Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1962, Az.: BVerwG VI C 155.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 155.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.1960 - AZ: VI A 1321/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1957 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1897 geborene Kläger leistete von 1916 bis 1920 Wehrdienst, trat am 1. Mai 1921 in die Landespolizei in Riesa (Sachsen) ein und schied am 31. August 1929 nach Ablauf der zwölfjährigen Dienstzeit aus. Am 1. Oktober 1929 wurde er als Oberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut eingestellt mit der Aussicht, nach weiteren 5 Dienstjahren zum Polizeihauptwachtmeister befördert zu werden. Am 15. Juni 1933 wurde er auf eine frühere Bewerbung um Übernahme in die Kriminalpolizei hin zu der politischen Abteilung beim Polizeipräsidenten in Dresden kommandiert (abgeordnet). Am 1. Oktober 1934 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister befördert, im Jahre 1937 nach Ablegung der Prüfung für den Kriminaldienst zum Kriminaloberassistenten ernannt und am 1. Januar 1939 nach Warnsdorf (Sudetengau) sowie am 19. Mai 1941 zur Staatspolizeileitstelle Reichenberg (Sudetengau) versetzt. Am 1. August 1941 wurde er zum Kriminalsekretär befördert. Aus Reichenberg flüchtete er am 9. Mai 1945 und arbeitete anschließend bis 1949 in der Landwirtschaft in Mecklenburg.

2

Am 5. April 1954 erkannte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Versetzung des Klägers zur Geheimen Staatspolizei als von Amts wegen erfolgt an. Der Kläger erhält Übergangsgehalt auf der Grundlage einer Beamtendienstzeit bis zum 7. März 1934. Sein Antrag, ihm die Dienstzeiten und die Ernennungen und Beförderungen bei der Geheimen Staatspolizei anzurechnen, wurde durch Bescheid vom 31. Dezember 1955 und durch Einspruchsbescheid vom 18. September 1956 abgelehnt, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 67 G 131 nicht nachgewiesen sei.

3

Die Klage mit dem Antrage,

die Bescheide vom 31. Dezember 1955 und vom 18. September 1956 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm die vom 15. Juni 1933 bis 8. Mai 1945 bei einer politischen Landespolizei bzw. bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit als ruhegehaltfähig und nach § 110 BBG für anrechenbar zu erklären,

4

wies das Landesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 12. Juni 1957 ab.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 8. Juli 1960 das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten für verpflichtet erklärt, die Dienstzeit des Klägers bei der Geheimen Staatspolizei vom 19. Mai 1941 bis 8. Mai 1945 zu berücksichtigen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

6

In Sachsen sei die Organisation der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) durch die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Änderungen im Polizeiwesen vom 9. August 1933 (Sächs. Gesetzbl. S. 123 ff.) geregelt worden. Da in Sachsen bereits ab 10. März 1933 der Führer der SA-Gruppe Sachsen, von Killinger, die gesamte Regierungsgewalt übernommen habe, habe von diesem Zeitpunkt an die politische Polizei in Sachsen unter nationalsozialistischer Führung gestanden und sei als Gestapo im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Im übrigen seien in der genannten Verordnung die politischen Abteilungen, u.a. des Polizeipräsidiums in Dresden, ausdrücklich als "Geheime Staatspolizeibehörden" bezeichnet worden.

7

Der Senat vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Anrechnung der Gestapodienstzeiten nach § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 in der Regel vorzunehmen sei, wenn sie nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten unter Anlegung eines strengen Maßstabes gerechtfertigt erscheine. Dabei müßten die Tatbestandsmerkmale des beruflichen Werdegangs, der Tätigkeit und persönlichen Haltung für sich und nebeneinander die Anrechnung rechtfertigen. Die auf dem Änderungsgesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) beruhende Neufassung des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 stelle im Gegensatz zu der ursprünglichen Fassung der Vorschrift die Anrechnung von Gestapodienstzeiten nicht mehr in das Ermessen der obersten Dienstbehörde, sondern verpflichte sie, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Dienstzeit bei der Gestapo anzurechnen. Die Beantwortung der Frage, ob die Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung, des Beamten gerechtfertigt erscheine, unterliege als Wertung von Tatsachen der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Der erkennende Senat habe weiter mehrfach entschieden, daß auch nur eine teilweise Anrechnung bestimmter Dienstabschnitte in Frage kommen könne (Urteil vom 20. Dezember 1957 - VI A 890.56 -).

8

Prüfe man unter diesen Gesichtspunkten die Dienstzeit des Klägers bei der Gestapo, so ergebe sich folgendes:

9

Daß sein beruflicher Werdegang einer Anrechnung nicht entgegenstehe, habe das Landesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Anders sei die Sachlage hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Gestapo; denn insoweit komme es nur auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit selbst, nicht aber auf seine persönliche Einstellung und sein Verhalten bei dieser Tätigkeit an. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht habe der Kläger während der Dienstzeit bei der Gestapo in Dresden, die frühestens mit der Übernahme in den Vorbereitungsdienst mit dem Ziele der Ablegung der Fachprüfung für den Kriminaldienst begonnen und bis Ende Dezember 1938 gedauert habe, im wesentlichen allgemeine Sachen, dabei auch Sachen nach dem sogenannten Heimtückegesetz bearbeitet und sei lediglich zweimal mit größeren Sonderaufträgen, nämlich dem Verfahren gegen den Kommunistischen Jugendverband und einer Sprengstoffangelegenheit befaßt worden. Bei den Verfahren nach dem Heimtückegesetz seien aber die Willkür und die Unrechtsmaßnahmen der Gestapo in besonderem Maße zutage getreten. Hier schließe bereits die "Tätigkeit" eine Anrechnung aus, ohne daß es noch einer Prüfung der persönlichen Haltung bedürfe. Denn als Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 könne grundsätzlich nur eine Beschäftigung mit Dienstaufgaben angesehen werden, die eine Mitwirkung bei der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der früheren Gestapo erfahrungsgemäß ausgeschlossen habe. Auch für die Zeit bei der Außenstelle Warnsdorf der Gestapoleitstelle Reichenberg (Sudetenland) vom 1. Januar 1939 bis 18. Mai 1941 sei eine objektive Mitwirkung an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der Gestapo zumindest nicht auszuschließen. Da ferner weder der Kläger noch der Zeuge B. in der Lage gewesen seien, genau anzugeben, wie lange der Kläger während dieser Zeit zum Luftflottenkommando Sperrle zur Spionageabwehr abgeordnet gewesen sei, habe auch wegen dieser wahrscheinlich verhältnismäßig kurzen Zeit mangels genauer Bestimmbarkeit eine Anrechnung nicht in Betracht kommen können. Anders sei die Rechtslage für die Tätigkeit in Reichenberg vom 19. Mai 1941 bis Kriegsende. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen P. und M. habe der Kläger dort nur die Sparte "Kommunismus - Anzeigen über kommunistische Widerstandstätigkeit" bearbeitet, soweit sie deutsche Staatsangehörige betroffen habe. Er sei nur mit der Aufklärung und den Vernehmungen - überwiegend in den Außenstellenbereichen - beschäftigt gewesen und habe weder mit Schutzhaft noch mit Heimtückesachen etwas zu tun gehabt. Diese von ihm damals ausgeübte Tätigkeit aber habe es schon vor 1933 gegeben und gebe es auch heute wieder. Diese Tätigkeit lasse somit die Anrechnung der Dienstzeit vom 19. Mai 1941 bis 8. Mai 1945 auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes als gerechtfertigt erscheinen. Hinsichtlich der persönlichen Haltung habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß sie immer einwandfrei gewesen sei und einer Anrechnung der Dienstzeit in Reichenberg nicht entgegenstehe. Dem Antrag, auch die Verpflichtung zur Anrechnung der bei der Gestapo erlangten Beförderungen aus zusprechen, habe nicht stattgegeben werden können.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gemäß § 79 G 131 i.V. mit § 191 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG zugelassen.

11

Gegen dieses ihm am 26. August 1960 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. September 1960 Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

12

Die Revision ist gleichzeitig begründet worden; sie rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt hierzu im wesentlichen aus:

13

Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Anrechnung der Dienstzeit von 1941 bis 1945 in dem Aufgabengebiet "Kommunismus" mit der Begründung für gerechtfertigt gehalten, daß es diese Tätigkeit schon vor 1933 gegeben habe und auch heute wieder gebe. Die. Tätigkeit im Referat "Kommunismus" sei vielmehr grundsätzlich keine Tätigkeit gewesen, welche eine Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo erfahrungsgemäß ausgeschlossen habe und die daher die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 rechtfertige (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 337.57 -). Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner durchUrteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 127.58 - (BVerwGE 11, 115) bereits entschieden, daß eine teilweise Anrechnung von Gestapodienstzeiten unzulässig sei. Die vom Berufungsgericht bindend festgestellte Tatsache, daß der Kläger in der Zeit vom 15. Juni 1933 bis 19. Mai 1941 u.a. mit der Bearbeitung von "Heimtückesachen" befaßt gewesen sei, rechtfertige demnach schon die Nichtanrechnung seiner gesamten Dienstzeit, bei der Gestapo. Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß auch die Entscheidung aufgrund der seit dem 1. September 1953 geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt sei.

