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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1953, Az.: III ZR 200/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1953
Aktenzeichen
III ZR 200/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 14.06.1951

Fundstellen

  • BGHZ 9, 295 - 301
  • DB 1953, 530 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1954, 66 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Verkehrsminister, Düsseldorf,

Prozessgegner

die Firma Johann M., K.-G., Lederpappenfabrik in J./Rhld., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter,

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Strassenverkehrsdirektion einen Kraftwagen derart beordert, dass sie dessen Eigentümer aufgab, ihr den Wagen für ihre dienstlichen Zwecke zu übereignen, so darf sie den Wagen nicht in Besitz nehmen und nicht beliebig über ihn verfügen, wenn sich ergibt, dass er für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar ist. Sie hat ihn vielmehr dem Eigentümer zurückzugeben. Das ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Beordnungsverfügung.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Prof. Dr. Geiger, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juni 1951 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Eigentümerin eines Opel-Personenkraftwagens mit 2 1/2 Liter Hubraum, den sie nach der Registrierungsanordnung der Militärregierung in J. hatte registrieren lassen. Die Zulassung des Wagens zum Verkehr wurde am 1. November 1945 widerrufen. Im Februar 1946 brachte der Prokurist der Klägerin, O., den Wagen nach Neuss und stellte ihn in der Garage L. ab. Die Strassenbau- und Verkehrsdirektion Düsseldorf (SVD), deren Haushalts- und Personaldezernent Dr. H. für seine Dienstfahrten einen Kraftwagen suchte, erfuhr durch das Strassenverkahrsamt in Neuss von dem Wagen der Klägerin. Sie erliess am 4. Oktober 1946 eine an O. gerichtete Beorderungsverfügung, durch welche dieser "auf Grund der von der Militärregierung erteilten Vollmacht" verpflichtet wurde, der Strassenbau- und Verkehrsdirektion Düsseldorf das in seinem Besitz befindliche Kraftfahrzeug sofort "zu Eigentum zu überlassen". Der Leistungspflichtige habe den Taxwert zuzüglich 10 % zu zahlen. Die Verfügung schliesst mit folgenden Worten: "Wenn Sie die Entschädigung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs erhalten haben, bitten wir um Nachricht. Geht innerhalb dieser Zeit keine Nachricht von Ihnen ein, wird die Eigentumsübertragung als abgeschlossen angesehen."

2

O. erfuhr von dieser Beorderung nach einigen Wochen durch den Garagenbesitzer K., dem die Verfügung übergeben worden war. Er wies die Strassenbau- und Verkehrsdirektion darauf hin, dass nicht er der Eigentümer sei, sondern die Klägerin. Seine wiederholten Gegenvorstellungen gegen die Beorderung hattenkeinen Erfolg.

3

Bei der Schätzung des Wagens am 18. Oktober 1946 zeigte sich am Zylinderblock ein Frostriss, der die Benutzung unmöglich machte. Daraufhin verkaufte Dr. Hüttermann, der sich inzwischen auf andere Weise einen Wagen beschafft hatte, den Wagen der Klägerin an seinen Bruder Ernst H., den Fahrdienstleiter der Landesregierung. Am 16. Januar 1947 teilte die Strassenbau- und Verkehrsdirektion der Klägerin mit, sie habe nunmehr den Wagen aus Neuss abschleppen lassen und in Anspruch genommen. Der Taxpreis werde der Klägerin in einigen Tagen zugehen. Auf Antrag des Strassenverkehrsamtes J. werde sie ihr sobald als möglich einen kleineren Personenwagen als Ersatz anbieten, was nie geschäh.

4

Ernst H. zahlte am 17. Januar 1947 bei der Oberfinanzkasse 1.952,50 RM ein, die der Klägerin am 27. Januar 1947 überwiesen wurden. Diese hielt das Geld unter Vorbehalt ihrer Rechte zur Verfügung des beklagten Landes. Ernst H. besorgte einen neuen Zylinderblock und verkaufte den Wagen nach der Währungsreform und nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst weiter; er erzielte dabei einen Erlös von mindestens 3.500 DM.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, die von Dr. H. veranlasste Beorderung sei schon deshalb nicht ordnungsmässig erfolgt, weil sie an O. gerichtet gewesen sei. Sie sei ein Willkürakt, denn Dr. H. von vornherein darauf ausgegangen, seinem Bruder mit staatlichen Machtmitteln einen Privatwagen zu verschaffen. Dieser Ermessensmissbrauch wiege um so schwerer, als die Zusage eines Ersatzwagens nicht eingehalten worden sei, obwohl sie einen Wagen dringend gebraucht habe, nachdem ihr am 23. November 1946 die Erlaubnis zur Wiederaufnahme ihres bei Kriegsende stillgelegten Fabrikationsbetriebes erteilt worden sei. Die Klägerin fordert mit der Klage für den Wagen Wertersatz in Höhe von 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Juni 1948 und die Erstattung allen weiteren noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden geschäftlichen Schadens in der Mindesthöhe von 2.000 DM, der ihr durch die ungesetzliche Beorderungsverfügung und die Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtung zur Gestellung eines Ersatzwagens entstanden sei.

6

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Mit der auf Grund von Militärregierungsanordnungen ergangenen Beorderung sei das Eigentum am Wagen auf die Strassenbau- und Verkehrsdirektion übergegangen, die frei darüber habe verfügen können. Ernst H. habe den Wagen nur bekommen, weil die Strassenbau- und Verkehrsdirektion keinen Zylinderblock habe beschaffen können und weil für Dr. H. ein anderer Wagen besorgt worden sei. Es sei für zulässig erachtet worden, die für Zwecke von Behörden beorderten Wagen jeweils Behördenangehörigen, die sie tatsächlich benützt hätten, persönlich zuzuweisen, weil die Behörden nicht über genügend Etatmittel verfügt hätten, weil für behördeneigene Wagen Fahrer hätten gestellt werden müssen und weil die Wagen von privaten Eigentümern besser gepflegt würden und diese leichter Ersatzteile hätten beschaffen können als die Behörden selbst. Im Verkauf des Wagens an Ernst H. liege daher keine Amtspflichtverletzung. Übrigens habe die Klägerin keinen Schaden durch die Beorderung erlitten, denn für sie als Privatbetrieb hätte ein Wagen mit 2 1/2 Liter Hubraum nicht zugelassen werden können, der Wagen wäre auf jeden Fall für behördliche Zwecke beordert worden. Die unverbindliche Zusage eines Ersatzwagens einzuhalten sei nicht möglich gewesen.

7

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die auf Klagabweisung gerichtete Berufung des beklagten Landes "mit der sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Massgabe zurückgewiesen". Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision rügt in erster Linie, dass dem Urteil des Berufungsgerichts eine dem §313 Abs. 1 Ziff 5 ZPO entsprechende Urteilsformel fehle. Diese müsse aus sich verständlich sein und dürfe keine Bezugnahmen auf andere Teile des Urteils enthalten; so, wie die Urteilsformel hier gefasst sei, könne keine innere Rechtskraft des Urteils eintreten. Diese Rüge ist unbegründet.

9

Das Landgericht hatte zusammenfassend in den Gründen seines Urteils festgestellt, dass durch drei Handlungen bezw Unterlassungen schuldhaft Amtspflichten verletzt worden seien, und zwar zunächst durch die Nichtaufhebung der Beorderung, nachdem sich die Unbrauchbarkeit des Wagens ergeben hatte und der Zweck der Beorderung dadurch weggefallen war, dass Dr. H. sich einen anderen Wagen beschafft hatte, ferner dadurch, dass die Beorderung nur deshalb durchgeführt und der Wagen aus der Garage geholt worden sei, um Ernst H. Eigentum daran zu verschaffen und schliesslich durch die Nichterfüllung der Zusage eines Ersatzwagens. Das Landgericht ist der Überzeugung, Dr. H. habe spätestens im November 1946 erkannt, dass der Wagen für seine dienstlichen Zwecke nicht zu verwenden war. In diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, die Beorderung aufheben zu lassen.

10

Das Berufungsgericht lehnt in den Gründen seines Urteils einen Schadenersatzanspruch wegen Nichtgestellung eines Ersatzwagens ab. Es sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung mit dem Landgericht aber darin, dass der Wagen nicht zurückgegeben wurde, als sich seine Unbrauchbarkeit für die Zwecke der Beorderung herausgestellt hatte, und es hält das beklagte Land für verpflichtet, den Kläger wirtschaftlich so zu stellen, als ob ihm der Wagen alsbald nach seiner Abschätzung vom 18. Oktober 1946 zurückgegeben worden wäre.

11

Beide Urteile stimmen somit darin überein, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des Wagens für einen früheren Zeitpunkt als den der Erkenntnis seiner Unverwendbarkeit für Dr. H. nicht begründet ist. Sie weichen insoweit von einander ab, als der Wagen nach Ansicht des Landgerichts spätestens im November, nach Ansicht des Berufungsgerichts alsbald nach dem 18. Oktober 1946 freizugeben war. Diese Abweichung ist indessen für das Urteil über den Grund des Anspruchs ohne Bedeutung, denn die Klägerin fordert Ersatz des geschäftlichen Schadens, der ihr durch die Entziehung des Wagens entstanden ist, und sie hat nicht dargetan, dass ein solcher Schaden schon in der Zeit vor Erteilung der Arbeitserlaubnis (23. November 1946) eintrat. Das Berufungsgericht hätte deshalb in seiner Urteilsformel die Berufung lediglich zurückweisen sollen. Der Zusatz "mit der sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Massnahme" wurde annehmbar deshalb beigefügt, weil das Berufungsgericht aus der Nichtgestellung eines Ersatzwagens abweichend vom Landgericht keinen Schadensersatzanspruch herleiten wollte. Darauf kam es gar nicht mehr an, wenn ein Schadensersatzanspruch bereits von einem Zeitpunkt ab für begründet erklärt wurde, der vor der Zusage des Ersatzwagens (16. Januar 1947) liegt. Der Zusatz ist aber unschädlich, weil der Sinn des Urteilsausspruchs aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGHZ 7, 331[BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]), eindeutig zu erkennen ist.

12

II.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass dem Klaganspruch ein Verstoss der Klägerin gegen die Registrierungsverordnung der Militärregierung vom 12. Juli 1945 entgegenstehe. Die Klägerin sei trotz der Registrierung ihres Wagens in J. nach Art. 4 der Verordnung verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von 15 Tagen nach der Überführung nach Neuss dort erneut registrieren zu lassen. Zufolge Unterlassung dieser Registrierung seien gemäss Art. 7 der Verordnung alle Rechtsansprüche, darunter auch das Eigentum, auf die Militärregierung bezw auf die von ihr beauftragte Straßenverkehrsdirektion übergegangen, ohne dass es noch einer Handlung derselben bedurft habe. Die Beorderungsverfugung vom 4. Oktober 1946 stelle nur einen zusätzlichen deklaratorischen Akt dar. Die Sache hätte gemäss Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 der AllHohKom der Besatzungsmacht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, wenn das Gericht den Art. 7 der Registrierungsverordnung nicht als Rechtsgrundlage des Eigentumsübergangs habe ansehen wollen.

13

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Registrierungsverordnung folgendes ausgeführt: Eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlegung der Sache an die Besatzungsmacht sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Frage des Bestehens dieser Verordnung, ihres Inhalts, ihrer Rechtsgültigkeit oder ihres Zweckes handle, sondern um die Frage ihrer Rechtswirkung. In solchen Fällen sei nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 AllHohKom die Vorlage an die Besatzungsmacht nicht geboten. Diese erübrige sich aber auch deshalb, weil die Registrierungsverordnung in der damals geübten Form in allen Stadt- und Landkreisen der Nordrhein-Provinz durch Anschlag öffentlich bekanntgemacht worden sei und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 nur unveröffentlichte Anordnungen betreffe. Letzterer Erwägung ist zuzustimmen. Wenn auch im Gesetz Nr. 4 der Militärregierung Deutschland (ABl MilRegBrZ Nr. 4 S 4) verfügt ist, dass allgemein verbindliche Anordnungen der Militärregierung in deren Amtsblättern zu veröffentlichen sind, so ist dem Umstand, dass alsbald nach der Besetzung noch nicht allenthalben Amtsblätter regelmässig erschienen, Rechnung getragen durch die Bestimmung in Art II (6) des Gesetzes Nr. 4, wonach die Vorschriften über die Amtsblätter die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit von Anordnungen der Militärregierung, die in anderer Weise veröffentlicht oder angeschlagen wurden, unberührt liessen. Daraus ist zu entnehmen, dass auch eine allgemein angeschlagene Anordnung, wie die Registrierungsanordnung, als "veröffentlicht" anzusehen ist. Dann aber ist die Auslegung ihres Inhalts durch die deutschen Gerichte ohne Vorlage an die Besatzungsmacht zulässig, weil kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Gesetz Nr. 13 vorliegt (vgl. Baur DRZ 1950, 150).

14

Art. 7 der Registrierungsverordnung bestimmt nicht, dass nicht angemeldete oder ohne Registrierungsbescheinigung festgestellte Fahrzeuge ohne weiteres der Militärregierung verfallen sind. Es heisst dort vielmehr, diese Fahrzeuge "werden beschlagnahmt". Es bedurfte also eines besonderen Beschlagnahmeaktes. Erst dieser hätte den Eigentumsübergang auf die Militärregierung herbeigeführt. Wenn das beklagte Land jetzt vorträgt, die vorliegende Beorderung beruhe auf der Registrierungsverordnung, so steht diese Behauptung in ganz klarem Widerspruch zur Fassung der Beorderungsverfügung vom 4. Oktober 1946. Dort wird O. verpflichtet, den Wagen der Strassenbau- und Verkehrsdirektion zu Eigentum zu überlassen. Es wird eine Entschädigung in Aussicht gestellt, was sicher nicht geschehen wäre, wenn das Eigentum schon entschädigungslos auf die Militärregierung oder die Strassenbau- und Verkehrsdirektion übergegangen gewesen wäre. Weiter ist von Übergabe des Wagens die Rede und davon, dass der Eigentumsübergang als abgeschlossen angesehen werde, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Übergabe keine Nachricht über den Empfang der Entschädigung von der Klägerin eingehen werde. Diese Fassung zeigt deutlich, dass von einer Konfiskation des Wagens nicht die Rede war und daß vielmehr nach dem Willen der Strassenbau- und Verkehrsdirektion der Eigentumsübergang auf sie von der Übergabe des Wagens und der darauf folgenden Bezahlung oder dem Stillschweigen der Klägerin nach Fristablauf abhängen sollte. Daraus ergibt sich klar, dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion als von der Militärregierung angeblich Ermächtigte den Wagen nicht gemäss Art. 7 der Registrierungsverordnung beschlagnahmt hat.

15

III.

1.)

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, Dr. H. habe sich dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, dass er den Wagen nicht an die Klägerin zurückgegeben, sondern an seinen Bruder verkauft habe, folgendes ausgeführt:

16

Als sich bei der Abschätzung am 18. Oktober 1946 ein Frostriss gezeigt und damit die Unbrauchbarkeit des Wagens für den Zweck der Beordnung herausgestellt habe, hätte Dr. H. den Wagen unter Aufhebung der Beorderungsverfügung an die Klägerin zurückgeben und dieser die Ausnützung seines wirtschaftlichen Wertes in der ihr geeignet erscheinenden und möglichen Form überlassen müssen. Diese Pflicht habe sich aus der selbstverständlichen Erwägung ergeben, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfalle. Die Rückgabe würde sich nur dann erübrigt haben, wenn eine andere Behörde oder eine Privatperson so dringend des Wagens bedurft hätte, dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion es nach pflichtmässigem Ermessen hätte verantworten können, den Wegen unter Aufrechterhaltung der Beorderung diesem Bedarfsträger zu überlassen. Diese Voraussetzung habe hier nicht vorgelegen. Ernst H. habe in seiner Eigenschaft als Fahrdienstleiter der Landesregierung für seine Dienstfahrten im Bedarfsfall den einen oder anderen Wagen der Landesregierung zur Verfügung gehabt. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, der es rechtfertige, gerade dem Fahrdienstleiter der Landesregierung den von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion beorderten Wagen zu Eigentum zu übertragen. Der Verkauf habe nicht der Wahrnehmung behördlicher Interessen, sondern dem Zwecke gedient, Ernst H. über die Möglichkeit der Benutzung von Dienstwagen hinaus die Annehmlichkeit eines eigenen Kraftwagens zu verschaffen und ihm gegen Hingabe eines entwerteten Reichsmarkbetrages einen erheblichen Sachwert zuzuführen. Dadurch habe Dr. H. den öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruch der Klägerin vereitelt und sich damit zumindest einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Klägerin gegenüber schuldig gemacht. Seine Angabe, der Präsident der Strassenbau- und Verkehrsdirektion habe sein Einverständnis zum Verkauf des Wagens erteilt, sei unerheblich. Habe Dr. H. dessen Einverständnis unter Verschleierung des Sachverhalts herbeigeführt, so sei dieses bedeutungslos. Habe er ihn aber aufgeklärt, so treffe den Präsidenten der gleiche Vorwurf einer Amtspflichtverletzung, für den das beklagte Land gemäss Art. 131 WeimVerf einzustehen habe.

17

2.)

Die Revision macht demgegenüber geltend, der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz über die Rückgabepflicht sei dem Verwaltungsrecht fremd. Wenn das Berufungsgericht vorher ausgeführt habe, dass die Beorderung für Dr. H. für dessen dienstliche Zwecke erfolgt sei und nicht zum Zwecke, dem Fahrdienstleiter einen Privatwagen zu verschaffen, so sei nicht zu erkennen, dass Dr. H. es nicht seinem Bruder hätte überlassen können, den Ersatz des Zylinderblocks auf seine Kosten zu übernehmen, wie das tatsächlich geschehen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Dr. H. habe den Verkauf an seinen Bruder nicht zur Wahrnehmung behördlicher Interessen vorgenommen, finde nicht nur im Sachverhalt keine Stütze, sondern beruhe auf der irrigen Meinung, dass es eine Amtspflichtverletzung sei, neben dem Zweck der Möglichkeit der Benutzung als Dienstkraftwagen einen persönlichen nichtamtlichen Beweggrund mit Einfluss ausüben zu lassen und auf der rechtsirrigen Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruch der Klägerin.

18

3.)

Entgegen der Annahme der Revision ist der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfalle, dem deutschen Verwaltungsrecht durchaus nicht fremd. Dieser Gedanke hat in den Landesgesetzen, die die Grundstücksenteignung regeln, in verschiedener Ausgestaltung Ausdruck gefunden.

19

So räumt z.B. schon das bayerische Zwangsabtretungsgesetz vom 17. November 1837 (GVBl S. 109) in Art XII Abs. 4 dem entwehrten Eigentümer die Befugnis ein, gegen Rückgabe des empfangenen Preises sein Eigentum zurückzuverlangen, wenn das Unternehmen rückgängig werden sollte, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgte. Das preussische Enteignungsgesetz vom 11. Mai 1874 (GS 221 ff) gibt in §57 dem Enteigneten ein Vorkaufsrechte wenn das enteignete Grundstück zu dem bestimmten Zweck nicht weiter notwendig ist und veräussert werden soll, wovon der Enteigner den berechtigten Eigentümer zu unterrichten hat. Auch das oldenburgische Enteignungsgesetz vom 21. April 1897 (GesBl S. 541) kennt ein gesetzliches Wiederkaufs- oder Vorkaufsrecht in gleichartigen Fällen. Nach §59 des badischen Enteignungsgesetzes vom 24. Dezember 1908 (GVBl S. 703) kann der frühere Eigentümer sein Grundstück zurückverlangen, wenn das Unternehmen, für welches es enteignet wurde, aufgegeben oder so geändert wird, dass das Grundstück nicht mehr notwendig ist.

20

Aus dem Reichsrecht ist die 3. Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBl 537) zu erwähnen, die in Teil IV Kap II §12 dem früheren Eigentümer eines für Zwecke einer Kleinsiedlung enteigneten Grundstücks einen Anspruch auf Rückübereignung gibt, wenn das Grundstück nicht binnen Jahresfrist für den Siedlungszweck verwendet wird. In §21 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. I, 1429) ist für den gleichen Fall ein Wiederkaufsrecht vorgesehen.

21

Das Reichsleistungsgesetz, das zum Vergleich heranzuziehen hier besonders naheliegt, enthält freilich Bestimmungen über einen Rückgewähranspruch des Leistungspflichtigen nicht. Der Gesetzgeber mag davon ausgegangen sein, dass dem Leistungspflichtigen bei Inanspruchnahmen zur Verfügung der endgültige Verlust des Leistungsgegenstandes zugemutet werden könne, weil er einen Anspruch auf Entschädigung hat, der über die blosse Vergütung des Wertes der Sache hinausgehen kann (§26 Abs. 1 und 3 RLG). Zudem erfolgt die Inanspruchnahme nach diesem Gesetz in erster Linie und im weitem Umfang nur zur Benutzung, so dass bei Wegfall des Bedürfnisses die Rückgabe ohnehin zu erfolgen hat. Dass der Gesetzgeber auch in diesem Falle das Interesse des Leistungspflichtigen zu wahren sucht, zeigt die 3. Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz vom 27. November 1944 (RGBl I, 331), nach deren §2 die Bedarfsstelle die Rückgabe des in Anspruch genommenen Gegenstandes durch den Begünstigten nach Beendigung der Inanspruchnahme im Verwaltungswege erzwingen kann.

22

Auch im Schrifttum wird die Pflicht zur Rückgabe enteigneter Sachen bei Wegfall des Enteignungsgrundes bejaht. Grünhut schreibt in seinem Enteignungsrecht (Wien 1873 S. 162), es sei eine aus dem Prinzipe des Enteignungsrechts fliessende Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, dass dem Enteigneten das Recht gewahrt bleibe, wieder zu seinem Rechte zu gelangen, wenn das im vermutlich allgemeinen Interesse enteignete Privatrecht, gleichgültig aus was immer für einem Grunde, seiner Bestimmung nicht zugeführt werde. Auch Jellinek (Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1948 §18 I 4 S. 405) weist auf die Zweckgebundenheit des enteigneten Grundstücks hin, die sich nach Durchführung der Enteignung noch einmal darin zeige, dass die Gesetze für den Fall, dass der Unternehmer sein Vorhaben aufgebe, eine Rückübertragung an den Enteigneten vorzusehen pflegten.

23

Hallier findet in "Zweckverwirklichung und Notwendigkeit als Wesensbestandteile des Enteignungsbegriffs" (Münster 1931 S. 32) das Charakteristikum der Enteignung in zwei Umständen, einmal darin, dass ein ganz bestimmter Gegenstand zu einem ganz bestimmten Zweck gebraucht wird, zum anderen darin, dass der Gegenstand zur Erreichung die ses Zweckes notwendig ist. Das Opfer, das der Enteignete bringe, werde durch die Notwendigkeit legitimiert.

24

Aus alle dem ergibt sich, dass der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz, behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre seien tunlichst rückgängig zu machen, sobald ihr Grund entfalle, dem deutschen Verwaltungsrecht nicht fremd ist, wenn auch der Ausdruck "rückgängigmachen" nicht wörtlich genommen werden darf.

25

Allerdings beziehen sich die oben angeführten Enteignungsgesetze auf die Grundstücksenteignung. Wenn aber dort, wo der Enteignung ein streng geordnetes Verfahren vorausgeht, trotz ihrer Durchführung, die zur Umschreibung im Grundbuch zu führen pflegt, ein Ansprach des Enteigneten auf Rückgewähr in der einen oder anderen Rechtsform vorgesehen ist, so ist Rücksichtnahme auf den Eigentümer erst recht geboten, wenn sich die Unbrauchbarkeit des Leistungsgegenstandes für den vorgesehenen Zweck ergibt, bevor noch die Inanspruchnahme durchgeführt ist.

26

Eine Übergabe des Fahrzeugs durch die Klägerin an die Strassenbau- und Verkehrsdirektion, wie sie in der Beorderungsverfügung vorgesehen war, war noch gar nicht erfolgt. Deren Prokurist O. hatte wiederholt abgelehnt, die Papiere und Schlüssel zum Wagen herauszugeben. Die Strassenbau- und Verkehrsdirektion selbst liess den Wagen zunächst in der Garage stehen. Erst nachdem sie ihn am 11. Januar 1947 verkauft hatte, schrieb sie am 16. Januar 1947, sie habe den Wagen nunmehr abschleppen lassen und in Anspruch genommen. Noch vor der tatsächlichen Wegnahme hatte O. der Beorderung widersprochen und wegen eines Ersatzwagens verhandelt. Die Strassenbau- und Verkehrsdirektion wusste also sehr wohl, dass die Klägerin mit einer Wegnahme des Wagens nicht einverstanden war und dass sie einen Wagen brauchte. Andererseits war ihr bekannt, dass der Wagen von ihr nicht fahrbar gemacht werden konnte und dass Dr. H. ihn nicht mehr brauchte. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Pflicht zur Freigabe des Wagens an, sofern nicht anderweit ein dringendes von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion zu befriedigendes Bedürfnis nach dem Wagen vorlag, das die Aufrechterhaltung der Beorderung hätte rechtfertigen können.

27

Dass ein solches Bedürfnis nicht bestand, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Seine Feststellung, dass der Fahrdienstleiter der Landesregierung im Bedarfsfalle für seine Dienstfahrten einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, begegnet keinen Bedenken. Wenn dem Wagen ein Kennzeichen mit einer der Nummern zugeteilt worden ist, die für amtliche Wagen der Landesregierung verwendet zu werden pflegen, so ergibt sich daraus in keiner Weise, dass der Wagen für dienstliche Zwecke der Landesregierung notwendig gewesen wäre. Der Zeuge Kriminalrat K. hat erläutert, warum das bei privateigenen Wagen der Ministerialbediensteten geschah, deshalb nämlich, weil damit für die Halter der Wagen verschiedene Vorteile verbunden waren.

28

Wenn das Berufungsgericht bei Würdigung des Prozessstoffes zu der Überzeugung gelangt ist, der von Dr. H. vorgenommene Verkauf des Wagens habe nicht der Wahrnehmung behördlicher Interessen gedient, sondern dem Privatinteresse seines Bruders, so besteht gegen eine solche Beweiswürdigung kein Bedenken. Die Schlussfolgerung widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen.

29

Nicht darin hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung gesehen, dass einem persönlichen Beweggrund ein Einfluss eingeräumt worden sei, neben der sachlichen Erwägung, dass Ernst H. den Wagen für Dienstzwecke brauche, sondern darin, dass ihm der Wagen aus persönlichen Gründen gegeben wurde, obwohl ein dienstliches Bedürfnis dazu nicht bestand. Die Revision sieht in den Ausführungen des Berufungsgerichts einen Widerspruch zu dessen früheren Feststellungen, dass die Beorderung nicht zu dem Zweck erfolgt sei, dem Bruder Ernst H. den Wagen aus sachwidrigen Gründen zuzuführen. Ein solcher Widerspruch besteht indessen nicht. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, die Behauptung des beklagten Landes sei nicht ausgeräumt, dass die Beorderung für Zwecke Dr. H. erfolgt sei und es sei nicht nachgewiesen, dass schon beim Erlass der Beorderungsverfügung die Absicht bestanden habe, den Wagen an den Bruder zu geben. Das schliesst nicht aus, für einen späteren Zeitpunkt, nämlich für die Zeit nach Feststellung der Unbrauchbarkeit des Wagens, den Entschluss als erwiesen anzusehen, diesen nunmehr dem Bruder für private Zwecke zukommen zu lassen.

30

5.)

