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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1973, Az.: BVerwG IV C 79.69

Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung; Rechtmäßigkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 79.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1969 - AZ: IV A 1034/68

Fundstellen

  • DVBl 1974, 951 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1973, 785-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1974, 70
  • VerwRspr 25, 721 - 726

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Besitzeinweisung setzt zwar nicht die Unanfechtbarkeit, wohl aber die Vollziehbarkeit der Planfeststellung voraus, deren Verwirklichung sie dient.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens je drei Viertel. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene, die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagte. Der Beigeladene trägt jedoch seine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß des Beklagten in dem Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung von dem Wasserwerk des Bei geladenen in H. nach G. Die Leitung soll der Wasserversorgung eines Steinkohlengroßkraftwerkes dienen, das zur Verstromung von Kohle errichtet wird. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen erklärte die Enteignung für zulässig und das Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS. S. 211) - VereinfEG - für anwendbar. Der Beklagte stellte auf Antrag des Beigeladenen den Plan vorläufig fest und veranlagte dessen Offenlegung. Der Kläger erhob Einwendungen, weil seine Grundstücke in Polsum, Flur 5, Flurstücke 131 und 133, mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden sollen. Durch einheitlichen Bescheid vom 7. August 1967 erließ der Beklagte unter Zurückweisung der gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen den hier angefochtenen Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß für den Bereich der Gemarkung Polsum. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erhält der Beigeladene das Recht, innerhalb eines 10 m breiten Schutzstreifens eine Wasserleitung unterirdisch zu verlegen und die von der Linienführung der Leitung betroffenen Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitung jederzeit zu benutzen. Mit dem Besitzeinweisungsbeschluß wird der Beigeladene vom Tage der Zustellung des Beschlusses an in den Besitz der ihm nicht freiwillig überlassenen Grundstücke in dem zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Umfang eingewiesen.

2

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit der Klage hat er beantragt, den Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß aufzuheben, soweit seine Parzellen betroffen werden. Seinem gegenüber dem Besitzeinweisungsbeschluß ferner gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. November 1967 mit der Begründung entsprochen, die sofortige Vollziehung sei nicht angeordnet worden, so daß der kraft Gesetzes eingetretene Suspensiveffekt berücksichtigt werden müsse.

3

Durch Urteil vom 21. Juni 1968 hat das Verwaltungsgericht den Besitzeinweisungsbeschluß und den ihn betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß gegen den Planfeststellungsbeschluß rechtliche Bedenken nicht bestehen, daß aber der Besitzeinweisungsbeschluß rechtswidrig sei, weil er erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Anordnung seiner sofortigen Vollziehung erlassen werden dürfe und keine dieser Voraussetzungen hier gegeben sei.

4

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beigeladene Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch den Berichterstatter einen Augenschein einnehmen lassen und sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf die Berufung des Beigeladenen hat es das angefochtene Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluß nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt werde. Seine Grundstücke würden selbst dann, wenn sie nicht im Außenbereich liegen sollten und daher bebaut werden dürften, durch die Wasserleitung des Beigeladenen und den im Planfeststellungsbeschluß festgesetzten Schutzstreifen nicht beeinträchtigt. Die Frage nach der Höhe und der Art einer Entschädigung sei nicht Gegenstand des Verfahrens; sie stelle sich erst im Entschädigungsverfahren. Die Berufung des Beigeladenen müsse dagegen Erfolg haben. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, daß der Besitzeinweisungsbeschluß an einem formellen Mangel leide. In § 6 Abs. 1 Satz 1 VereinfEG sei bestimmt, daß die Enteignungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung anordnen könne, sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes nach § 21 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) - EG - ergangen sei. Die Besitzeinweisung setze nach diesen Vorschriften demnach nur den Erlaß, nicht aber auch die Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraus. Der Rechtsschutz des Betroffenen gegen die vorläufige Besitzeinweisung sei bei dieser Auslegung der Vorschrift hinreichend gewährleistet. Wer mit dem Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß oder nur mit dem Besitzeinweisungsbeschluß nicht einverstanden sei, müsse die vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen. Geschehe dies und wolle die Behörde gleichwohl die Besitzeinweisung unverzüglich durchsetzen, dann - aber nur dann - müsse sie allerdings deren sofortige Vollziehung anordnen, gegen die der Betroffene sodann nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen könne. Für diese rechtliche Beurteilung sei es unerheblich, daß der Beigeladene im vorliegenden Fall rechtswidrig die Wasserleitungen verlegt habe, obwohl der Besitzeinweisungsbeschluß der Enteignungsbehörde angefochten und nicht für vollziehbar erklärt worden sei. Dieses Vorgehen sei zwar zu beanstanden, bleibe aber ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und beantragt, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen seiner Klage stattzugeben.