14

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten und hat seinerseits gegen das ihm am 26. August 1960 zugestellte Urteil am 26. September 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten auch zur Anrechnung der Dienstzeit für den Zeitraum vom 15. Juni 1933 bis 18. Mai 1941 zu verpflichten.

15

Die Revision ist am 8. November 1960 begründet worden, nachdem der Kläger zuvor beantragt hatte, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

16

Der Kläger rügt mit seiner Revision Verletzung des § 67 G 131 sowie mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.

17

II.

Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 und 141 VwGO).

18

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht aufgrund des § 191 Abs. 2 VwGO in-Verbindung mit § 79 Abs. 1 G 131 (F. 1957) und § 127 BRRG zugelassen. Eine Zulassung nach § 79 Abs. 1 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 BRRG kommt gemäß § 137 BRRG (vgl. Art. II Abs. 26 des 2. ÄndG zum G 131 vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275 -) nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits vor Inkrafttreten des § 79 Abs. 1 G 131 - 14. September 1957 - erhoben worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259, undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). Diese Rechtslage ist auch durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Regelung des § 127 BRRG trotz der Neuregelung des allgemeinen Verfahrensrechts in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs - also auch in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weitergilt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl.Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192, vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 18.60 -, vom 13. März 1961. - BVerwG VI C 179.60 - undvom 29. Dezember 1961 - BVerwG II B 18.61 -).

19

Die Revision des Beklagten ist gleichwohl zulässig, weil das Berufungsurteil - wie noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

20

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger in der Zeit vom 15. Juni 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Gestapo in einem Dienstverhältnis gestanden hat (vgl. § 3 Nr. 4 G 131). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es ausgeführt, daß die politische Polizei der Länder schon vor der reichseinheltlichen Bezeichnung als Gestapo im Jahre 1936 bereits zu der im nationalsozialistischen Sinne geleiteten Geheimen Staatspolizei gehörte (vgl. BVerwGE 7, 340 [344]; 7, 362; 8, 110). Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil stand in Sachsen die politische Polizei, zu der auch die Dienststelle des Klägers, die politische Abteilung des Polizeipräsidiums Dresden gehörte, seit dem 10. März 1933 unter nationalsozialistischer Führung. Da vom Beklagten anerkannt worden ist, daß der Kläger seinerzeit von Amts wegen zur Gestapo versetzt worden ist, muß er nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 grundsätzlich so behandelt werden, wie wenn er bis zum 8. Mai 1945 in der Rechtsstellung verblieben wäre, die er vor seiner Versetzung zur Gestapo innehatte, es sei denn, daß die oberste Dienstbehörde ihm aufgrund des § 67 Abs. 1 S. 2 und 3 G 131 ausnahmsweise eine günstigere Rechtsstellung zuerkennt. Das angefochtene Urteil beruht, soweit es den Beklagten zur Berücksichtigung der Dienstzeit des Klägers bei der Gestapo in Reichenberg (19. Mai 1941 bis 8. Mai 1945) verpflichtet hat, auf einer unrichtigen Anwendung des. §; 67 Abs. 1 S. 2 G 131. Nach dieser Vorschrift, die hier in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) anzuwenden ist, ist die Dienstzeit bei der Gestapo nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und nach § 110 BBG anrechenbar, wenn eine Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Vorschrift bereits dann unanwendbar ist, wenn auch nur eines der in ihr genannten objektiven Merkmale für die Kennzeichnung des Ausnahmefalles nicht erfüllt ist (vgl. BVerwGE 8, 26;  11, 115 [BVerwG 07.09.1960 - VIII C 189/59][118]; 11, 176 [177] mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall gewinnt der im Berufungsurteil hervorgehobene Umstand besondere Bedeutung, daß die Verfahren nach dem sogenannten Heimtückegesetz solche wären, bei denen die Willkür- und Unrechtsmaßnahmen der Gestapo in besonderem Maße hervortraten. Hier schließt, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, bereits die "Tätigkeit" eine Anrechnung von Dienstzeiten nach § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 aus, ohne daß es noch einer Prüfung der persönlichen Haltung des Beamten bedarf. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger während seiner Dresdener Zeit (bis Ende 1938) auch mit sogenannten Heimtückesachen und während seiner Dienstzeit bei der Gestapoaußenstelle Warnsdorf vom 1. Januar 1939 bis 18. Mai 1941 mit der Bearbeitung von Anzeigen auf politischem Gebiet befaßt. Diese Feststellung genügt, um die Anwendung des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 in seinem Falle zu verneinen. Hat aber ein ehemaliger Bediensteter der Gestapo auch nur zeitweise eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Tätigkeit ausgeübt, so scheidet eine Anwendung des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 für die gesamte Dienstzeit bei der Gestapo aus. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch eine nur teilweise Anrechnung bestimmter Dienstzeitabschnitte bei der Gestapo in Betracht kommen könne, ist vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 127.58 - [BVerwGE 11, 115] mit eingehender Begründung abgelehnt worden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Wie der II. Senat zutreffend ausführt, ist die Feststellung, daß der Bedienstete der Gestapo den rechtsstaatswidrigen Zweckbestimmungen dieser Einrichtung gedient hat oder nicht, unteilbar. Jede Mitwirkung an typischen Gestapomaßnahmen hat die im Gesetz als Regel gewollte Nichtberücksichtigung der gesamten bei dieser Einrichtung verbrachten Dienstzeit zur Folge und schließt die nur ausnahmsweise zu gewährenden Vergünstigungen des § 67 Abs. 1 S. 2 und 3 G 131 schlechthin aus. Da das Berufungsgericht - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - festgestellt hat, daß der Kläger in der Zeit vom 15. Juni 1933 bis zum 18. Mai 1941 zumindest teilweise mit der Bearbeitung von Angelegenheiten beauftragt war, welche erfahrungsgemäß zu dem mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Aufgabenbereich der Gestapo gehörten, und in der fraglichen Zeit somit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo nicht ausschloß, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung seiner gesamten Dienstzeit bei der Gestapo bis zum 8. Mai 1945 gegeben. Es kann daher auch die rechtlich nicht unbedenkliche Meinung des Berufungsgerichts unerörtert bleiben, daß der Kläger während seiner Zeit vom 19. Mai 1941 bis zum 8. Mai 1945 bei der Gestapoleitstelle in Reichenberg im Referat "Kommunismus" eine Tätigkeit ausgeübt habe, die eine Anrechnung dieser Zeit nach § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 "auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes" gerechtfertigt erscheinen lasse. Schließlich kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage auch nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits abgelehnte fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, daß die Entscheidung nach § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 seit der Fassung 1953 nicht mehr im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehe (BVerwGE 11, 176).

21

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten nach Maßgabe der Urteilsformel als begründet (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

22

Die Revision des Klägers ist erst nach Ablauf der Frist des § 139 Abs. 1 VwGO begründet worden. Seinem Antrag, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Nach dem eigenen Sachvortrag im Schriftsatz vom 28. Oktober 1960 ist ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gegeben, weil dieser den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und die rechtzeitige Vorlage der Akten durch seine Kanzlei nicht genügend überwacht hat. Zur Wahrnehmung der Rechtsmittelfristen ist aber die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt erforderlich. Diese Sorgfalt hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers außer acht gelassen. Sein Verschulden ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO dem Kläger selbst zuzurechnen (vgl. hierzu denBeschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - mit weiteren Nachweisen). Es bestehen aber keine Bedenken, die Revision des Klägers als unselbständige Anschlußrevision gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 127 VwGO aufzufassen. Aus den Darlegungen zur Revision des Beklagten folgt bereits, daß die Anschlußrevision des Klägers in der Sache selbst keinen Erfolg haben kann. Insbesondere geht seine Auffassung fehl, daß die Merkmale "Tätigkeit" und "persönliche Haltung" im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 nicht getrennt voneinander zu betrachten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgeführt, daß auch ein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbedenkliches Verhalten des Beamten im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "Tätigkeit" keine, rechtliche Bedeutung erlangen kann (vgl.Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI E 18.61 und BVerwG VI B 19.61 -) Denn die Bediensteten der Gestapo können grundsätzlich keine Rechte für sich in Anspruch nehmen, weil sie einer Einrichtung gedient haben, deren Aufgaben in ihrem Wesenskern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren und deren Verfahren Unrechts- und Willkürcharakter hatten (BVerfGE 6, 132; dazu auch BVerwGE 7, 221). Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen in diesem Punkte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen des Klägers geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da der Kläger während seiner Dresdener Zeit bei der Gestapo auch mit sogenannten Heimtückesachen befaßt war, rechtfertigt - wie oben bereits dargelegt - diese Tätigkeit allein die Nichtanrechnung der gesamten Gestapodienstzeit nach § 67 Abs. 1 S. 2 G 131. Es kommt also auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers im Heimtückereferat nicht das Schwergewicht seiner Amtshandlungen ausgemacht habe und ob er im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn bei der Gestapo nach seiner Auffassung auch nicht typisch rechtsstaatswidrige Aufgaben wahrgenommen habe. Aus dem gleichen Grunde kann auch die Verfahrensrüge des Klägers nicht durchgreifen, daß das Berufungsgericht nicht aufgeklärt habe, wie lange er beim Luftwaffenkommando Sperrle in der Spionageabwehr eingesetzt gewesen sei.

23

Die Anschlußrevision des Klägers war daher zurückzuweisen (vgl. § 144 Abs. 2 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Waitz
Schmidt
Dr. Becker
Dr. Nehlert