Das Drogenvergehen und die Fahrerlaubnisbehörde

Abfallrecht
23.02.20062073 Mal gelesen

Für Führerscheininhaber kann die eingeworfene Ecstasy-Pille oder die gezogene Koksbahn über die Sanktionen Bußgeld und Fahrverbot, Nachschulung und Punkteeintrag hinaus auch zu unangenehmen und lang währenden Folgen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis führen. 

 

Dies gilt sogar dann, wenn die Einnahme nicht im Straßenverkehr aufgefallen ist oder lediglich der unerlaubte Besitz einer Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) festgestellt worden ist. Wegen desselben Vorfalls wird - manchmal erst Monate nach Abschluß des ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Verfahrens von der Fahrerlaubnisbehörde, die ein eigenes Prüfungsrecht hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Eine Ausnahme besteht für Cannabis, wo statt eines einmaligen oder gelegentlichen Konsums ein regelmäßiger Genuss belegt sein muss. Die Führerscheinbehörde gelangt zumeist schon über die polizeiliche Pflichtmeldung nach § 2 Abs. 12 StVG in Kenntnis von dem Sachverhalt. Die Behörde muss dann die sich aufdrängenden Zweifel an einem mangelnden Trennungsvermögens des Fahrerlaubnisinhabers zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme berücksichtigen und die Fahrerlaubnis aufgrund des Vorrangs der allgemeinen Verkehrssicherheit entziehen. Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung und im StVG. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Anordnung der Entziehung und lebt auch nach Ablauf einer Sperrfrist nicht wieder auf. Der Betroffene muss daher eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Da sich die Neuerteilung nach den für die Ersterteilung geltenden Regeln richtet (aber keine neue Fahrprüfung, sofern die Entziehung noch nicht zwei Jahre zurückliegt), wird die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis nur erteilen, sofern keine Zweifel an der Fahreignung des Antragsstellers bestehen. Nach vorausgegangenen Drogenkonsums oder unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel heißt dies für den Antragssteller, dass er die sich hieraus ergebenen Zweifel durch die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens zu widerlegen hat. Im Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung muss eine günstige Prognose für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Dazu muss insbesondere dargelegt werden können, dass von dem Antragssteller zukünftig eines sicherere Trennung zwischen der  Einnahme von berauschenden Substanzen und der Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten ist und die festgestellten  Defizite in seiner Einstellung zum Umgang mit Drogen bewältigt worden sind (tiefgreifender Einstellungswandel). Ohne die nachgewiesene einjährige Abstinenz zu Drogen wird dieses Ergebnis jedoch a priori ausgeschlossen sein. Daher wird der ertappte "Drogensünder" in der Regel mindestens ein Jahr ohne Fahrerlaubnis auskommen müssen. Hatte die frühere Drogenproblematik eine schwerwiegendere Natur wird man sogar von einem noch längeren Verzichtszeitraum ausgehen müssen. Bei Abhängigkeit ist eine vorausgehende Entwöhnungstherapie erforderlich.  

 

Für den Betroffenen, der an der baldigen Wiedererlangung seiner Fahrberechtigung interessiert ist, empfiehlt es sich daher sobald wie möglich mit dem Nachweis seiner Abstinenz durch die Einholung mehrerer polytoxikologischer Drogenscreenings nach forensisch verwertbaren Kriterien unter fachärztlicher Aufsicht zu beginnen sowie die Aufarbeitung des eigenen Fehlverhaltens durch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs bei einem qualifizierten Verkehrspsychologen in Angriff zu nehmen. Liegen die Faktoren nachgewiesene Abstinenzzeit und grundlegender Einstellungswandel nicht vor, sind realistische Aussichten auf das Bestehen der MPU nicht gegeben.