Porno-Filesharing: Abmahnungen von C-S-R, U+C, Schulenberg & Schenk u.a.

Abmahnung Filesharing
03.05.20111048 Mal gelesen
Deutschlandweit erhalten Privatleute von den U+C Rechtsanwälten, der Kanzlei C-S-R, von Schulenberg & Schenk, Schutt Waetke, und anderen bekannten „Abmahnkanzleien“, die im Auftrag deutscher und amerikanischer Erotik-Filmproduzenten tätig werden, Abmahnschreiben wegen angeblich über ihren Internetanschluss erfolgter Urheberrechtsverletzungen.

Während noch bis vor einiger Zeit fast ausschließlich Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen (Musikdateien) ausgesprochen wurden, nehmen Abmahnschreiben wegen Porno-Filesharings heute einen Großteil des täglichen Abmahnwahns ein. Gerade wenn es um Pornofilme geht, gehen die Abmahnkanzleien außerordentlich perfide vor. Die Angst des Anschlussinhabers vor peinlichen Offenbarungen oder falschen Anschuldigungen im Familien- und Freundeskreis wiegt schwer. Die Titel der streitgegenständlichen Pornofilme werden in den Abmahnschreiben bewusst wortwörtlich aufgeführt. Vielfach konsultieren die Betroffenen daher aus Scham keinen Anwalt und gehen stattdessen unbesehen auf sämtliche geltend gemachten Forderungen ein. Die aus diesem Verhalten resultierenden Konsequenzen werden leider nur selten überblickt.

Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie z.T. erhebliche Abmahnkosten und Schadensersatz. Sodann wird eine vergleichsweise Einigung dahingehend angeboten, zur Abgeltung sämtlicher angeblichen Zahlungsansprüche einen pauschalen Betrag in Höhe von - je nach Fallgestaltung - nicht selten vielen hundert oder gar tausend Euro zu zahlen. Entsprechende vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind den Abmahnungen in der Regel beigefügt.

Erfahrungsgemäß sind folgende Punkte für die Beurteilung der Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung von entscheidender Bedeutung:

Derjenige, der das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung behauptet, muss diese selbstverständlich auch beweisen. In die Beweiskette können sich an den unterschiedlichsten Stellen Fehler eingeschlichen haben. So treten (in der Vergangenheit gerade bei Porno-Abmahnungen zu beobachten) immer wieder Fälle auf, in denen IP-Adressen oder Anschlussinhaber falsch ermittelt wurden. Auch bei der Auskunftserteilung durch den jeweiligen Provider unterlaufen Fehler. IP-Adressen werden nämlich bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben. Des Weiteren sind im Internet zahlreiche Leerdateien ("Fakes") im Umlauf. Diese Dateien tragen zwar den Namen urheberrechtlich geschützter Pornofilme, beinhalten diese Filme tatsächlich aber gar nicht, so dass auch keine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des abmahnenden Rechteinhabers vorliegt. Diesbezüglich gehen die mit der Beweissicherung betrauten Firmen oft nachlässig vor. Es wird offenbar nicht immer für erforderlich gehalten, den Inhalt der ermittelten Datei auch zu überprüfen. Von den Fällen, in denen überhaupt nur ein Bruchteil der jeweiligen Datei heruntergeladen wird, ganz zu schweigen.

Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, ist die Unterlassungserklärung genauestens zu überprüfen und unbedingt zu modifizieren. Vorab ist zu klären, ob im Einzelfall überhaupt eine Störerhaftung des Abgemahnten vorliegt. Die Eigenschaft als Inhaber eines Internetanschlusses allein begründet noch keine Haftung als Störer, geschweige denn ein Verschulden. Ohne Verschulden etwa bestehen auch keine Schadensersatzansprüche. Oft zeichnen ja - gerade wenn es um Pornofilme geht - allenfalls Dritte (etwa Ehepartner, heranwachsende Kinder, Bekannte oder auch Fremde über ein WLAN) für die dem jeweiligen Anschlussinhaber zur Last gelegte Rechtsverletzung verantwortlich.

Auch die Höhe der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche ist zu hinterfragen. Es ist völlig unverständlich, wie sich die geltend gemachten pauschalen Zahlungsbeträge zusammensetzen. Die Schadensersatzansprüche können unbegründet oder zumindest weit überhöht sein. Auch die der Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwerte von bis zu 100.000 EUR (!) stellen sich oft als überzogen dar. Bislang musste ich meinen Mandanten in den allerwenigsten Fällen empfehlen, auf sämtliche der geltend gemachten Forderungen einzugehen.

Im Übrigen gilt seit dem Jahre 2008 eine bei der Überprüfung in Betracht zu ziehende Neuerung im Urheberrecht: Für eine Abmahnung dürfen in einfach gelagerten Fällen nur noch Anwaltsgebühren in Höhe von maximal 100 EUR geltend gemacht werden.

Eine Abmahnung sowie die im Einzelfall gesetzten Fristen sollten unter keinen Umständen ignoriert werden - andernfalls flattert schnell eine einstweilige Verfügung ins Haus. Dies kann finanziell schwerwiegende Folgen haben. Ebenso wenig dürfen vorschnell irgendwelche Erklärungen unterschrieben werden. Unterlassungserklärungen sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig und sollten deshalb wohl formuliert sein. Die den Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen kommen regelmäßig einem Schuldeingeständnis gleich. Die Annahme eines Vergleichs wiederum begründet Zahlungsansprüche unabhängig davon, ob der jeweilige Vorwurf auch wirklich zutrifft bzw. beweisbar ist. Dass die Pornoproduzenten regelmäßig bemüht sind, die Streitigkeiten im Vergleichswege beizulegen, hat damit durchaus seinen Grund.

Es gilt also, Ruhe zu bewahren und sich nicht unüberlegt zu äußern. Vielmehr ist anwaltlicher Rat einzuholen. Abmahnung und zugrunde liegender Sachverhalt sollten im Einzelnen durch einen auf das Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Hierbei ist auch die taktische Vorgehensweise der jeweiligen Rechteinhaber zu berücksichtigen. Manch einer ist ausschließlich auf "schnelles Geld" aus, hat an einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber keinerlei Interesse. Andere wollen in jedem Fall ihre angeblichen Rechte durchsetzen und sind dabei auch bereit, ein erhebliches Prozessrisiko einzugehen. Diese Umstände können nur mit Hilfe umfassender Erfahrungen mit der Porno-Industrie beurteilt werden. Auf Erfahrungsberichte einzelner Laien in einschlägigen Internetforen sollte man sich demgegenüber nicht verlassen.

Ich habe mich von Beginn meiner Ausbildung an auf den Bereich des Urheber- und Internetrechts spezialisiert und laufend mit Fallgestaltungen in Sachen Filesharing und daher zwangsläufig auch täglich mit Porno-Abmahnungen zu tun. Aufgrund meines Fachwissens, langjähriger einschlägiger Erfahrung sowie regelmäßiger Fortbildung kann ich für mich in Anspruch nehmen, eine professionelle Beratung und Vertretung zu gewährleisten. Sie erreichen mich telefonisch unter 0711 / 9356351 und in dringenden Fällen mobil unter 0179 / 7587444. Ihre E-Mail wird innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Richten Sie Ihre unverbindliche Anfrage an: info@anwalt-kunst.de. Gerne vereinbare ich auch einen zeitnahen Besprechungstermin mit Ihnen.