Abmahnung FAREDS Rechtsanwälte i.A. von Gruhnwald und Göckede wegen Filesharing des Musikwerks „Rocco & Bass T – Players in a Frame“ (Sampler Future Trance Vol. 53): 450,- EUR pauschal !

Abmahnung Filesharing
24.11.20101410 Mal gelesen
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft MBH aus Hamburg verschicken derzeit im Auftrag der Herren Gruhnwald und Göckede Abmahnungen wegen Filesharing des Musikwerks „Rocco & Bass T – Players in a Frame“ (Sampler Future Trance Vol. 53). Es wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung eine pauschale Zahlung von 450,- EUR gefordert. Folgeabmahnungen drohen, da verschiedene Rechteinhaber Musiktitel des Samplers Future Trance Vol. 53 abmahnen.

 Derzeit erhalten diverse Internetanschlussinhaber von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg eine Abmahnung im Auftrag der Herren Sven Gruhnwald und Sebastian Göckede. Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das urheberrechtlich geschützte Musikwerk "Rocco & Bass T - Players in a Frame" in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Das Musikwerk sei auf dem Sampler Future Trance Vol. 53 enthalten.

Der anschlussinhaber wird aufgefordert, die vorbereitete Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 450,- € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Der Abmahnung ist beigefügt ein Gerichtsbeschluss des LG Köln und eine Auskunft der Deutschen Telekom mit Ergänzungen. Aus letzterer  ist die IP-Adresse, das Datum, Uhrzeit und de Dateiname sowie Name und Anschrift des Anschlussinhabers ersichtlich. 

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist erfahrungsgemäß enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Sampler abgemahnt wird und die Beweisdaten möglicherweise im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma  bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Sampler zu unterbinden.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, was nicht akzeptabel ist.
  • Bei der Frage der  Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- € bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen. Der Versuch diverser Rechteinhaber, Schadensersatzforderungen neben den Anwaltskosten von 150,- € bis 300,- € durchzusetzen, dürfte durch das Urteil des LG Hamburg nun gescheitert sein.
 

Christian Weiner, LL.M.* (Medienrecht)
Rechtsanwalt
* Master of Laws (Medienrecht)

 www.ra-weiner.de

Hinweis: die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit als eine auf das Urheber- und Medienrecht hochspezialisierte Anwaltskanzlei die Interessen eine Vielzahl von betroffenen Internetanschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.