Abmahnung von Online-Händlern wegen Einbindung von Facebook Like-Button auf Webseite

Abmahnung Filesharing
08.02.2011809 Mal gelesen
Wer als Unternehmen in seinem Internet-Shop über ein Facebook-Profil mit Like-Button verfügt könnte eine Abmahnung erhalten. Was Sie als Online-Händler dagegen unternehmen können. Unsere Kanzlei hat ein Muster für eine Datenschutzerklärung entwickelt.

Nach einem Bericht in Spiegel-Online vom 07.02.2011 gibt es mal wieder Ärger wegen dem Desinteresse von Facebook an der Einhaltung der zur recht strengen deutschen Gesetze im Datenschutz. Diesmal trifft es Online-Händler, die auf ihren Webseiten den Like-Button von Facebook einblenden.

Dieser Like-Button ist nämlich gar nicht so harmlos wie er aussieht. Er übermittelt vielmehr die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers an Facebook. Das gilt auch dann, wenn dieser nicht bei Facebook angemeldet ist. Das Prekäre daran ist, dass persönliche Daten des Nutzers wie dessen IP-Adresse nicht ohne das Einverständnis des jeweiligen Seitenbesuchers übermittelt werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 4 Abs. 1 BDSG. Aus diesem Grunde sind nach der Information von Spiegel-Online bereits einige Händler wegen ihrer Webseiten abgemahnt worden. 

Dem können Sie am ehesten entgehen, wenn Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf dieses Datensammeln hinweisen. Dabei sollten Sie sicherstellen, dass der Like-Button erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Nutzer ihrer Webseite in die Übermittlung seiner IP-Adresse an Facebook angezeigt und betätigt werden kann. Dann sind Sie vor einer Abmahnung relativ sicher. Allerdings ist die genaue rechtliche Situation noch nicht endgültig durch die Rechtsprechung abgeklärt.

 

Muster Datenschutzerklärung für eine Facebook-Like-Button-Datenschutzerklärung