7

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Beigeladene bittet um Zurückweisung der Revision.

8

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil mit Bundesrecht für vereinbar; die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die vorläufige Besitzeinweisung nach § 6 VereinfEG, wenn sie zugleich mit der Planfeststellung ausgesprochen werde, keine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses erfordere, verstoße nicht gegen § 80 VwGO.

9

II.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die Klage hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen, jedoch den Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben hat.

10

1.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der vom Kläger angefochtene Bescheid, soweit er die Planfeststellung enthält, rechtsfehlerfrei ergangen ist auf Grund des § 21 des (preußischen) Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) - EG - in Verbindung mit den Vorschriften des (preußischen) Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS. S. 211) - VereinfEG -. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der Anwendung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die auf die Prüfung von Verletzungen des Bundesrechts beschränkte Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann und dessen Auslegung durch das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht daher maßgebend ist.

11

Dafür, daß das die Planfeststellung betreffende Landesrecht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt seinerseits gegen Bundesrecht verstoßen würde, hat der Kläger mit der Revision nichts vorgetragen und sind Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich geworden. Von der grundsätzlichen Vereinbarkeit der beiden genannten Enteignungsgesetze mit dem Bundesrecht ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres ausgegangen (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Februar 1961 - BVerwG I B 14.7.58 -; Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - [BVerwGE 28, 184]; Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 12.68 - [Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 1]). Der allgemeine Hinweis des Klägers, nach Art. 14 Abs. 3 GG sei eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, führt für die hier maßgebenden Vorschriften zu keiner anderen Beurteilung. Er ist schon deshalb kein durchgreifender Einwand gegen die angefochtene Planfeststellung und die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen, weil die Planfeststellung selbst noch keine Enteignung ist und deshalb auch nicht deren besondere rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen braucht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 10]; Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 55.67 - [Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 5]). Im übrigen haben die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Darlegungen, daß der Planfeststellungsbeschluß unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des rechtsstaatlichen Gebotes einer. gerechten Interessenabwägung ergangen sei, aber auch ausdrücklich hervorgehoben, daß und warum die vorgesehene Fernwasserleitung im Interesse des öffentliches Wohles liege. Dieser Annahme steht aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen, daß die mit der Leitung beabsichtigte Wasserversorgung nach den Feststellungen der Vorinstanzen unmittelbar einem Unternehmen des privaten Rechts zugute kommt. Denn die Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 GG macht die Zulässigkeit der Enteignung zwar davon abhängig, daß diese dem Wohle der Allgemeinheit dient; sie verlangt aber weder für die Enteignung selbst noch für die auf sie hinführende Planfeststellung, daß gerade ein öffentlich-rechtlicher Verband oder ein öffentlich-rechtliches Unternehmen begünstigt werden müßte (so schon Urteil vom 29. November 1956 - BVerwG I C 40.56 - [BVerwGE 4, 185]; Beschluß vom 30. September 1960 - BVerwG I B 4/5.59 -).

12

Der von beiden Vorinstanzen als rechtmäßig bestätigte Planfeststellungsbeschluß hält demnach der Prüfung unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten stand. Insoweit muß es daher bei der Abweisung der Klage verbleiben.

13

2.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, auch der mit dem Planfeststellungsbeschluß verbundene Besitzeinweisungsbeschluß des Beklagten sei rechtsfehlerfrei, ist demgegenüber nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß der Besitzeinweisungsbeschluß im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Anforderungen steht, die sich bei der Aufeinanderfolge von Verwaltungsakten in dem vorliegenden mehrstufigen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz aus der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO ergeben.

14

Das Berufungsgericht entnimmt den landesrechtlichen Vorschriften des § 21 EG und des § 6 Abs. 1 Satz 1 VereinfEG in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht, daß die Enteignungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung anordnen dürfe, sobald der Planfeststellungsbeschluß ergangen sei; die Besitzeinweisung setze zwar den Erlaß, nicht aber die Vollziehbarkeit oder gar die Unanfechtbarkeit der Planfeststellung voraus. Von dieser Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren zwar nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auszugehen; mit dem dadurch bestimmten Inhalt sind die zur Rede stehenden Vorschriften aber mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.