Die Revision macht weiter geltend, die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Rückgabepflicht widerspreche den Anordnungen der Militärregierung. Sie beruft sich dafür auf eine Anordnung vom 22. Oktober 1948 (MinBl NRhWf 1948 Nr. 47 Sp. 625). Es handelt sich dabei um ein Schreiben der Militärregierung an den Verkehrsminister, in dem mitgeteilt wird, dass es zwecklos sei, Gesuche auf Zurücknahme oder Aufhebung von Zwangsbeorderungen vorzulegen, die vom Bevollmächtigten für den Nahverkehr, von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion und der Militärregierung verfügt wurden. Damit ist nicht mehr gesagt, als dass es bei derartigen Beorderungen sein Bewenden habe und kein Leistungspflichtiger den Wagen wieder zurückfordern könne. Selbst wenn eine entsprechende Anordnung schon Ende 1946 und im Januar 1947 bestanden haben sollte, würde sie nicht gehindert haben, dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion, die als Bevollmächtigte der Militärregierung zu handeln angibt, in dieser Eigenschaft den beorderten, aber unbrauchbaren Wagen nicht tatsächlich in Anspruch nahm, sondern freigab. Die zweite Anordnung, auf die die Revision sich beruft, ist ein Schreiben des Hauptquartiers der Militärregierung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1948 (MinBl NRhWf 1948 Nr. 56 Sp 705). Dieses besagt lediglich, dass Kraftfahrzeuge, die als Beutefahrzeuge veräussert worden sind, nicht mit der Begründung zurückgefordert werden können, sie seien in Wahrheit keine Beute gewesen. Darum handelt es sich hier nicht.

31

6.)

Stand der Freigabe des unbrauchbaren Wagens vor der Veräusserung an Ernst H. nichts im Wege, war sie vielmehr geboten, so stand es nicht im Ermessen Dr. H., von ihr abzusehen und den Wagen an seinen Bruder zu verkaufen. Dieses Vorgehen war mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB dar. Das hätte Dr. H. erkennen müssen und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen können. Zutreffend hat das Berufungsgericht sein Verhalten als mindestens fahrlässig bezeichnet. Mit Recht hat es auch den Einwand zurückgewiesen, dass der Präsident der Strassenbau- und Verkehrsdirektion mit dem Verkauf des Wagens einverstanden gewesen sei. Seine Zustimmung würde das Verschulden Dr. H. nicht ausräumen.

32

7.)

Der Einwand des beklagten Landes, dass der Wagen der Klägerin doch nicht belassen worden wäre, wenn sie ihn zurückerhalten hätte, ist nicht stichhaltig. Für eine Behörde konnte der Wagen nicht in Anspruch genommen werden, weil die Behörden, wie das beklagte Land selbst ausgeführt hat, keine Möglichkeit hatten, die erforderliche Instandsetzung durchzuführen. Die Militärregierung würde schwerlich ein nicht fahrbares Fahrzeug für sich beordert haben. Für die Privatwirtschaft würde ein Wagen mit 2 1/2 Liter Hubraum nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht beordert worden sein. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land sich überhaupt darauf berufen könnte, dass die Klägerin späterhin den Wagen doch verloren haben würde.

33

8.)

Vergeblich verweist das beklagte Land darauf, dass die Klägerin wegen der Eilfsnatur der Amtshaftung (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Wagen vom Letzterwerber herausverlangen müsse. Dieser würde sich einer Herausgabeklage gegenüber auf die erwähnte Anordnung der Militärregierung vom 22. Oktober 1948 in Verbindung mit der Anordnung der Militärregierung vom 11. August 1948 (MinBl NRhWf 1948 Nr. 3 Sp 460) berufen können, wonach Zwangsbeorderungen, die von den Strassenverkehrsdirektionen 1945 und 1946 erlassen wurden, als wirksam zu behandeln sind. Er würde damit Erfolg haben, auch wenn, wie hier, die Durchführung der Beorderung hätte unterbleiben sollen, denn der Zweck dieser Anordnungen war es, die einmal geschaffene Rechtslage aufrechtzuerhalten. Überdies fordert die Klägerin nicht nur Wertersatz, sondern auch Ersatz des Schadens, den sie durch die Vorenthaltung des Wagens in ihrem Geschäftsbetrieb erlitten hat, und dafür würde der gegenwärtige Eigentümer des Wagens als solcher nicht haften.

34

Da das Landgericht die Klage auf Grund der Haftung des beklagten Landes für die amtspflichtwidrige Nichtrückgabe des Wagens zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist dessen Berufung mit Recht zurückgewiesen worden. Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Meiß Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Wolany