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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.1960, Az.: 2 BvR 177/60

Anspruch auf rechtliches Gehör; Natürliche Person; Juristische Person; Ausländische Person; Inländische Person; Verfassungsbeschwerde; Durchsetzung der Grundrechte

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.11.1960
Aktenzeichen
2 BvR 177/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I 08.10.1959 - IV Qs 158/59

Fundstellen

  • BVerfGE 12, 6 - 9
  • BB 1960, 1263
  • DVBl 1961, 85 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 628 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1961, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 26 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist, verbürgt derjenige Anspruch auf rechtliches Gehör, welches in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen ist.

2. Der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte dient die Verfassungsbeschwerde. Jeder, der Träger eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte sein kann, hat die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde.