Abmahnung Sasse & Partner im Auftrag der Splendid Film GmbH: AG Hamburg (Az 36a C 54 / 2011) konkretisiert Voraussetzungen der Störerhaftung

Abmahnung Filesharing
04.05.20111022 Mal gelesen
Das Amtsgericht Hamburg (Az 36a C 54 / 2011) konkretisiert in einem Beschluss vom 08.04.2011 die Voraussetzungen der Störerhaftung des Anschlussinhabers- Keine Störerhaftung bei alleiniger Internetnutzung und WLAN-Absicherung.

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem von den Rechtsanwälten Sasse & Partner im Auftrag der Splendid Film GmbH gegen einen Internetanschlussinhaber geführten Rechtsstreit, in dem es um die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz ging, die Voraussetzungen der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers in einem Hinweisbeschluss konkretisiert.

Dem Rechtsstreit ging eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung voraus, in dem die Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag der Splendid Film GmbH vom Internetanschlussinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine pauschale Forderung von 850,00 € geltend gemacht hatten.

Der Internetanschlussinhaber hat u.a.  im Rechtsstreit vorgetragen, dass er der alleinige Nutzer des Internetanschlusses gewesen sei und kein Tauschbörsenprogramm genutzt habe. Ferner habe er das genutzte WLAN mit einer Verschlüsselung versehen.

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben dem Beklagten niemand Zugang zum Computer gehabt hat und ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war.  Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trüge der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, bestünde keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11)

Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert sei, bestünde eine Störerhaftung und der Beklagte wäre verpflichtet, Abmahnkosten aus einem Streitwert von 15.000,- EUR (755,50 EUR zzgl. 19 % UST) zu erstatten.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG komme nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

 Kommentar:

Wenn dem Anschlussinhaber gelingt, darzulegen, dass er der alleinige Nutzer des Anschlusses ist und kein Tauschbörsenprogramm genutzt  bzw. die streitige Datei mittels Filesharing nicht verbreitet hat und er ferner darlegen kann, dass das WLAN-Netz ausreichen gesichert war, hat er keine Prüfungspflichten verletzt und eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht.

Unklar ist jedoch, ob der Anschlussinhaber die ausreichenden Sicherungen des WLAN-Netzes auch beweisen muss oder ob eine glaubhafte Darlegung genügt, wonach das WLAN-Netz unter Nennung der Verschlüsselungsart abgesichert wurde. Wenn der Beweis geführt werden muss und eine Behauptung nicht genügt, bestehen Beweisschwierigkeiten, da viele Anschlussinhaber das WLAN-Netz selbst eingerichtert haben und nicht durch Dritte haben absichern lassen, die dann notfalls als Zeugen zur Verfügung stehen könnten.

Das AG Hamburg lässt  zunächst die Darlegung genügen, so dass ein Zeugenbeweis nicht erforderlich sein dürfte, wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen. 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.