15

Nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese - vereinfachend als Suspensiveffekt bezeichnete, tatsächlich aber über die Bedeutung dieses ursprünglich nur die Hemmung der Rechtskraft bedeutenden Begriffs hinausgehende - Wirkung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat, ein Wesensmerkmal des im Grundgesetz gewährleisteten Verwaltungsrechtsschutzes. Ohne aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage würde der Verwaltungsrechtsschutz häufig hinfällig werden, weil bei einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in vielen Fällen von der Verwaltung vollendete Tatsachen geschaffen würden, die auch dann nicht oder jedenfalls nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten, wenn der Betroffene mit seinem Rechtsmittel letzten Endes Erfolg hat. Dadurch würde der Zweck der Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch unabhängige Gerichte vereitelt, also der vom Verwaltungsakt Betroffene im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes beraubt und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen. Die in der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe liegende Sicherung vorläufigen Rechtsschutzes gehört daher zu den wesentlichen Elementen des Rechtsschutzes überhaupt und wird insoweit von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG mitumfaßt (vgl. Urteil vom 2. September 1963 - BVerwG I C 142.59 - in BVerwGE 16, 289 [292] mit weiteren Hinweisen; Beschluß vom 25. April 1972 - BVerwG VI A 4.72 - [Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20]).

16

Ihrem Wesen nach bedeutet die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO, daß ein Verwaltungsakt, durch den (verfügend, gestaltend oder feststellend) die Rechtsstellung des Betroffenen beeinträchtigt oder geschmälert wird, von der Behörde einstweilen nicht verwirklicht werden darf. Die aufschiebende Wirkung hemmt demnach nicht nur den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, sondern hindert die Behörde auch und vornehmlich daran, vorerst, nämlich für die Dauer der aufschiebenden Wirkung, rechtliche oder tatsächliche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen. Sie ist verpflichtet, während des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die seiner Vollziehung dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes voraussetzen (Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398.59 - in BVerwGE 13, 1 [5 f.]). Die Bedeutung, die dieser Wirkung für den Rechtsschutz zukommt, wird noch dadurch unterstrichen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Bürger schon nicht die Möglichkeit abgeschnitten oder geschmälert werden darf, den Suspensiveffekt auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege überhaupt erst herbeizuführen. Nach dieser Rechtsprechung liegt eine Verletzung der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie auch und schon dann vor, wenn das Vorgehen der Behörde zwar nicht einen unmittelbaren Verstoß gegen die Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz bedeutet, der Sache nach aber zu einem faktischen Ausschluß des mit der Rechtsmitteleinlegung verbundenen Suspensiveffektes führt. Unter solchen Umständen macht daher zum Beispiel die Bestimmung einer unangemessen kurzen Frist zur Befolgung einer behördlichen Anordnung die damit verbundene Zwangsmittelandrohung rechtswidrig, wenn die kurze Frist zur Folge hat, daß der Betroffene faktisch zu keinem Zeitpunkt wirksamen Rechtsschutz noch vor der Vollziehung der Anordnung erlangen kann (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 2. September 1963 - BVerwG I C 142.59 -).

17

Für das vorliegende Verwaltungsverfahren, das zwischen seiner Eröffnung und seiner letzten Endes angestrebten abschließenden Regelung in mehrere Abschnitte gegliedert und in diesem Rahmen durch die stufenweise Aufeinanderfolge mehrerer selbständiger Verwaltungsakte gekennzeichnet ist, ergeben sich aus diesen Grundsätzen Anforderungen an die Sicherstellung vorläufigen Rechtsschutzes, denen das hier in Betracht zu ziehende Landesrecht in seiner vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung nicht zu genügen vermag. Dabei unterliegt - wie sich von selbst versteht - eine derart gegliederte und im Bereich der eingreifenden und planenden Verwaltung geradezu typische und unentbehrliche Verfahrensgestaltung nicht schon von sich aus Bedenken unter Rechtsschutzgesichtspunkten. Sie wird jedoch dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO dann nicht gerecht, wenn der im Verfahrensablauf spätere Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die Vollziehbarkeit desjenigen früheren Verwaltungsaktes ergehen könnte, auf dem er seinerseits nach seinen materiellen Voraussetzungen beruht. In einer derartigen Regelung des Verwaltungsverfahrens läge in Wirklichkeit eine stufenweise Verwirklichung der Gesamtmaßnahme, ohne daß der Betroffene wirksam und rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte. Damit aber würde die Rechtsschutzfunktion des Suspensiveffektes bei diesem seinem Ziel nach einheitlichen Verwaltungsvorgang gewissermaßen im Wege seiner Vollziehung in Etappen unterlaufen werden.

18

Aus Bedenken, die auf Erwägungen dieser Art zurückgehen, wird für das vergleichbare Verhältnis von Planfeststellung und Besitzeinweisung nach den §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG - in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend angenommen, daß ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in § 19 Abs. 3 FStrG die Besitzeinweisung zwar nicht die Unanfechtbarkeit, wohl aber die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraussetze (vgl. z.B. OVG Lüneburg, NJW 1965, 554 [OVG Niedersachsen 28.09.1964 - I OVG B 72/64]; VGH München, BayVBl. 1967, 315 Marschall, FStrG, 3. Aufl. 1971, RdNr. 5.3 zu § 19 mit weiteren Hinweisen; Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl. 1964, S. 183). Der erkennende Senat hat eine Entscheidung unmittelbar zu diesen bundesrechtlichen Vorschriften und in diesem besonderen Zusammenhang bisher noch nicht getroffen. Aus den zuvor aus § 80 Abs. 1 VwGO angestellten Überlegungen ergibt sich aber, daß es einem rechtsstaatlichen Gebot entspricht, § 19 Abs. 3 FStrG so zu lesen, daß die Straßenbaubehörde in den Besitz der benötigten Grundstücke nur dann vorläufig eingewiesen werden darf, wenn der Plan nicht nur festgestellt, sondern auch vollziehbar ist (so ausdrücklich z.B. § 36 Abs. 3 des Hess. StG vom 9. Oktober 1962 [GVBl. S. 437]; § 42 Abs. 4 StG für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 [Ges. Bl. S. 127]).

19

Dem kann nicht mit Erfolg mit der Erwägung des Berufungsgerichts begegnet werden, die Besitzeinweisung sei als selbständiger Verwaltungsakt in Wahrheit nicht Teil der Vollziehung der Planfeststellung. Diese Auffassung läßt sich auf dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 VwGO nicht halten. Allerdings ist der Planfeststellungsbeschluß als rechtsgestaltender Verwaltungsakt einer unmittelbaren eigenen "Vollziehung" im engsten Sinne dieses Begriffes weder bedürftig noch zugänglich. Das schließt aber nicht aus, daß seine Gestaltungswirkung "Vollziehung" in einem weiteren Sinne ist und daß diesem rechtsgestaltenden Akt behördliche Ausführungsmaßnahmen nachfolgen, die den Eintritt der im Gestaltungsakt verfügten Rechtsänderungen voraussetzen und auf der Rechtsgestaltungswirkung des Aktes beruhen. Aus dieser von § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO für rechtsgestaltende Verwaltungsakte ausdrücklich vorausgesetzten Sicht ist der Erlaß des Besitzeinweisungsbeschlusses im Verhältnis zur Planfeststellung schon als solcher Ausführung und damit Teil der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, so daß ganz davon abgesehen werden kann, daß sich häufig gerade in den dem gestaltenden Verwaltungsakt nachfolgenden Maßnahmen der Eingriff in die Rechte des Betroffenen überhaupt erst gegenständlich verwirklicht. In diesem Sinne hat der erkennende Senat für § 19 Abs. 3 FStrG daher auch schon früher ausdrücklich ausgesprochen, daß ein (in jenem Verfahren für sofort vollziehbar erklärter) Planfeststellungsbeschluß durch die vorläufige Besitzeinweisung "verwirklicht" werde (Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15]). Das aber bedeutet dessen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO und hat daher notwendig zur Folge, daß die Zulässigkeit der Besitzeinweisung ausgeschlossen ist, soweit und solange es an der Vollziehbarkeit der ihr zugrunde liegenden Planfeststellung fehlt.

20

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nötigt unter Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses. Zwar ergeben sich nicht schon rechtliche Bedenken gegen seine formelle Verbindung mit dem Planfeststellungsbeschluß; denn da die aufschiebende Wirkung erst mit der Einlegung des Rechtsbehelfs einsetzt, konnte sich der Besitzeinweisungsbeschluß zunächst auf einen in seiner Vollziehbarkeit nicht gehemmten Planfeststellungsbeschluß stützen. Diese verwaltungsverfahrensrechtliehe Voraussetzung seiner Rechtmäßigkeit entfiel jedoch mit der insoweit rückwirkenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Planfeststellung. Das hat die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zu Unrecht nicht zum Anlaß genommen, entweder nach Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Planfeststellung anzuordnen oder aber anderenfalls den Besitzeinweisungsbeschluß von sich aus aufzuheben. Der ihm demnach anhaftende Mangel muß zur Aufhebung der Besitzeinweisung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen, in welchem der Besitzeinweisungsbeschluß in der Gestalt zu prüfen ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

21

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack