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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1967, Az.: BVerwG IV C 101.65

Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße; Anspruch auf Wiederbeschaffung enteigneter Grundstücke; Wiederaufnahme von abgeschlossenen Enteignungsverfahren; Bekanntwerden von Mängeln im Enteignungsverfahren nach dessen Abschluss; Zweckbindung des Eigentumserwerbes bei einer Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 101.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1964 - AZ: VIII A 823/63

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 184 - 191
  • AS 28, 184
  • BB 1968, 273
  • DB 1968, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 480
  • DVBl 1968, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 404
  • DWW 1968, 107
  • DÖV 1968, 362-363 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1968, 393
  • JuS 1968, 286
  • MDR 1968, 348-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 810-811 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1968, 50

Amtlicher Leitsatz

Ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung oder auf anderweitige Wiederbeschaffung eines enteigneten Grundstücks für den Fall, daß dieses Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden ist, läßt sich weder aus Art. 14 GG noch aus anderen Vorschriften herleiten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Siedlungsverband R. bezirk plant seit der Zeit vor dem 2. Weltkrieg den Bau einer Umgehungsstraße im Osten der Stadt W. (sog. Verkehrsband NS VIII). Die hierfür vom Verbandsdirektor am 28. Juli 1938 festgesetzten Fluchtlinien, die in dem am 8. Februar 1939 förmlich festgestellten Plan enthalten sind, sehen die Inanspruchnahme von insgesamt 6 Parzellen in der Gemarkung H. vor die im Eigentum der Erbengemeinschaft W. standen, deren alleiniger Rechtsnachfolger inzwischen der Kläger geworden ist. Die Beigeladene wurde am 1. Mai 1939 in den Besitz der Grundstücke eingewiesen, das Enteignungsverfahren selbst konnte infolge der Kriegseinwirkungen nicht fortgeführt werden. Erst durch Beschluß vom 22. Mai 1950 entzog die Außenstelle des Landesministers für Wiederaufbau auf Grund des preußischen Enteignungsgesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in Verbindung mit dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS. S. 211) das Eigentum an den Parzellen zugunsten der Beigeladenen und setzte die Entschädigung fest. Mit dem Ausbau ist bisher nicht begonnen worden. Die Beigeladene hat das Gelände an den Kläger verpachtet. Der Kläger nutzt die in sein Grundeigentum eingesprengten Flächen wie bisher landwirtschaftlich. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1961 beantragte er bei der Beklagten als der Funktionsnachfolgerin der genannten Außenstelle die "Rückenteignung" der Grundstücksteile, da mit dem Bau des Verkehrsbandes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei und das öffentliche Wohl die Enteignung nicht mehr rechtfertige. Die Beklagte lehnte dieses Begehren durch Bescheid vom 12. April 1962 ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. In dem Widerspruchsbescheid führt sie u.a. aus, daß es zwar mit der Zwecksetzung der Enteignung als nicht recht vereinbar erscheinen könne, wenn enteignetes Gelände dem früheren Eigentümer, verpachtet werde, während der ursprünglich vorgesehene Enteignungszweck auf Jahre hinaus nicht verwirklicht werde. Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung könne aber nicht auf die in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich geregelten einschlägigen Vorschriften zurückgegriffen werden. Das stehe auch mit dem Willen des Bundesgesetzgebers im Einklang. Denn dieser habe noch in nachkonstitutionellen Gesetzen wie dem Bundesfernstraßengesetz auf die Enteignungsgesetze der Länder verwiesen und damit die positiv-rechtliche Regelung auch des preußischen Enteignungsgesetzes in der Frage der "Rückenteignung" zumindest in Kauf genommen.

2

Die Verpflichtungsklage des Klägers wurde in beiden Rechtszügen abgewiesen. Das Berufungsurteil führt im wesentlichen aus: Grundlage der Enteignung sei das inzwischen aufgehobene preußische Fluchtliniengesetz gewesen, das der Beigeladenen nach § 11 Satz 2 das Recht verliehen habe, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für die Verkehrsräume bestimmten Grundflächen dem Eigentümer zu entziehen. Nach § 14 Abs. 1 a.a.O. seien für die Enteignung und die Entschädigungsregelung die §§ 24 ff. des preußischen Enteignungsgesetzes anzuwenden gewesen. Keines der beiden Gesetze habe eine "Rückenteignung" vorgesehen. Ein Anspruch auf "Rückenteignung" sei auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleiten. Zwar regelten neuzeitliche Enteignungsgesetze vielfach die Rückübertragung entzogener Grundstücke, wobei allerdings gerade die Straßengesetze eine Ausnahme machten. Schon der Bundesgerichtshof habe aber darauf hingewiesen, daß sich die einschlägigen Vorschriften erheblich voneinander unterschieden. So habe etwa die 3. Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537) dem früheren Grundeigentümer einen Rückübertragungsanspruch gegen den Erwerber eingeräumt. Die im Bundesbaugesetz, im Landbeschaffungsgesetz und im Bundesleistungsgesetz enthaltenen Vorschriften stimmten zwar untereinander insoweit überein, als sie einen Anspruch auf "Rückenteignung" gegen die Enteignungsbehörde vorsähen. Die Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Anspruchs wichen jedoch derart voneinander ab, daß sich ihnen ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht entnehmen lasse. Selbst aber wenn man einen solchen Anspruch anerkennen wollte, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn alleinige Grundlage und Rechtfertigung der Enteignung sei gemäß § 11 Satz 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes, daß das in Anspruch genommene Gelände innerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien liege. Das treffe hier zu. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme sei demgegenüber, ob die Grundstücke für den im öffentlichen Interesse liegenden Ausbau des Verkehrsbandes NS VIII benötigt würden. Ob und inwieweit die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen zuträfen, brauche daher nicht untersucht zu werden. Denn an der allein maßgeblichen Festlegung der Fluchtlinien habe sich nach dem Vorbringen der Parteien nichts geändert. Das Vorbringen des Klägers, der Enteignungskommissar und die Beigeladene hätten in den dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses vorangegangenen Verhandlungen insbesondere zur Notwendigkeit der Enteignung unrichtige Erklärungen abgegeben, könne allenfalls einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Anspruch des Klägers auf "Rückenteignung" rechtfertigen. Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie mit mangelnder Sachaufklärung sowie materiell-rechtlichen Rügen begründet: Das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Es sei zu Unrecht den sich widersprechenden Erklärungen der Parteien zu der Frage, ob und wann mit dem Ausbau der Straße zu rechnen sei, nicht nachgegangen. In der Sache selbst gehe vor allem die Ansicht fehl, daß die "Rückenteignung" nicht auf Grund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes geboten sein solle. Bereits im älteren Schrifttum sei es als eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit bezeichnet worden, dem Enteigneten das dem ursprünglich vorgesehenen öffentlichen Zweck nicht zugeführte Recht wieder zurückzugeben. Dieser Grundsatz, der aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und den Enteignungsgesetzen folge, habe seinen Niederschlag in einer Reihe von spezialgesetzlichen Regelungen gefunden. Der Forderung nach "Rückenteignung" liege die Überlegung zugrunde, daß die ursprüngliche Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und dem privaten Interesse an der Erhaltung des Eigentums die Enteignung nicht mehr trage, sobald die Voraussetzungen für die Enteignung später entfielen. Die Enteignung werde gleichsam rechtsgrundlos und damit rechtswidrig. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht sei es daher auch keineswegs unerheblich, ob und für welchen Zweck der Unternehmer das enteignete Grundstück verwende. Da nur das Wohl der Allgemeinheit die Durchbrechung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung zulasse, komme es sehr wohl auf die Verwendung des enteigenten Grundstücks und nicht auf die formale Festlegung einer Planungsabsicht an. Die Enteignung sei hier auch zur Unzeit erfolgt. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte ausweislich der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Enteignungsunterlagen mit Beschluß vom 12. Dezember 1957 die Besitzeinweisungen zu Lasten anderer, in gleicher Weise betroffener Grundeigentümer mit der Begründung aufgehoben habe, daß der Ausbau noch nicht abzusehen sei. Die Unterlagen ergäben weiter, daß die Beigeladene die Rückgabe des Eigentums nur verweigere, weil, wenn dem Antrag stattgegeben würde, andere Eigentümer ebenfalls die Rückgabe ihrer Grundstücke verlangen würden. Überdies sei schon am 26. September 1947 die Wiederaufnahme der Bauarbeiten ungewiß gewesen. Die Vorratsbeschaffung von Grundeigentum sei aber von vornherein unzulässig. Wenn das Vorhaben nunmehr 25 Jahre nach der Besitzeinweisung und 14 Jahre nach dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses noch nicht verwirklicht worden sei, so überschreite das auch die längsten der in den Einzelgesetzen für die Ausführung des Vorhabens vorgesehenen Fristen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der ergangenen Entscheidungen die Beklagte zur Rückenteignung der im Grundbuch von H., Band 10 Bl. 61 Gemarkung H., Flur 7, Parzellen 491/67, 492/67, 489/68, 490/68 sowie Flur 9, Parzelle 186/52, Flur 6, Parzelle 39/2, eingetragenen Grundstücke zu verpflichten.

