Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG II B 18.60
Klärungsbedürftigkeit der grundrechtlich vor Einschränkungen gesicherten Rechtsposition eines Beamten zur Ausübung einer Nebentätigkeit; Revisionrechtliche Überprüfbarkeit des Widerrufs der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 18.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.1959 - AZ: 2 A 1/56
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.
Eine Zulassung nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt gemäß § 137 BRRG nicht in Betracht, weil im vorliegenden Falle die Klage bereits vor Inkrafttreten des § 127 BRRG (1. September 1957) erhoben worden und § 127 BRRG infolgedessen unanwendbar ist. Diese Rechtslage ist durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Regelung des § 127 BRRG in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung des allgemeinen Verfahrensrechts weiter anzuwenden ist (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).
Soweit die Beschwerde Rechtsnormen des Bundesrechts, insbesondere Grundrechte als verletzt bezeichnet, wirft der vorliegende Rechtsstreit klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Der Beamte ist verpflichtet, sich mit voller. Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 [GVBl. S. 114] - LBG -, § 54 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG -, § 7 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG -). Dieser Grundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und schränkt Art. 2 Abs. 1 GG in zulässiger Weise ein. Es ist daher nicht klärungsbedürftig, daß der Beamte sich bezüglich der Ausübung einer Nebentätigkeit nicht in einer grundrechtlich vor Einschränkungen gesicherten Rechtsposition befindet.
Die Ausführungen im Berufungsurteil zu der Frage, ob die Beklagte die Genehmigung der Nebentätigkeit ohne Verletzung des ihr durch § 10 LBG eingeräumten Ermessens widerrufen hat, beruhen auf der Anwendung von Landesrecht. Die Anwendung von Landesrecht würde jedoch infolge der Unanwendbarkeit des § 127 BRRG gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen sein und vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).
Ob dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im vorliegenden Falle in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen worden ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung.
Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen (§§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, 53 Abs. 5 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 189 Abs. 1 VwGO, 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch