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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 337.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 337.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.06.1957 - AZ: IV B 142.55

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 26 - 29
  • AS VIII, 26
  • MDR 1959, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1959, 41
  • RiAmt 1959, 127

Amtlicher Leitsatz

Als "Tätigkeit" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 kann grundsätzlich nur eine Dienst auf gäbe angesehen werden, die eine Mitwirkung des Bediensteten an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der früheren Geheimen Staatspolizei erfahrungsgemäß ausschloß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1957 - OVG IV B 142.55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 7. Mai 1945 verstorbene Ehemann der Klägerin unterzog sich im Jahre 1910 erfolglos der ersten juristischen Staatsprüfung, trat am 1. Oktober 1913 als Polizeianwärter bei dem Polizeipräsidenten in Berlin ein und wurde nach dem Bestehen der Nachprüfung im Jahre 1919 zum Kriminalkommissar und am 1. November 1931 zum Kriminalpolizeirat ernannt. Seit 1919 tat er mit geringen Unterbrechungen Dienst in der Abteilung I A (politische Abteilung) des Polizeipräsidiums Berlin.

2

Im September 1933 wurde er in das damalige Geheime Staatspolizeiamt übernommen, am 1. April 1935 zum Regierungs- und Kriminalrat und etwa 1938 oder 1939 zum Oberregierungsrat befördert. Innerhalb des Geheimen Staatspolizeiamtes gehörte er der Abteilung II - Amt Politische Polizei, Innerpolitische Angelegenheiten - an und war dort nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hauptamtes Sicherheitspolizei - Stand 1. Januar 1938 - und dem Geschäftsverteilungsplan des Geheimen Staatspolizeiamts - Stand 1. Juli 1939 - Referent des Referats. II A - Kommunismus, Marxismus, Sowjetrussen, staatsfeindliches Ausländertum -.

3

Im Jahre 1941 wurde er zur Staatspolizeistelle Potsdam der Geheimen Staatspolizei versetzt und gehörte dieser Dienststelle bis zu seinem Ableben an. Ausweislich einer Meldung an die SS-Personalkartei vom 29. März 1944 war er Leiter der Staatspolizeistelle Potsdam. Zugleich war er seit dem 10. September 1939 SS-Obersturmbannführer im Hauptamt Sicherheitsdienst.

4

Seit dem 1. Oktober 1951 gewährt der Beklagte der Klägerin Versorgung nach § 67 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 unter Nichtanrechnung der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin bei der Geheimen Staatspolizei abgeleisteten Dienstzeit nach den Merkmalen der Besoldungsgruppe - Bes.Gr. - A 2 c 2 (Regierungsrat).

5

Gegenvorstellungen der Klägerin mit dem Ziele einer Anrechnung der Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei als ruhegehaltfähig wies der Beklagte durch Bescheid vom 14. Januar 1954 mit der Begründung ab, auch bei voller Würdigung der Hilfe, die der verstorbene Ehemann rassisch Verfolgten habe angedeihen lassen, sei im Hinblick auf die Bedeutung der von diesem bekleideten Stellungen ein Ausnahmefall nicht als gegeben anzusehen.

6

Die Klage mit dem Antrag,

7

die Entscheidung des Beklagten vom 14. Januar 1954 aufzuheben,

8

hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin nach einer mit Verfügungen vom 26. Mai/7. Juni 1956 an die Klägerin gerichteten Aufforderung zum Beweisantritt über die Tätigkeit ihres Ehemanns bei der Geheimen Staatspolizei und bei dem SD-Hauptamt und nach Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen des Oberregierungs- und Kriminalrats Dr. Z. vom 30. Januar 1957 mit anliegenden Auszügen aus den Dienstalterslisten der staatlichen höheren Kriminalbeamten Preußens, des Regierungs- und Kriminalrats F. vom 11. Februar 1957 sowie einer schriftlichen Erklärung des Dr. jur. S. vom 8. Februar 1957 durch Urteil vom 6. Juni 1957 im wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

9

Der Ausschluß der Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei von den Fürsorgeleistungen des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sei grundgesetzmäßig.

10

Streitig sei allein, ob für die Klägerin die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. vorliegen, d.h. ob die Dienstzeit des Verstorbenen ruhegehaltfähig und gemäß § 119 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - anrechenbar ist. Die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287/GVBl. Berlin S. 1314) zu treffende Entscheidung der obersten Dienstbehörde darüber, ob ein Ausnahmefall vorliege, sei keine Ermessensentscheidung, weil sie die Anrechnung der Dienstzeit an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen knüpfe, bei deren Vorliegen aber auch eine Anrechnung zu erfolgen habe. Die Entscheidung der Behörde nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 in dieser Fassung sei ihres Inhalte nach voll nachprüfbare Rechtsanwendung. Zu Recht habe der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen verneint.

11

Zwar könne nach dem eigenhändig geschriebenen Lebenslauf des Ehemannes der Klägerin vom 13. Oktober 1938 und im Hinblick auf die von der Klägerin überreichten Erklärungen Dr. Z., F. und Dr. S. von einer ohne Zutun des Ehemannes der Klägerin vorgenommenen Versetzung desselben zu dem Geheimen Staatspolizeiamt ausgegangen werden. Auch stehe der berufliche Werdegang des Ehemannes der Klägerin der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht entgegen. Ob die persönliche Haltung des Ehemannes der Klägerin als einwandfrei zu bezeichnen sei, könne dahingestellt bleiben, weil schon dessen Tätigkeit eine Ausnahmeregelung nicht rechtfertige.

12

Der Ehemann der Klägerin sei in der Geheimen Staatspolizei stets in leitender Stellung tätig gewesen. Als Leiter des Referats II A des Geheimen Staatspolizeiamts - Geschäftsbereich innerpolitische Polizei (PP II) - habe er zwangsläufig nicht rein kriminalpolizeiliche Aufgaben, sondern solche der politischen Polizei ausgeübt. Ferner habe er als Leiter der Staatspolizeileitstelle Potsdam die Verantwortung für die Durchführung aller staatspolizeilichen Verfolgungsmaßnahmen in seinem Bereich getragen. Dazu habe bekanntlich überwiegend die verbrecherische Methode der Geheimen Staatspolizei gehört. Die Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum Führer im SD-Hauptamt habe in seinem Aufgabenbereich das Zusammenwirken von Geheimer Staatspolizei und SD gesichert. Dadurch sei die volle Wirksamkeit beider Einrichtungen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen verbrecherischen Aufgaben gewährleistet worden.

13

Die Bedeutung der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin werde nicht durch seine Hilfeleistung gegenüber Verfolgten in Einzelfallen abgeschwächt. Gestützt auf seine Fachkenntnisse als Kriminalist habe der Ehemann der Klägerin ganz wesentlich zum reibungslosen Funktionieren der von ihm geleiteten Dienststellen der Gestapo und des SD beigetragen.

14

Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Mann habe sich zu Ende des Jahres 1944 den nationalsozialistischen Machthabern mißliebig gemacht und habe sich, um einer drohenden Strafversetzung zu entgegen, in den Ruhestand versetzen lassen, könne, als wahr unterstellt, keine andere Beurteilung seiner Tätigkeit nach sich ziehen. Im übrigen müsse diese Behauptung nach der eigenen Erklärung der Klägerin im Versorgungsantrag vom 8. November 1950, der von ihr zu den Versorgungsakten überreichten Gehaltsbescheinigung der Staatspolizeistelle Potsdam vom 19. Februar 1945 und der Erklärung des Senatspräsidenten a.D. Dr. N. vom 5. Februar 1952 als widerlegt gelten.

15

Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet:

16

§ 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 sei insofern unrichtig angewendet, als das Berufungsgericht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint habe. Der "berufliche Werdegang" und die "persönliche Haltung" des Ehemanns der Klägerin böten nach übereinstimmender Überzeugung der Parteien und der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt für die Nichtanerkennung eines Ausnahmefalls. Die Divergenz beschränke sich auf die "Tätigkeit". Insoweit sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die Tätigkeit an untergeordneter und einflußloser Stelle der Hauptanwendungsfall des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Ausnahmetatbestand unabhängig von der Dienststellung im konkreten Falle bei jedem einzelnen Bediensteten der Geheimen Staatspolizei vorliegen könne.

