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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1963, Az.: BVerwG I C 142.59

Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund zu kurzer Fristsetzung für ein Abrissgebot; Erforderlichkeit einer angemessenen Frist zur Befolgung einer Anordnung bei fehlenden besonderen Gründen desöffentlichen Interesses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG I C 142.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.04.1958 - AZ: VGH OS II 146/54

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 289 - 295
  • AS XVI, 289
  • BB 1964, 197
  • BBauBl 1965, 170
  • BayVBl 1964, 120
  • DVBl 1964, 370 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1964, 141
  • JuS 1964, 205
  • MDR 1964, 172-174 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn eine Behörde ein Abrißgebot mit einer derart kurzen Frist androht, daß der Betroffene effektiv nicht in der Lage ist, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1958 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 31. August 1954 wird zurückgewiesen.

Die. Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Mittelstreifen der Hansa-Allee in Frankfurt steht im Eigentum der Beklagten und ist durch einen Fluchtlinienplan als Straßengelände ausgewiesen. Seit Juli 1953 ist der Kläger darum bemüht, auf diesem Mittelstreifen eine massiv gebaute Trinkhalle mit einer Grundfläche von 8 x 4 m zu errichten. Die Beklagte lehnte zunächst das Bauvorhaben ab. Der Plan, den Kiosk an anderer Stelle zu errichten, scheiterte am Widerspruch der Besatzungsbehörden. Schließlich bat der Kläger erneut um Genehmigung seines ursprünglichen, auf der Hansa-Allee geplanten Bauvorhabens. Am 14. Mai 1954 erteilte ihm die Bauverwaltung der Beklagten hierfür eine (Bau-)Teilgenehmigung. Der Kläger hatte die Bauarbeiten etwa bis zum Dach ausgeführt, als ihm die Wegeaufsichtsbehörde der Beklagten am 3. Juni 1954 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten aufgab, weil sie einen Massivbau in der beabsichtigten Größe nicht genehmige. Am 25. Juni 1954 sprach daraufhin die Bauverwaltung der Beklagten aus, daß das Bauwerk innerhalb von drei Tagen zu entfernen sei. Am Vollzug dieser Verfügung wurde die Beklagte jedoch durch eine einstweilige Verfügung gehindert, die der Kläger beim Landgericht Frankfurt erwirkt hatte und die vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt worden ist. Anläßlich einer Besprechung, die am 20. Juli 1954 stattfand, eröffnete die Beklagte (Wegeaufsichtsbehörde) dem Kläger, daß sie das Bauvorhaben allenfalls in den Ausmaßen von 4 x 5 m genehmigen könne. Der Kläger bat sich Bedenkzeit zunächst bis zum 22. Juli, sodann bis zum 29. Juli 1954 aus, gab aber keine Erklärung ab. - Am 31. Juli 1954, einem Sonnabend, ging dem Kläger nachmittags gegen 13.00 Uhr eine Verfügung der Beklagten, datiert vom 30. Juli 1954, zu. In ihr wurde dem Kläger letztmalig aufgegeben, den Verkaufsstand bis Montag, den 2. August 1954, 8.00 Uhr, abzureißen. Sollte das Straßengelände bis zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt sein, heißt es in dieser Verfügung weiter, so werde die Zwangsräumung auf Kosten des Klägers durchgeführt werden. Am Montag, dem 2. August 1954, ließ die Beklagte um 800 Uhr die Abbrucharbeiten durchführen.

