Schon bereits vor einigen Wochen haben wir darüber berichtet, dass die in Dortmund ansässige Rechtsanwältin D. Kruse im Namen des russischen Filmunternehmens studija monolith das rechtswidrige Herunterladen (= Vervielfältigung, § 16 UrhG) und Hochladen (= öffentliches Zugänglichmachen, § 19a UrhG) des Filmes
"gluhar v. kino" ab.
Als erstes sollte in solchen Fällen immer geprüft werden, ob der abgemahnte Film überhaupt herunter geladen wurde. Denn war dies der Fall, so können nach deutschem Recht tatsächlich Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und auf Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten bestehen. Allerdings ist dann auch immer zu fragen, ob der von Rechtsanwältin Kruse geforderte Geldbetrag angemessen ist.
Daher sollte auf keinen Fall die Unterlassungserklärung unterschrieben oder Geld bezahlt werden, bevor ein auf dem Gebiet des Urheberrechts erfahrener Anwalt Ihren Fall geprüft hat. Mit einem solchen Verhalten kann man sich eine u.U. günstigere Ausgangsposition für den Rechtsstreit verbauen.
Mit einer russischsprachigen Anwältin und einer russischsprachigen Fachkraft im Sekretariat sind wir zudem Bestens für die Betreuung unserer Mandanten gerüstet.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwältin Kruse erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung erhalten.
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