Abmahnung der Kanzlei Baker & McKenzie wegen Nutzung Fotos der Corbis GmbH im Internet

Abmahnung Filesharing
03.03.201125 Mal gelesen
Rechtsanwalt Jacob Metzler gibt in dem Artikel nützliche Tips und Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von geschütztem Bildmaterial.

Die Online-Fotoagentur Corbis GmbH geht derzeit gegen angeblich unberechtigte Nutzung von Fotos mit Abmahnungen vor. Vertreten lässt sich die Corbis GmbH von der Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie. Corbis gehört dem Micosoft Gründer Bill Gates. Die Corbis, so die Anwälte, sei Inhaberin der größten Sammlung von Bildwerken, Filmmaterialien und sonstigen Rechten weltweit.

In Ihrem Schreiben behaupten die Rechtsanwälte, die Corbis GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zu sein und fordern dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder einen Lizenzvertrag zu unterzeichnen.

Wir raten davon ab, die geforderten Lizenzgebühren ungeprüft zu zahlen. Zwar stellt die Verwendung von Fotos für die eigene Website im Internet grundsätzlich eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und damit eine Urheberrechtsverletzung dar. Es ist jedoch keineswegs belegt, dass die Corbis GmbH überhaupt legitimiert ist, den behaupteten Anspruch geltend zu machen. Denn dies würde voraussetzen, dass die Corbis GmbH Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Fotos ist.

Jedenfalls erscheint der geforderte Schadensersatz als deutlich überhöht. Nach der Lizenzanalogie kann als Nutzungsentgelt gemäß §  97 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur verlangt werden, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten. Da bei Corbis die Bilder zum Teil kostenlos lizenziert werden können, spricht grundsätzlich gegen einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe. In einem vorliegenden Fall wurden 255,00 EUR gefordert, auf der Website der Corbis GmbH kann das Bildnis jedoch bereits ab 15,00 EUR lizenziert werden.

Zudem dürften die Anwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe kaum entstanden sein. Zum Einen ist der Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR wohl deutlich überhöht. Zum Anderen kann die Umsatzsteuer vom Gegner nicht verlangt werden, weil die Corbis GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Dennoch sollte die Angelegenheit unbedingt ernst genommen werden. Es ist zur Sicherheit zu empfehlen, das Bild zu entfernen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und im Übrigen die Forderung abzuwehren.