2

Die gegen die Verfügung vom 30. Juli 1954 erhobene Anfechtungsklage hatte in der ersten Instanz Erfolg; das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab und führte u.a. aus: Es entspreche sachdienlichen, dem Zweck des öffentlichen Verkehrs dienenden Erwägungen, wenn die Beklagte die für das Bauvorhaben nach § 55 des preuß. Zuständigkeitsgesetzes erforderliche Zustimmung der Wegeaufsichtsbehörde nur für ein kleines Holzhäuschen zu erteilen bereit sei, im übrigen aber auf dem Abbruch des vorhandenen größeren Bauwerks bestehe. Auf die (Bau-)Teilgenehmigung vom 14. Mai 1954 könne der Kläger sich nicht berufen; denn diese Genehmigung habe keine wegeaufsichtsbehördliche Erlaubnis ausgesprochen. Zwar sei es Aufgabe der Bauverwaltung, bei Erteilung von Baugenehmigungen auch die öffentlichen Verkehrsbelange zu prüfen. Die Teilgenehmigung ergehe jedoch ohne Gewähr für die beantragte Baugenehmigung - auf eigene Gefahr des Bauherrn - und behalte der Baubehörde die endgültige Entscheidung über den Bauantrag vor. Dem Kläger erkennbar habe die Beklagte daher mit der (Bau-) Teilgenehmigung eine Erlaubnis im Rahmen der Wegeaufsicht nicht erteilt. - Der Kläger könne sich auch nicht auf die im Zivilprozeß gegen die Beklagte erstrittenen Rechte berufen, da diese nur das Verhältnis des Klägers zur Beklagten als Grundstückseigentümerin, nicht aber als hoheitlich handelnde Wegeaufsichtsbehörde beträfen.

3

Die Räumungsfrist - so führt das Berufungsgericht weiter aus - sei zwar sehr kurz bemessen. Eine Mindestfrist sei aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Außerdem sei der Kläger schon vorher, nämlich am 3. Juni 1954, nachdrücklich aufgefordert worden, die Bauarbeiten einzustellen. Ebenso habe auch die Besprechung am 20. Juli 1954 ergeben, daß die Beklagte nicht nachgeben, sondern notfalls Zwangsmittel anwenden werde. Der Kläger habe sich entgegen seinen Zusagen bis zum 30. Juli 1954 nicht geäußert. - Schließlich sei es auch kein Ermessensfehler, wenn die Beklagte die sofortige Beseitigung des begonnenen Bauwerks verlange, bevor das Bauwerk fertiggestellt sei und die Beseitigung nur noch mit größerem Aufwand durchgeführt werden könne. Ob und welche Fristen die Behörde setze, sei ihrem Ermessenüberlassen. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, die Fristen so zu bemessen, daß dem Pflichtigen das vorherige Ausschöpfen aller Rechtsbehelfe möglich sei.

4

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision damit begründet, daß die angefochtene Verfügung willkürlich eine Frist von Sonnabend 13.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr festgesetzt und ihn daran gehindert habe, bis zum Beginn der Zwangsräumung um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Beklagte habe dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, grob ermessenswidrig gehandelt und die ihr zustehendeöffentliche Gewalt mißbraucht. Er erstrebt die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

5

Die Beklagte ist der Revision mit Rechtsausführungen entgegengetreten, die im wesentlichen denen des angefochtenen Urteils entsprechen. Sie weist darauf hin, daß die Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger nicht durchgeführt worden wären, wenn der Kläger am Montag, dem 2. August, um 8.00 Uhr mit den Abbrucharbeiten ernsthaft begonnen hätte.

6

Die Revision ist begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht hat in Anwendung landesrechtlicher Vorschriften dargelegt, daß der Kläger für das auf dem Mittelstreifen einer öffentlichen Straße beabsichtigte Bauvorhaben einer Genehmigung bedarf. Ebenfalls auf landesrechtlicher Grundlage hat es entschieden, daß die dem Kläger am 14. Mai 1954 erteilte Teilbaugenehmigung nur als eine vorläufige Baüerlaubnis anzusehen ist, die der nach § 55 des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS S. 237) erforderlichen Genehmigung der Wegeaufsichtsbehörde nicht vorgreife. Diese rechtlichen Erwägungen und die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (§§ 137 Abs. 1 und 2, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Es kommt somit für die Entscheidung der Streitsache darauf an, ob die Verfügung, in der dem Kläger Zwangsmaßnahmen angedroht sind, rechtmäßig ist, obwohl ihm lediglich eine Frist von Sonnabend nachmittag 13.00 Uhr bis Montag vormittag 800 Uhr gesetzt worden ist.

8

II.

