Schneller qualifizierter Rat bei Abmahnungen durch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe im Zusammenhang mit dem Song „Move it“ der Band Culcha Candela

Schneller qualifizierter Rat bei Abmahnungen durch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe im Zusammenhang mit dem Song „Move it“ der Band Culcha Candela
10.02.2011794 Mal gelesen
Erneut erhalten wir in unserer Sozietät Abmahnungen, bei denen es um Werke der Band Culcha Candela geht. Dieses Mal ist der Song „Move it“ betroffen.

Die Urheber des Songs, die Herren Hanno Graf, Omar Davis Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek lassen sich bei den Abmahnungen durch die Kanzlei Bindhardt Fielder Rixe Zerbe vertreten.

 Der Inhalt der Abmahnung sieht dabei in der Regel folgendermaßen aus: Den Abgemahnten wird durch die Kanzlei Bindhardt Fielder Rixe Zerbe vorgeworfen, im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzeswerkes (auch "Internet-Tauschbörse" genannt) den Musiktitel für andere zum Download im Internet angeboten zu haben (sogenannter Upload). Dies stelle eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urhebergesetzes dar. Durch ein solches Verhalten seien Urheberrechte verletzt worden.

 Aufgrund des Verstoßes stellt die Kanzlei Bindhardt Fielder Rixe Zerbe für ihre Mandantschaft mehrere Ansprüche:  Die Betroffenen sollen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dergestalt abgeben, dass sie in Zukunft das Musikwerk "Culcha Candela: Move it auf: German Top 100 Single Charts" nicht mehr für Dritte im Internet öffentlich zugänglich machen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung ist den Schreiben vorgefertigt beigefügt.

 Zudem wird - im Rahmen eines Vergleichsangebots - eine Summe von 350,00 Euro gefordert. Der Betrag ergebe sich dabei - so die Ansicht der Kanzlei Bindhardt Fielder Rixe Zerbe - zum einen daraus, dass ihrer Mandantschaft für die Inaspruchnahme rechtlichen Beistandes, die Sicherung von Beweisen, für ein vorgelagertes gerichtliches Anordnungsverfahren und die Auskunft des Internetproviders Kosten entstanden seien. Zum anderen sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass die Rechteinhaber durch das öffentliche Zugänglichmachen keine Lizenzgebühr erhalten hätten.

 Außerdem werden die Angeschriebenen aufgefordert unter anderem Auskunft darüber zu erteilen, über welchen Zeitraum sie das Filesharing betrieben hätten. Diese Auskunft sei beispielsweise erforderlich, um etwaige weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Urheberrecht an dem Titel wirksam verhindern zu können - so jedenfalls die Ansicht der Kanzlei Bindhardt Fielder Rixe Zerbe.

 Falls Sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sein sollten, helfen wir Ihnen gern umgehend bei dem Vorgehen gegen die Abmahnung. Sie können uns einfach erreichen über das Internet mittels einer E-Mail an filesharing@aufrecht.de oder durch einen Anruf unter 0211 16888600.