17

Das Gesetz beziehe sich auf aktive Angehörige der Geheimen Staatspolizei, die am 8. Mai 1945 im Dienst gestanden hätten. Es unterstelle bei diesen auch die reguläre Tätigkeit, solcher aktiven Angehörigen der Geheimen Staatspolizei. Durch diese Tätigkeit allein werde mithin die Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht bereits ausgeschlossen. Das Kriterium "Tätigkeit" müsse deshalb dahin verstanden werden, daß die Ausnahmebehandlung nur dann nicht gerechtfertigt erscheine, wenn die Tätigkeit des Beamten über seinen bekannten und vorausgesetzten Staatspolizei-Dienst hinaus Mißbilligung verdiene. Nur diese Auffassung werde der Tatsache gerecht, daß an den verbrecherischen Methoden und Aufgaben der Geheimen Staatspolizei nur ein kleiner Teil aller Angehörigen derselben teilgehabt habe.

18

Bei dieser Auslegung wäre es nicht Aufgabe der Klägerin, unter Beweisantritt die Art der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes und damit die Rechtfertigung der Ausnahmeregelung darzulegen, sondern Sache der Behörde, klarzustellen, daß der Verstorbene an konkreten "verbrecherischen" Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei mitgewirkt habe. In dieser Richtung habe die Behörde nichts vorgetragen. Die Feststellung des lauteren Charakters und der menschlichen Hilfsbereitschaft des Verstorbenen schließe die Vermutung einer solchen Teilnahme aus. So gesehen stehe das, was über die "Tätigkeit" des Verstorbenen bekanntgeworden ist, der Bejahung des Ausnahmetatbestandes nicht entgegen.

19

Demgegenüber zeigten die theoretischen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß das Gericht den § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 verkannt habe. Die von ihm angestellten allgemeinen Erwägungen und Untersuchungen hätten möglicherweise de lege ferenda dem Gesetzgeber als Material dienen können. Über die konkreten Merkmale des beruflichen Werdegangs, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten im konkreten Falle besagten sie nichts; auf diese Merkmale jedoch allein komme es an.

20

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

21

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

22

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

23

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

24

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin als Witwe des am 7. Mai 1945 verstorbenen Oberregierungs- und Kriminalrats und Leiters der Staatspolizeistelle Potsdam H. zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 gehört und als Hinterbliebene ihres nach § 3 Nr. 4 G 131 von den Rechten nach Kapitel I G 131 ausgeschlossenen Ehemannes ebenfalls nach § 3 G 131 grundsätzlich nicht nach Kapitel I G 131 zu versorgen ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß der Ehemann der Klägerin als Beamter von Amts wegen an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzt worden ist und daß die Klägerin deshalb nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 so zu versorgen ist, wie wenn ihr Ehemann bis zum 8. Mai 1945 noch in seiner früheren Stellung als Kriminalpolizeirat verblieben und aus ihr der Regelung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unterstellt worden wäre.

25

Die Parteien streiten allein darüber, ob es nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Ehemannes der Klägerin gerechtfertigt erscheint, ihre Versorgung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 zu regeln. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die stets leitende Stellung des Ehemanns der Klägerin innerhalb der Geheimen Staatspolizei und auf seine Doppelfunktion als Leiter der Staatspolizeistelle Potsdam sowie als Führer im SD-Hauptamt entschieden, die "Tätigkeit" des Ehemannes der Klägerin lasse die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht gerechtfertigt erscheinen. Diese Rechtsanwendung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum.

26

Für die durch die Anfechtungsklage der Klägerin geforderte Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des Bescheides vom 14. Januar 1954 ist das Berufungsgericht mit Recht von der Rechtslage in diesem Zeitpunkt ausgegangen (BVerwGE 1, 35 [36]). In diesem Zeitpunkt galt die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung, die ihr durch § 192 Abs. 1 Nr. 19 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551 [579, 583]) - BBG - mit Wirkung vom 1. September 1953 (§ 202 BBG) gegeben worden war (vgl. auch Art. I Nr. 48 und Art. V des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 - BGBl. I S. 980 [988]). Die hiernach maßgebliche Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 lautete:

"Die Dienstzeit bei den in Satz 1 genannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und nach § 110 BBG anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde."

27

Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist nach der Auffassung des erkennenden Senats dahin zu verstehen, daß ein die Berücksichtigung der bei der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit rechtfertigender "Ausnahmefall" grundsätzlich nur dann anzunehmen ist, wenn die Beteiligung eines von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten Bediensteten an deren rechtsstaatswidrigen Maßnahmen auszuschließen ist. Diese Auslegung folgt aus dem inneren Zusammenhang der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 mit der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 und des § 3 Nr. 4 G 131; sie wird auch von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt.

