Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Constantin Fim Verleih GmbH

Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Constantin Fim Verleih GmbH
21.02.2011958 Mal gelesen
Uns liegen Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH vor. Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen. Abgemahnt wird das Werk "Die Superbullen". Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie 956,00 € gefordert.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer - hierzu gilt:

Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass auch massenweise verschickte Abmahnungen per se noch kein Indiz für Rechtsmissbrauch seien. Wer viele Rechte inne hält, muss - wenn gegen diese Rechte häufig verstoßen wird - auch in einer Vielzahl von Fällen gegen die Verstöße vorgehen können. Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs. 1 UrhG bestimmt, dass der Verletzte den (angeblichen) Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen soll.

Dass immer wieder auch unberechtigte Abmahnungen verschickt werden, kann zum einen an einer fehlerhaft ermittelten IP-Adresse liegen (auch wenn die abmahnenden Anwälte auf die Sicherheit dieser Ermittlungsmethoden bestehen). Ebenso möglich ist es, dass andere Familienmitglieder, Freunde oder Dritte den Anschluss -berechtigt oder nicht- zum Datentausch benutzt haben.

Selbst wenn der Anschlussinhaber beweisen kann, dass er jedenfalls den Verstoß nicht begangen hat, entlässt ihn dies nicht automatisch aus der Haftung. Auch als sogenannter Störer, d.h. als Anschlussinhaber, der nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um einen Verstoß über seinen Anschluss zu verhindern, kann er in die Haftung geraten. Entgegen den Ausführungen der meisten abmahnenden Anwälte besteht diese Störerhaftung jedoch nicht "automatisch", wenn die Täterschaft ausgeschlossen werden kann, sondern ist in jedem Fall festzustellen.

Während des Downloadvorgangs werden die heruntergeladenen Daten von der Tauschbörse üblicherweise automatisch in einem Ordner abgelegt, auf welchen Dritte wiederum Zugriff haben, weshalb sich der Vorwurf zumeist auf das illegale Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien bezieht.

IP-Adressen werden meist dynamisch vergeben. Das bedeutet, dass dem Teilnehmer nach einer Neuanmeldung vom Provider eine neue Adresse zugeteilt wird. Die ermittelte IP-Adresse ist somit nie mit der aktuell verwendeten identisch. Auffällig wäre eine unterschiedliche Adresse daher nur dann, wenn auch die Teile der IP-Adresse, welche den räumlichen Verwendungsort kennzeichnen verschieden wären oder der Nutzer eine statische IP-Adresse innehat.

Reaktionen:

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie "Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder "Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.

Auch im Hinblick auf drohende weitere Abmahnschreiben ist eine Verteidigung sinnvoll. Nicht selten folgt der ersten Abmahnung eine Vielzahl weiterer Abmahnungen. Insbesondere bei sogenannten Chart Containern ("German Top 100? oder "German Top 50?) oder Samplern (Bravo Hits, Dream Dance, etc.) muss mit weiteren Abmahnungen gerechnet werden. In einigen Fällen ist in diesem Zusammenhang die Abgabe einer sog. "vorbeugenden Unterlassungserklärung" hilfreich, um befürchteten Folgeabmahnungen bereits im Ansatz zu begegnen. Aus verschiedenen Gründen handelt es sich hier allerdings keinesfalls um ein "Allheilmittel", so dass hier zunächst eine Einzelfallprüfung erfolgen muss.

Es ist vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte dringend anzuraten, mit Ihrem Rechtsvertreter ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, um nicht auch hier vor hohe Kosten gestellt zu werden. Sofern Sie besondere finanzielle Schwierigkeiten haben und sich eine Verteidigung in keinem Fall leisten können, besteht immer auch die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen, was sowohl Sie selbst vorab, als auch wir für Sie im Nachhinein tun können. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt der Staat unsere Gebühren nach dem BerhG.