In der Tat stellt die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützten Materials im Internet ohne Einwilligung des Berechtigten eine Urheberrechtsverletzung dar. Weiterhin kann in der Urheberrechtsverletzung unter Umständen auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gem. § 106 UrhG liegen.
Trotzdem gibt es viele Fallkonstellationen in denen die Forderung ganz oder zum Teil nicht gerechtfertigt sein kann.
Es sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden, insbesondere wenn das in der Abmahnung genannte Stück Teil eines Samplers, wie den German Top 100, ist. Dann besteht die Gefahr, dass von weiteren Rechteinhabern bzw. Songwriter und Textern Abmahnungen folgen. Um finanziellen Einbußen für die Abgemahnten zu mindern sollte in diesen Fällen über die Abgabe von sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärungen nachgedacht werden.
Der Rechtinhaber hat folgende Ansprüche:
- gem. § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und auf Schadenersatz,
- gem. § 101a UrhG Auskunft über die Herkunft des Musikwerkes, sowie auch an wen es weitergegeben wurde,
- gem. §§ 98, 99 UrhG Anspruch auf Vernichtung aller sich beim unberechtigten Nutzer befindlichen Kopien des Musikwerkes.
In der Abmahnung wird von Ihnen grundsätzlich gefordert:
- eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben (zumeist vorformuliert),
- Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages (Anwaltskosten, Auslagen und Schadenersatz).
- Wir beraten bundesweit und sind für Sie unter der Telefonnummer
030 323 015 90 zu erreichen.
Weitere Informationen:
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