BGH: Minderjähriger haftet selbst für Urheberrechtsverletzungen im Internet

Abmahnung Filesharing
18.03.2011724 Mal gelesen
Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass unter Umständen auch schon Minderjährige ab einem Alter von sieben Jahren auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Sie genießen entgegen weitläufiger Auffassung keine Narrenfreiheit, wenn sie einen Schaden angerichtet haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger eine eigene Webseite betrieben. Er setzte dort einen Link auf eine Filesharing-Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke illegal angeboten wurden. Im Folgenden erhielt er eine teure Abmahnung von den Rechteinhabern eines über diese Seite zum Download angebotenen Musiktitels. In dieser wurde erst einmal zur Unterlassung aufgefordert. Darüber hinaus sollte auch für die Kosten der Abmahnung in Höhe von 2.015,38 € aufkommen und Schadenersatz in Höhe von 7.000,- € leisten. Als er nicht zahlen wollte wurde er verklagt.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe am 03.11.2011 fest, dass der Minderjährige sehr wohl für die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels über eine Tauschbörse im Internet aufkommen muss (Az. I ZA 17/10). Der Einwand, dass das Kind dem Minderjährigenschutz unterliegt, fand bei den Richtern kein Gehör. Sie verwiesen darauf, dass es hier ausschließlich auf die Deliktsfähigkeit ankommt. 

Aufgrund dieser Entscheidung wird wieder einmal deutlich, dass der weit verbreitete Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" juristisch nicht korrekt ist. Die Eltern haften vielmehr nur dann, wenn sie ihre Kinder nicht sorgfältig genug überwacht haben. Vielmehr kommt eine eigene Haftung des Kindes für angerichtete Schäden längst vor seinem 18. Geburtstag in Betracht. Dies setzt lediglich voraus, dass es mindestens sieben Jahre alt ist und über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt. Hierzu muss es das Unrecht seiner Tat erkennen können. Demgegenüber spielt der Schutz Minderjähriger nur bei der Frage eine Rolle, ob ein Minderjähriger wirksam einen bestimmten Vertrag abschließen kann. Eltern sollten am besten frühzeitig mit ihren Kindern drüber reden, damit es erst gar nicht zu einer kostspieligen Abmahnung kommt.

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofes wird auch Auswirkung auf die vielen tausend Filesharing-Verfahren haben, die zurzeit noch laufen. Denn viele Kinder und Jugendliche sind im Web aktiv. Wer davon einen eigenen Internetauftritt betreibt, nimmt es mit dem Urheberrecht nicht immer so genau. 

Wenn Sie oder Ihr Kind eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Wir stehen ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie auch in unserem "Filesharing-Spezial"-das sicherlich auch für Ihre minderjährigen Kinder eine interessante Lektüre ist. Dort gibt es auch einen umfangreichen Ratgeber. 

Filesharing-Spezial - Übersicht über unser gesamtes Informationsangebot