Die Voraussetzungen, unter denen Zwangsmaßnahmen gegen Personen oder Sachen durchgeführt werden können, ergeben sich in erster Linie aus den Polizeigesetzen der Länder. Einheitlich müssen danach Zwangsmaßnahmen, soweit es die Umstände zulassen, vor ihrer Anwendung angedroht werden:

9

(Vgl. § 34 A"bs. 2 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg vom 21. November 1955 [GBl. S. 249]; § 8 des Berliner Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 [GVBl. S. 959] in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 [GS S. 77] - PVG -; Art. 40 des bayer. Polizeiaufgabengesetzes vom 16. Oktober 1954 [GVBl. S. 237]; § 25 des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 [GV NW S. 289] in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 [BGBl. I S. 157]; § 37 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzesüber die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 [GVBl. S. 79] - schriftliche Androhung -; § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 [GVBl. S. 31] - schriftliche Androhung -; § 39 des Hessischen Polizeigesetzes vom 10. November 1954 [GVBl. S. 203] in Verbindung mit § 4 des hessischen Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 11. November 1950 [GVBl. S. 247]).

10

Nur ein Teil dieser gesetzlichen Vorschriften legt allerdings ausdrücklich fest, daß zusammen mit der Zwangsmittelandrohung eine angemessene Frist für die Erfüllung der Verpflichtung verbunden sein muß (vgl. § 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes - VwVG - vom 27. April 1953 [BGBl. I S. 157]; § 62 VwVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 [GV NW S. 216]; § 66 VwVG für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 [GVBl. S. 101]; § 55 Abs. 2 PVG und§ 37 Abs. 1 des Hessischen Polizeigesetzes [für den Fall der Ersatzvornahme]). Im Anschluß an diese gesetzlichen Grundlagen wird die Ansicht vertreten, daß die Androhung einer Zwangsmaßnahme, um rechtmäßig zu sein, eine angemessene Frist zur Befolgung der Anordnung zu enthalten habe, soweit nicht besondere Gründe desöffentlichen Interesses eine derartige Fristsetzung ausschließen.

11

Auch nach § 152 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11), auf die sich die angefochtene Verfügung stützt, ist für die Ausführung der zu erzwingenden Handlung außer bei Gefahr im Verzuge eine angemessene Frist zu setzen (Abs. 2 Satz 6). Die angemessene Frist ist hiernach notwendiger Inhalt der Androhung selbst.

12

Die Frage, ob diesen - im Landesrecht begründeten Erfordernissen ein allgemeines Prinzip des Bundesrechts zugrunde liegt, insbesondere, ob sie einen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz darstellen, konnte der Senat offenlassen, da sich die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme aus anderen bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof setzt sich in diesem Zusammenhang ausschließlich mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip des rechtlichen Gehörs auseinander. Ihm ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß das dem Art. 103 Abs. 1 GG immanente Postulat nicht ohne weiteres zur Einhaltung angemessener Wartezeiten zwischen der Androhung und dem Vollzug einer Zwangsmaßnahme zwingt. Diese Erwägungen allein werden aber dem Sachverhalt nicht voll gerecht. Es muß vielmehr folgendes in Betracht gezogen werden:

13

Ein Verwaltungsakt, der mit einer (unselbständigen) Zwangsmittelandrohung verbunden wird und dabei unangemessen kurze Vollziehungsfristen setzt, unterliegt in besonderem Maße der Gefahr, daß er durchgesetzt wird, bevor der Pflichtige ihn anzufechten vermag. Aus diesem Grunde verlagert sich die rechtliche Fragestellung vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf den Justizgewährungsanspruch, den nichtArt. 103 Abs. 1 GG, sondern Art. 19 Abs. 4 GG regelt.. Die vorliegende Streitsache erhält unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Zuspitzung dadurch, daß der Kläger überhaupt daran gehindert war, einem etwaigen Rechtsmittel bis Montag (8.00 Uhr) - d.h. bis zur angedrohten Vollziehung - Effektivität zu verschaffen, da ihm die Verfügung erst an einem Sonnabend (13.00 Uhr) zuging. Eine Beschwerde des Klägers hätte nach § 51 Abs. 1 des - z.Z. des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes in Hessen geltenden - Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S.137) - VGG - aufschiebende Wirkung gehabt. Sofern die Beklagte (auf einen etwaigen Rechtsbehelf hin) die sofortige Vollziehung angeordnet hätte, wäre der Kläger in der Lage gewesen, alsbald eine gerichtliche Entscheidungüber die Aussetzung der Vollziehung herbeizuführen. Dadurch, daß die Behörde die Vollziehungsfrist so kurz bemaß, ohne daß dies besonders geboten war (§§ 51 Abs. 5 VGG, 80 Abs. 3 VwGO), konnte der Kläger zu keinem Zeitpunkt wirksamen Rechtsschutz vor der Vollziehung erlangen. Hierin liegt zwar kein unmittelbarer Verstoß gegen die Vorschrift des§ 51 VGG, das Vorgehen führte aber zu einem faktischen Ausschluß des mit der Rechtsmittelerhebung verbundenen Suspensiveffekts.

14

Welche Bedeutung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs für den Rechtsschutz des Bürgers zukommt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 8. September 1953 (BVerwGS 1, 11) mit folgendem Bemerken dargelegt: "Dieser Suspensiveffekt ist ein Wesensmerkmal des im Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1) gewährleisteten Verwaltungsrechtsschutzes. Denn ohne den Suspensiveffekt der Klage würde der Verwaltungsrechtsschutz häufig hinfällig werden, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsaktes, in Anbetracht des erfahrungsgemäß sich längere Zeit hinziehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dadurch würde der Zweck der Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch unabhängige Gerichte vereitelt, also der vom Verwaltungsakt Betroffene im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes beraubt werden. Die Sicherstellung eines dem Grundgesetz entsprechenden Verwaltungsrechtsschutzes als eines der Fundamente des Rechtsstaates wird zweifellos durch das öffentliche Interesse geboten."

15

Es mag im einzelnen zweifelhaft sein, ob verfahrensgesetzliche Regelungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs einzelner Rechtsschutzinstitute eine notwendige Folge des Art. 19 Abs. 4 GG sind. Die Verfahrensgesetze konkretisieren jedoch den Rechtsgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls insoweit, als der Rechtsschutz, den die Verfassung garantiert, zunächst nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege und nur mit den gesetzlich vorhandenen Möglichkeiten realisiert werden kann. Daher gewährt Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger einen Anspruch darauf, daß der gesetzlich gegebene Rechtsweg nicht beschränkt und die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Rechtsschutzeinrichtungen durch die Art und Weise des behördlichen Vorgehens nicht behindert wird.# Die Versagung eines gesetzlichen Rechtsschutzinstituts - hier: des mit einer etwaigen Rechtsmittelerhebung verbundenen Suspensiveffektes - ist daher ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

16

Ein solcher Verstoß kann auch in einem vorübergehenden und faktischen Ausschluß gegebener Rechtsschutzeinrichtungen liegen. Das folgt aus der Schutzfunktion der Vorschrift und der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 [326]). Es ist davon auszugehen, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur die theoretische Möglichkeit der Rechtsmittelerhebung, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [267]) den Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG u.a. darin, daß die Verfassung die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigen sollte (Beschluß vom 4. April 1963 [DVBl. 1963 S. 441 = NJW 1963 S. 1122 = MDR 1963 S. 782 [BVerwG 04.04.1963 - I CB 18/62]]). Dieser Selbstherrlichkeit wäre Vorschub geleistet, wenn die Verwaltungsbehörden in der Lage wären, den Betroffenen durch kurzfristige Zwangsmittelandrohung auch nur vorübergehend schutzlos zu stellen, zumal dann, wenn durch die Vollziehung des Verwaltungsaktes die Schutzfunktion des Suspensiveffektes gegenstandslos würde. Daß eine verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie schon durch eine nur faktische Behinderung verletzt sein kann, ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Es befindet sich hierbei im Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, welches zu Art. 103 Abs. 1 GG wiederholt entschieden hat, daß zu kurz bemessene Erklärungsfristen einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellen können (BVerfGE 4, 190 [BVerfG 07.07.1955 - 1 BvR 455/54] [192]; 6, 12 [15]; 7, 239 [240]; 8, 89 [91]; 12, 6 [9]).

17

Im Hinblick auf den Vorrang der Verfassung ist bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluß verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen zu berücksichtigen. Hiernach führen die ausArt. 19 Abs. 4 GG für den Rechtsschutz des Bürgers sich ergebenden Gesichtspunkte dazu, daß die Verwaltung bei der Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht mehr nur nach ihrem Ermessen handeln darf, sondern die durch diese Verfassungsvorschrift gewährleisteten Mindestanforderungen (§ 51 Abs. 1 VGG; heute § 80 Abs. 1 VwGO) beachten muß. Abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen (Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge) - die hier nicht vorliegen und daher bei der rechtlichen Prüfung außer Betracht bleiben können - muß dem Pflichtigen zur Befolgung einer Zwangsmittelandrohung eine angemessene Frist gesetzt werden; sie muß so bemessen sein, daß sie ihm die Erhebung von Rechtsmitteln und die Herbeiführung des mit der Rechtsmittelerhebung verbundenen Suspensiveffektes noch vor Beginn der Vollziehung des Verwaltungsaktes ermöglicht.

18

Über die Frage, was im konkreten Fall als "angemessene" Frist anzusehen ist, können letztlich nur die dem Pflichtigen jeweils zu Gebote stehenden tatsächlichen Möglichkeiten der Rechtsmittelerhebung entscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs wiederholt entschieden worden, daß ein "arbeitsfreies Wochenende" zwischen der Zustellung einer Beschwerde und der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreicht (vgl. BVerfGE 4, 190 [BVerfG 07.07.1955 - 1 BvR 455/54] - Zustellung am Freitag, Entscheidung am Dienstag -; BVerfGE 8, 89 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 113/57] - Zustellung am Freitag, Entscheidung am Montag - vgl. ferner BVerfGE 12, 6 [BVerfG 08.11.1960 - 2 BvR 177/60][BVerfG 08.11.1960 - 2 BvR 177/60]). Dieser Standpunkt wird vom erkennenden Senat geteilt. Nach § 193 BGB tritt, wenn eine Frist an einem Sonn- oder Feiertag endet, an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag. Die gleiche Regelung findet sich im§ 222 Abs, 2 ZPO für den Lauf richterlicher Fristen, sie gilt gemäß § 57 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsverfahren. Die Grundlage dieser Regelung liegt in der Sorge um die Wahrung der Ruhe an Sonn- und Festtagen und hat ihre Beziehung zur Heilighaltung des Sonntags (vgl. RGRK, 10. Aufl. 1953, § 193; Staudinger-Coing, BGB-Kommentar, 11. Aufl. 1957, § 193 Anm. 1; Baumbach-Lauterbach, ZPO-Kommentar, 27. Aufl. 1963, § 222 Anm. 3). Dieser Gedanke muß bei der Bemessung aller Arten von Fristen beachtet werden. Daher verstößt eine Abbruchverfügung, die dem Betroffenen an einem Sonnabend gegen 13 Uhr zugeht und ihm eine Frist bis Montag morgen 8 Uhr setzt, gegen diesen Gedanken der Sonntagsheiligung und kann schon deswegen nicht als angemessene Frist angesehen werden. Hinzu kommt, daß eine solche Tätigkeit nicht zu einem Zeitpunkt gefordert werden kann, in dem Arbeitskräfte regulär nicht zur Verfügung stehen. Schließlich darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Behörden und die Gerichte in dem maßgeblichen Zeitraum nicht gearbeitet haben, so daß der Kläger nach den Umständen praktisch schutzlos gestellt sein mußte.

19

Nach allem ist die Zwangsmittelandrohung wegen unangemessen kurzer Fristsetzung rechtswidrig.

20

Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und die Entscheidung der ersten Instanz wiederherzustellen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer
gez. Dr. Heinrich