Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner für GSDR GmbH

Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner für GSDR GmbH
14.03.2011879 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier und Partner für die GSDR GmbH vor. Abgemahnt wird die Verletzung des Urheberrechts im Internet. Es wird ein Abgeltungsbetrag iHv 450,00 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Abgemahnt wird die Tonaufnahme "You´re not alone" des Künstlers Mads Langer, enthalten auf "Bravo Hits 72". Es wird behauptet, dass die GSDR GmbH Inhaberin ausschließlicher Rechte an dieser Tonaufnahme ist.

Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner.

Uns liegen dabei verschiedene Abmahnungen  u.a. für folgende Rechteinhaber vor:

  • EMI Music Germany GmbH & Co KG
  • Digiprotect GmbH
  • Superstar Entertainment GmbH & Co. KG
  • Ministry of Sounds Recordings GmbH
  • GSDR GmbH
  • Baseprotect UG
  • Embassy of Music GmbH
  • Reinhard, Niels

Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung geschützter Werke, wie beispielsweise Musik.

Diese Musik befindet sich meist auf Top 100 Chart Containern oder Samplern wie Bravo Hits.

Es wird zumeist ein Pauschalbetrag ab 450,00 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, welche ein Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie "Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder "Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.