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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG II B 18.60

Klärungsbedürftigkeit der grundrechtlich vor Einschränkungen gesicherten Rechtsposition eines Beamten zur Ausübung einer Nebentätigkeit; Revisionrechtliche Überprüfbarkeit des Widerrufs der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 18.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.1959 - AZ: 2 A 1/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

2

Eine Zulassung nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt gemäß § 137 BRRG nicht in Betracht, weil im vorliegenden Falle die Klage bereits vor Inkrafttreten des § 127 BRRG (1. September 1957) erhoben worden und § 127 BRRG infolgedessen unanwendbar ist. Diese Rechtslage ist durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Regelung des § 127 BRRG in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung des allgemeinen Verfahrensrechts weiter anzuwenden ist (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).

3

Soweit die Beschwerde Rechtsnormen des Bundesrechts, insbesondere Grundrechte als verletzt bezeichnet, wirft der vorliegende Rechtsstreit klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

4

Der Beamte ist verpflichtet, sich mit voller. Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 [GVBl. S. 114] - LBG -, § 54 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG -, § 7 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG -). Dieser Grundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und schränkt Art. 2 Abs. 1 GG in zulässiger Weise ein. Es ist daher nicht klärungsbedürftig, daß der Beamte sich bezüglich der Ausübung einer Nebentätigkeit nicht in einer grundrechtlich vor Einschränkungen gesicherten Rechtsposition befindet.

5

Die Ausführungen im Berufungsurteil zu der Frage, ob die Beklagte die Genehmigung der Nebentätigkeit ohne Verletzung des ihr durch § 10 LBG eingeräumten Ermessens widerrufen hat, beruhen auf der Anwendung von Landesrecht. Die Anwendung von Landesrecht würde jedoch infolge der Unanwendbarkeit des § 127 BRRG gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen sein und vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

6

Ob dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im vorliegenden Falle in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen worden ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung.

7

Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen (§§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, 53 Abs. 5 BVerwGG).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.

9

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 189 Abs. 1 VwGO, 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch