Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner: Who´s that chick von David Guetta feat. Rihanna

Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner: Who´s that chick von David Guetta feat. Rihanna
28.04.2011655 Mal gelesen
Gegenstand aktueller Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner ist das Werk Who´s that chick“ von „David Guetta feat. Rihanna“. Dieses – so der Vorwurf in den Abmahnungen – soll Dritten im Internet widerrechtlich zur Verfügung gestellt worden sein.

 Technisch ausgedrückt stellt sich der Vorwurf der Kanzlei Kornmeier & Partner dabei wie folgt dar: Die Betroffenen sollen angeblich über ihren Internetanschluss in einem sogenannten Peer-2-Peer Netzwerk (auch Internettauschbörse genannt) die Tonaufnahme anderen Nutzern zum Download angeboten haben (sog. Filesharing). Dadurch hätten sie das Urheberrecht ihrer Mandantschaft verletzt. Konsequenz sei, dass die Anschlussinhaber für das Fehlverhalten einzustehen und darüber hinaus den entstanden Schaden zu ersetzten hätten.

 Zur Lösung des Problems wird den Abgemahnten - wie so häufig bei der Kanzlei Kornmeier & Partner - ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitet. Inhalt des Angebotes ist zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Anschlussinhaber. Weiterhin wird in den Abmahnungen die Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen gefordert. Diese setzten sich insbesondere zusammen aus den Anwaltskosten und dem Schaden, der durch die Urheberrechtsverletzung entstanden sei. Bezüglich des Schadens käme es dabei nicht auf den Wert des Tonträgers an, sondern vielmehr auf den Wert einer an die Mandantin zu zahlenden Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der geschützten Datei. Insgesamt ergebe sich aus dem Vorgenannten eine Summe von 450,00 Euro.

 Aus anwaltlicher Sicht können wir Ihnen nur dringend empfehlen rechtlichen Rat einzuholen. Denn ein Verstreichenlassen der durch die Kanzlei Kornmeier & Partner gesetzten kurzen Frist führt häufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die immer auch mit einem gewissen Risiko behaftet ist, selbst wenn Sie den Verstoß nicht begangen haben sollten.

 Zudem bietet es sich häufig an die den Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen nicht ungeprüft zu unterschreiben, da diese häufig die Betroffenen vom Wortlaut her benachteiligt, indem sie sämtliche Werke der Mandantin umfasst. Mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung kann in vielen Fällen erreicht werden, dass Sie nicht mit weiteren Abmahnungen rechnen müssen.

 Gerne sind wir bereits Ihre Abmahnung sorgfältig zu überprüfen auf mögliche Fehler hin. Dabei kontrollieren wir für Sie zu fairen Konditionen, ob die Behauptungen der Gegenseite berechtigt sind, die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf Ihren Einzelfall passt und ob die weiteren Forderungen der Kanzlei Kornmeier & Partner rechtmäßig sind.

 Sie können uns einfach erreichen über das Internet mittels einer E-Mail an filesharing@aufrecht.de oder per Telefon unter 0211 16888600.

Weitere aktuelle Informationen zum Thema Filesharing finden Sie auch unter folgenden Links:

http://www.aufrecht.de/rechtsanwalt/urheberrecht/filesharing.html

http://www.aufrecht.de/rechtsanwalt/urheberrecht/filesharing/filesharing-faq.html

http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/erfreuliche-entwicklung-im-olg-bezirk-koeln-bei-filesharing-klagen.html

http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/keine-haftung-eines-hotelbetriebs-fuer-urheberrechtsverletzungen-in-tauschboersen-auch-der-abmahner-muss-genauer-hinsehen.html