3

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

4

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend: Die Klage sei auf eine Leistung gerichtet, die die Beklagte gar nicht erbringen könne. Denn die Übereignung der fraglichen Parzellen an den Kläger setze voraus, daß sich die Beklagte zunächst selbst die Verfügungsmacht über diese Parzellen verschaffe. Dafür jedoch bedürfe es wiederum einer Enteignung, für deren Vornahme es an der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Der einzig einschlägige § 57 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes regele eindeutig, unter welchen Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung enteigneter Flächen bestehen solle. Da dieser Vorschrift im vorliegenden Falle nicht genügt sei, könne die Beklagte dem Verlangen des Klägers nicht nachkommen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der zum Inhalt habe, daß ein enteigneter, jedoch dem Enteignungszweck (noch) nicht zugeführter Gegenstand zurückgegeben werden müsse, bestehe nicht. Ihn im Wege einer Rechtsanalogie aus den Regelungen anderer Gesetze abzuleiten, sei weder möglich noch - in Richtung auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG - ausreichend. Außerdem stehe dem Begehren des Klägers entgegen, daß sich im vorliegenden Falle der Enteignungszweck noch keineswegs erledigt habe. Der Ausbau des Verkehrsbändes sei bisher einzig deshalb unterblieben, weil dringendere Arbeiten vorlägen und die angespannte Haushaltslage dem Straßenbau Grenzen setze. Das könne zu einer Rückgabe der enteigneten Flächen um so weniger Anlaß geben, als dadurch nur die erneute Einleitung von langwierigen Enteignungsverfahren erforderlich werde, sobald sich die Haushaltslage entsprechend gebessert habe.

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Der Oberbundesanwalt tritt der Auffassung des Klägers mit folgender Begründung bei: Der Grundsatz der Rückgabe nicht dem Enteignungszweck zugeführter Grundstücke sei in vielen Landfesgesetzen sowie bereits im Reichsrecht in verschiedener Ausgestaltung verwirklicht worden. Der Bundesgesetzgeber habe sich dazu in einer Reihe von Einzelgesetzen, nämlich im Baulandbeschaffungsgesetz von 1953, im Bundesleistungsgesetz von 1956, im Landbeschaffungsgesetz von 1957 und im Bundesbaugesetz von 1960 bekannt. Auch der Entwurf für ein Bundesenteignungsgesetz sehe eine entsprechende Bestimmung vor. Es erscheine daher unbefriedigend, den Rückenteignungsanspruch im Einzelfall nur deshalb zu versagen, weil die Enteignung nicht nach einem der neuen, sondern noch nach dem preußischen Enteignungsgesetz erfolgt sei. Der Bundesgerichtshof habe einen solchen Grundsatz in einer früheren Entscheidung als dem Verwaltungsrecht "nicht fremd" bezeichnet und die Frage später durchaus offengelassen, wobei er die Abwicklung einer solchen Rückübertragung die "Kehrseite" der Enteignung genannt habe. Auch im Schrifttum werde allenthalben darauf hingewiesen, daß die Enteignung nur durch die Notwendigkeit des damit verfolgten Zweckes legitimiert werde.

6

Das folge im übrigen auch aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

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II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Frage, ob mit einem Ausbau des Verkehrsbandes NS VIII noch zu rechnen ist, brauchte nicht aufgeklärt zu werden. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, nach der es bereits aus allgemeinen Erwägungen an einem Anspruch des Klägers fehlt bzw. ein etwaiger Anspruch jedenfalls an der fortbestehenden Festsetzung der Fluchtlinien scheitert, kam es auf jene Frage entscheidungserheblich nicht an.

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Das angefochtene Urteil erweist sich auch in der Sache selbst als zutreffend. Das gilt allerdings nicht für die auf § 11 Satz 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 - FlG - abstellende Hilfsbegründung. Die Annahme, daß allein der Fortbestand der Fluchtlinienfestsetzung Ansprüche des Klägers ausschließt, steht mit dem Bundesrecht nicht im Einklang. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Kläger eine "Rückenteignung" der Grundstücke jedenfalls dann nicht verlangen könnte, wenn sogleich nach ihrem Vollzug erneut eine Enteignung der Grundstücke zugunsten der Beigeladenen möglich wäre. 1 solche Möglichkeit besteht jedoch nicht ohne weiteres deshalb, weil § 11 Satz 2 FlG für den Fall einer Festsetzung von Fluchtlinien die Enteignung vorsieht. Denn die Zulässigkeit einer Enteignung setzt stets und in erster Linie voraus, daß die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt sind. Eine Enteignung dient jedoch dann nicht dem allgemeinen Wohl, wenn bei einer Festsetzung von Fluchtlinien (bzw. von Verkehrsflächen) begründete Zweifel bestehen, ob das durch sie vorbereitete Vorhaben überhaupt durchgeführt werden soll oder gar sicher ist, daß dies nicht zutrifft.

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Darauf braucht hier indessen nicht weiter eingegangen zu werden, weil bereits die das angefochtene Urteil in erster Linie tragende Begründung die Entscheidung rechtfertigt: Ein Anspruch auf Rückenteignung oder auf anderweitige Wiederbeschaffung der enteigneten Grundstücke steht dem Kläger nicht zu.

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Daß sich ein solcher Anspruch nicht aus dem preußischen Enteignungsgesetz begründen läßt, ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts. Das preußische Enteignungsgesetz gewährt in § 57 Abs. 2 lediglich ein gesetzliches Vorkaufsrecht unter Voraussetzungen, die im vorliegendem Falle nicht erfüllt sind. Ebenso steht außer Frage, daß § 102 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar. Das Bundesbaugesetz hat zwar das preußische Fluchtliniengesetz, auf dessen § 11 Satz 2 die Enteignung ursprünglich beruhte, aufgehoben (§ 186 Abs. 1 Nr. 21 BBauG). Es hat jedoch zugleich bestimmt, daß eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen sind (§ 174 Abs. 3 Satz 1 BBauG) und darüber hinaus in § 179 Abs. 1 geregelt, unter welchen Umständen die neuen Vorschriften über die Rückenteignung entsprechend anzuwenden sind. Zu den dort genannten Fällen gehört die Enteignung nach § 11 Satz 2 FlG nicht.

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Der Anspruch auf Rückenteignung oder auf anderweitige Wiederbeschaffung der enteigneten Grundstücke läßt sich ferner nicht aus einer Rechtsanalogie ableiten. Ein solcher Versuch verbietet sich aus zwei Gründen. Erstens ist der Grundsatz, daß enteignete Gegenstände zurückgewährt werden müssen, wenn sie für den Enteignungszweck entbehrlich geworden sind, im geltenden Recht nur lückenhaft durchgeführt. Den Vorschriften, die - in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen auch immer - eine Rückgewähr vorsehen (vgl. außer § 102 BBauG insbesondere § 43 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956, § 57 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 oder auch § 9 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963), stehen andere gegenüber, die eine vergleichbare Regelung nicht enthalten (vgl. z.B. § 19 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953/6. August 1961, § 22 Abs. 2 Nr. 6 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 sowie die. Straßen- bzw. Wegegesetze der Länder Nordrhein-Westfalen [§ 42], Schleswig-Holstein [§ 44] Hessen [§ 36], Niedersachsen [§ 42] und Baden-Württemberg [§ 42]). Das schließt eine rechtsanaloge Verallgemeinerung nach der einen wie nach der anderen Richtung aus. Es kommt zweitens hinzu, daß die Einzelheiten der Rückgewähr - ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsform einschließlich der Person des Verpflichteten - in vielfältiger Weise divergieren und sich infolgedessen auch inhaltlich den einschlägigen Vorschriften ein bestimmbarer allgemeiner Grundsatz nicht entnehmen läßt. Diese mehr oder weniger starken Variationen der Regelungen im einzelnen kennzeichnen im übrigen nicht nur das nachkonstitutionelle geltende Recht. Sie sind vielmehr in gleicher Weise bereits bei den vorkonstitutionellen (teilweise inzwischen außer Kraft getretenen) Vorschriften festzustellen. Während das preußische Enteignungsgesetz nur ein Vorkaufsrecht gewährt, sind bzw. waren in anderen Gesetzen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte vorgesehen (vgl. § 16 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, § 141 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Art. 42 §§ 1 und 5 des Enteignungsgesetzes für das Herzogtum Oldenburg vom 21. April 1897, §§ 83, 86, 88 des sächsischen Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902, § 21 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 sowie § 19 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1963). Nach dem zweiten Weltkrieg regelten namentlich die Aufbaugesetze der Länder die Rückgewähr überwiegend in der Weise, daß sie zugunsten des Betroffenen einen zivilrechtlichen, gegen den Enteignungsbegünstigten gerichteten Anspruch auf Rückübertragung begründeten (vgl. § 12 Abs. 3 des hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948, § 49 Abs. 5 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes vom 21. Mai 1949, § 57 des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes vom 1. August 1949, § 46 Abs. 8 des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes vom 29. April 1950, § 54 Abs. 2 des niedersächsischen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 17. Mai 1955, § 65 Abs. 2 des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 12. April 1957, ferner in diesem Sinne § 84 des badischen Expropriationsgesetzes vom 28. August 1835, Art. XII Abs. 4 des bayerischen Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837, § 59 des badischen Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899, § 12 des IV. Teiles der 3. Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931). Im Unterschied hierzu steht nach § 102 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 BBauG (ebenso die bereits angeführten Vorschriften des Bundesleistungs- und des Landbeschaffungsgesetzes sowie vorher schon § 51 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des inzwischen aufgehobenen Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953) dem Betroffenen ein Anspruch auf Rückenteignung gegen die Enteignungsbehörde zu. In ähnlicher Weise gehen die in Betracht kommenden Regelungen in anderen Fragen auseinander, z.B. darin, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchgeführt und innerhalb welcher Frist die Rückgewähr nur verlangt werden kann, ferner in der Frage, ob Verwendungen die Rückgewähr ausschließen u.a.m. Auch diese inhaltlichen Verschiedenheiten hindern daran, im Wege der Rechtsanalogie zu einem allgemein geltenden Grundsatz zu gelangen.

13

Es mag sich gleichwohl fragen lassen, ob nicht in den neueren Bundesgesetzen - dem Baulandbeschaffungs-, dem Bundesleistungs-, dem Landbeschaffungs- und dem Bundesbaugesetz - die Entwicklung zum Anspruch auf Rückenteignung so deutlich vorgezeichnet ist, daß eine auf sie beschränkte Rechtsanalogie gerechtfertigt sein könnte. Aber auch diese Erwägung hält näherer Prüfung nicht stand. Dabei braucht hier nicht vertieft zu werden, ob nicht allein die abweichende Regelung im Bundesfernstraßen- und im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erweist, daß von einer eindeutigen Entwicklung zum Anspruch auf Rückenteignung nicht gesprochen werden kann. Eine beschränkte Rechtsanalogie der hier in Frage stehenden Art scheitert nämlich bereits an Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Bei der Rückenteignung, wie sie u.a. in § 102 BBauG vorgesehen ist, handelt es sich ihrerseits um eine echte Enteignung. Sie ist infolgedessen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nur "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" statthaft. An einer unmittelbar einschlägigen gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch hier gerade. Mit Hilfe einer Rechtsanalogie läßt sich keine für Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausreichende Rechtsgrundlage gewinnen.

14

Das alles schließt entgegen der von der Beigeladenen vertretenen Auffassung noch nicht aus, daß dem Kläger ein Anspruch auf Wiederbeschaffung der Grundstücke zusteht. Denn es läßt sich jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand weisen, daß - namentlich in Verbindung mit dem Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit - unmittelbar Art. 14 Abs. 1 GG diesen Anspruch begründet. Ein solcher Anspruch müßte auch nicht notwendig an Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG scheitern. Denn es ist zumindest fraglich, ob es zur Wiederbeschaffung einer Rückenteignung im technischen Sinne des Wortes bedarf. Demgegenüber ließe sich immerhin auf die Zweckbindung des Eigentumserwerbes durch Enteignung hinweisen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 - III ZR 200/51 - in BGHZ 9, 295/297 ff.). Allerdings könnte das nicht mit dem Argument geschehen, das der Kläger in diesem Zusammenhange vorbringt. Ob, wie er meint, die unterbliebene Zweckverwirklichung den Schluß zuläßt, daß die Enteignung ursprünglich "zur Unzeit" erfolgt ist, kann zweifelhaft sein. Das mag jedoch unterstellt werden. In gleicher Weise ließe sich dann wohl auch sagen, daß nach der späteren Entwicklung die seinerzeit vollzogene Enteignung nicht "zum Wohle der Allgemeinheit" erforderlich war (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Mit Erkenntnissen dieser Art ist jedoch zugunsten des Klägers nichts auszurichten. Denn mit ihnen könnte allenfalls dargetan werden, daß bereits die ursprüngliche Enteignung rechtswidrig war und dies durch die nachfolgende Entwicklung nur aufgedeckt worden ist. Damit läßt sich jedoch ein Anspruch auf Rückgewähr nicht begründen. Das ursprüngliche Enteignungsverfahren ist unanfechtbar abgeschlossen. Die nachträgliche Aufdeckung eines damals gegebenen Mangels bietet keine Handhabe, das Verfahren gewissermaßen wieder aufzunehmen. Dem steht der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen. Wenn selbst die nachträglich aufgedeckte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes die Wiederaufnahme unanfechtbar abgeschlossener Fälle nicht zur Folge hat, kann für die nachträglich gewonnene Erkenntnis, daß ein Eingriff zur Unzeit oder ohne Deckung durch das Allgemeinwohl erfolgt ist, nichts anderes gelten.

15

Damit ist jedoch das Problem der Zweckbindung des Eigentumserwerbes auf Grund Enteignung nicht erschöpft. Diese Zweckbindung hat nicht eigentlich mit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Inanspruchnahme zu tun. Sie könnte vielmehr - in weiter Parallele zu dem, was im Zusammenhang mit § 242 BGB als Fortfall der Geschäftsgrundlage praktiziert wird - darauf abstellen, daß dem Eigentumserwerb auf Grund Enteignung die Zweckbindung als Schwäche immanent ist und der nachträgliche Zweckfortfall nur diese. Schwäche aktuell werden läßt. Denn wäre möglicherweise der durch die Enteignung Begünstigte nach Zweckfortfall ohne weiteres zur Rückgewähr verpflichtet, so daß es einer förmlichen (evtl. an Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG scheiternden) Rückenteignung nicht bedürfte.

16

Die Entscheidung hängt nach alle dem davon ab, ob sich - mit den gekennzeichneten Konsequenzen - aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen über die Zulässigkeit einer Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) eine derartige Zweckgebundenheit des Eigentumserwerbes ableiten läßt. Das muß verneint werden. Der entscheidende Grund ist dabei der, daß eine solche Folgerungsweise den Rahmen einer Verfassungsinterpretation und damit zugleich die Kompetenz der Gerichte überschreiten würde. Der erkennende Senat hat, gerade auch das soll in diesem Zusammenhange betont werden, keinen Zweifel daran, daß bei einem rechten Verständnis der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG in ihr das Institut der Rückenteignung angelegt ist. Insofern und in diesem Sinne begegnen gesetzliche Regelungen, die einen Anspruch auf Rückenteignung nicht vorsehen oder ihn gar ausschließen, gewichtigen Bedenken. Aber diese Bedenken rechtfertigen nicht die Feststellung, daß in der Eigentumsgewährleistung das Institut der Rückenteignung bereits vollziehbar enthalten oder auch nur mit ihr dem Gesetzgeber ein auf die allgemeine Einführung dieses Instituts gerichteter Auftrag erteilt worden ist. Das eine wie das andere kann damit, daß Art. 14 Abs. 1 GG das Eigentum "gewährleistet", nicht belegt werden. Das Gegenteil anzunehmen, enthielte nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht mehr einen Akt der Verfassungsauslegung, sondern wäre - wenngleich auf der Linie eines in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angelegten Gedankens, so doch - ein Akt der Rechtsschöpfung. Das machen vor allem die weiteren Konsequenzen deutlich. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann kein allgemeiner Grundsatz der Pflicht zur Rückenteignung abgeleitet werden, wenn sich nicht gleichzeitig angeben läßt, welchen Inhalt dieser Grundsatz im einzelnen hat. Zu diesem Inhalt müßte notwendig eine Entscheidung über die bereits erwähnten Fragen, insbesondere nach der Person des Verpflichteten, nach der Frist zur Verwirklichung des Vorhabens, nach der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs, nach der Auswirkung von Verwendungen u.a.m. gehören. Daß sich dazu unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nichts gewinnen läßt, liegt auf der Hand. Läßt sich jedoch der Inhalt des Grundsatzes durch eine Auslegung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ermitteln, dann gilt das notwendig auch für den Grundsatz selbst. Dann handelt es sich schon bei diesem "Grundsatz" nicht um einen Grundsatz der Rückenteignung, sondern um lediglich eine in der Eigentumsgewährleistung beschlossene Intention, der gerecht zu werden dem Gesetzgeber aufgegeben ist.

17

Nach alledem läßt sich dem geltenden Recht ein Anspruch des Klägers auf Rückenteignung oder sonstige Wiederbeschaffung der ihm enteigneten Grundstücke nicht entnehmen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein zugleich für den z.Zt. infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler