Konferenz der Tiere 3 D, Wir sind die Nacht: Aktuelle Abmahnung Waldorf Frommer für Constantin Film Verleih GmbH

Abmahnung Filesharing
05.05.2011593 Mal gelesen
Abmahnung Urheberrechtsverletzung: Derzeit werden aktuelle Filme wie "Konferenz der Tiere 3 D" und "Wir sind die Nacht" zum Gegenstand einer Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH gemacht. Pauschal werden 956,- EUR gefordert.

Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss  aktuelle Filme wie Konferenz der Tiere 3 D, Wir sind die Nacht oder Resident Evil: Afterlife - 3 D  über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule oder Azzureus heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, erhalten aktuell von den Waldorf Rechtsanwälte aus München wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. 

Der Vorwurf lautet, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des genannten Films Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälten vertretenen Auftraggeber Constantin Film Verleih GmbH verletzt zu haben. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei festgestellt worden, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen des in der Abmahnung aufgeführten Films über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von 506,- € und Schadensersatz in Höhe von 450,00 € verlangt. 

Kommentar:

 In der Abmahnung heißt es: "Für sämtliche über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften Sie persönlich". Das ist freilich so nicht richtig. Hier wird der Eindruck erweckt, als hafte der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig alleine aufgrund der Tatsache, dass er Anschlussinhaber ist.

Ob eine Störerhaftung in Frage kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Soweit eine Störerhaftung besteht, ist ein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben. Beim darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatz kommt es nach der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Sommer unseres Lebens -Haftung für nicht hinreichend abgesichertes WLAN) meines Erachtens darauf an, ob der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Ist er nur Störer, also hat er die Urheberechtsverletzung nicht selbst bewirkt, besteht nach der Entscheidung des BGH kein Schadensersatzanspruch. Die Grundsätze der BGH Entscheidung sind meines Erachtens auch auf die Fallkonstellation der Haftung im innerfamiliären Verbund heranzuziehen, was von den Waldorf Rechtsanwälten freilich bestritten wird.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht) 

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.

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