LG Berlin: Anschlussinhaber haftet für Filesharing auch bei abgeschaltetem PC

Abmahnung Filesharing
01.04.2011410 Mal gelesen
An einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin wird wieder einmal deutlich, dass Internetanschlüsse über eine WLAN-Verbindung unbedingt verschlüsselt werden sollten. Ansonsten machen die Richter mit ihnen bei einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte kurzen Prozess.

Im vorliegenden Fall wurde ein WLAN-Anschluss ohne Verschlüsselung betrieben. Es kam, wie es kommen musste: Der Anschlussinhaber bekam plötzlich eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Ein Rechtsinhaber hatte festgestellt, dass über seinen Anschluss illegal ein urheberrechtlich geschützter Film über eine Tauschbörse verbreitet worden war. Hiergegen brachte er vor, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes seinen PC abgeschaltet und in Urlaub gefahren war.

Die Richter des Landgerichtes Berlin kannten trotzdem keine Gnade und stellten am 03.03.2011 im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe fest, dass er die Kosten für die Abmahnung tragen muss (Az. 16 O 433/10). Diesbezüglich gaben sie daher dem PKH-Antrag nicht statt.

Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten gelten nämlich die Grundsätze der Störerhaftung. Hiernach haftet neben dem eigentlichen Täter auch der Anschlussinhaber, wenn er sich dessen Tun zurechnen lassen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Dritter in eine ungesicherte WLAN- Verbindung einloggt, um darüber eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Nähere Informationen finden Sie hierzu auch in unserem "Filesharing-Spezial". Dort gibt es auch einen umfangreichen Ratgeber, in dem diese Grundsätze näher erläutert werden.

 

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