28

In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkür Charakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Dieser Zweckbestimmung entsprechend hat der Bundesgesetzgeber die Versorgung des Personenkreises zu § 3 Nr. 4 G 131 auf die Nachversicherung gemäß § 72 G 131 beschränkt und auch bei dem Personenkreis des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 trotz der diesem durch Erhaltung seiner vor Beginn des Dienstes in der Geheimen Staatspolizei erworbenen Rechte eingeräumten Vorzugsstellung noch daran festgehalten, daß die im Dienste der Geheimen Staatspolizei verbrachte Dienstzeit samt den während dieser Dienstzeit erlangten Beamten- oder arbeitsrechtlichen Verbesserungen bei der Versorgung unberücksichtigt bleibt.

29

Zweck und Inhalt der in den §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 getroffenen Regelung kennzeichnen die Regel, von welcher der Bundesgesetzgeber ausgegangen ist, als er in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 einen Härteausgleich durch Anrechnung der bei der Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit für Ausnahmefälle unter der Voraussetzung vorsah, daß diese Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint. Gemessen an dieser Regel können die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 vorgesehenen "Ausnahmefälle" nur solche Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei betreffen, die trotz ihrer durch die Versetzung von Amts wegen bewirkten, förmlichen Eingliederung in den Dienst dieser Einrichtung deren rechtsstaatswidriger Zweckbestimmung und Arbeitsweise entweder nicht dienten oder sogar widerstanden. Ob dies der Fall war, soll nach der hier maßgeblichen Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 an den objektiven Merkmalen des beruflichen Werdegangs, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des einzelnen Bediensteten ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, daß das in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 verwendete Wort "Tätigkeit" - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Arbeitsweise des Bediensteten, sondern die Art der diesem im Dienste der Geheimen Staatspolizei übertragenen Dienstaufgabe und das aus dieser folgende Maß der möglichen Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Geheimen Staatspolizei kennzeichnet. Nur eine Dienstaufgabe, die eine solche Mitwirkung erfahrungsgemäß ausschloß, war eine "Tätigkeit", nach der die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 gerechtfertigt erscheint. Dagegen ist die Frage, wie der Bedienstete diese Dienstaufgabe wahrgenommen hat, mit dem Merkmal "persönliche Haltung" erfaßt.

30

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann habe in verschiedenen Einzelfällen Verfolgten Schutz gewährt, bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "persönliche Haltung" gewürdigt. Es dürfte die Frage, ob diese in Einzelfällen gewährte Hilfeleistung nach der persönlichen Haltung des Ehemannes der Klägerin die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 rechtfertigt, letztlich offenlassen, weil es zu dem Ergebnis kam, daß bereits die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin eine solche Folgerung nicht gestattet. Denn § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist unanwendbar, wenn auch nur eines der genannten objektiven Merkmale für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles nicht erfüllt ist. Ungewißheiten oder nicht aufklärbare Umstände, gehen in diesem Zusammenhang - entgegen der Annahme der Revision - zu Lasten des betroffenen Beamten oder seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

31

Das Berufungsgericht ist - aus den mitgeteilten Gründen rechtsfehlerfrei - bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin die Anerkennung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 rechtfertigt, von den diesem im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei zugewiesenen dienstlichen Aufgaben ausgegangen. Die hierzu in dem angefochtenen Urteil mit eingehenden Hinweisen auf die geschichtliche Entwicklung der Geheimen Staatspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Ehemann der Klägerin in der Geheimen Staatspolizei als Referatsleiter im Geheimen Staatspolizeiamt und als Leiter der Staatspolizeistelle Potsdam stets in leitender Stellung tätig gewesen ist und vor allem in der letzterwähnten Eigenschaft die Verantwortung für die Durchführung aller staatspolizeilichen Verfolgungsmaßnahmen in seinem Örtlichen Zuständigkeitsbereich getragen hat und daß er infolge seiner gleichzeitigen Eigenschaft als SS-Obersturmbannführer und Führer im SD-Hauptamt die volle Wirksamkeit sowohl der Geheimen Staatspolizei als auch des diese ergänzenden Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung der ihnen während der nationalsozilistischen Gewaltherrschaft zugefallenen Aufgaben für seinen Bereich gewährleistet hat, tragen die Entscheidung, daß § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 auf den Ehemann der Klägerin nicht anzuwenden ist, weil dessen Tätigkeit die Annahme eines Ausnahmefalles nicht rechtfertigt.

32

Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.

33

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge