüft gezahlt werden. Erstaunlich ist hier zunächst, dass der geforderte Vergleichsbetrag vergleichsweise hoch ist. Als die Firma Los Banditos Films GmbH noch durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt vertreten wurde, wurde lediglich ein pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 850 EUR gefordert. Warum sich der Betrag nun so drastisch erhöht hat, lässt sich zZ noch nicht sagen. Vieles spricht aber für eine willkürliche Erhöhung. Allgemein lässt sich zu den jeweils geforderten Pauschalbeträgen aber sagen, dass dort im Einzelnen viele Probleme liegen, die weitestgehen noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Problematisch sind die für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Streitwerte. Diese werden von den unterschiedlichen deutschen Gerichten oft auch sehr unterschiedlich bemessen. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Elmshorn aus, dass der Streitwert für das illegale öffentliche Zugänglichmachen eines Albums 2.000 EUR beträgt, vgl. AG Elmshorn, 49 C 57/10). Andere Gerichte setzten allerdings deutlich höhere Streitwerte an, so zB. das LG Köln, welches den Streitwert für das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums mit 50.000 EUR festlegte, vgl. LG Köln, 28 O 596/09.

Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Was für prüfungspflichten allerdings zu fordern sind, wird ebenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Inwieweit der Anschlussinhaber für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten Dritter, unter Umständen volljähriger Dritter einzustehen hat, sog. Störerhaftung, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Machen Sie hier keine Experimente. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.

Weitere Informationen auch unter:

www.recht-hat.de