Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1994, Az.: I ZR 76/92
„Napoléon IV“
Branntwein; Cognac; Flaschenetikett; Altersangabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 76/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15708
- Entscheidungsname
- Napoléon IV
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1995, 372 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 60-62 (Volltext mit amtl. LS) "Napoléon IV"
- MDR 1995, 600 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 306-307 (Volltext mit amtl. LS) "Napoléon IV"
- WRP 1995, 9-11 (Volltext mit amtl. LS) "Napoléon IV"
Amtlicher Leitsatz
Ein Anteil von 12 bis 18 % der Verbraucher, der mit der Bezeichnung "Napoleon" einer Altersangabe für französischen Branntwein aus Wein (eau de vie de vin), die irrtümliche Vorstellung verbindet, es werde Cognac angeboten, reicht zur Feststellung einer relevanten Irreführung nicht aus, wenn auf dem Flaschenetikett deutlich lesbar auf die Beschaffenheit der Ware "französischer Weinbrand" hingewiesen wird. Den (gemeinfreien) Gestaltungsmerkmalen, welche der Flasche eine "gehobene Ausstattung" verleihen, kommt bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz einer irrigen Vorstellung über die Herkunft der Ware grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt aus Frankreich importierten französischen, fünf Jahre alten Branntwein aus Wein. Die Flaschenetiketten für den Weinbrand "Le Cuvier" und "La Cuvée" weisen hervorgehoben die Bezeichnung "NAPOLÉON" auf. Zudem befindet sich auf den Etiketten in deutlich lesbarer Weise der Hinweis "Weinbrand" und "französischer Weinbrand". Auch auf den rückseitigen Flaschenetiketten befindet sich die Angabe "Weinbrand".
Der Kläger, der S., hat in erster Linie die Verwendung der Bezeichnung "NAPOLÉON" für einen französischen Branntwein aus Wein, der kein Cognac oder Armagnac ist, als einen Verstoß gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 angegriffen; hilfsweise hat er die Verwendung der konkreten Ausstattung, unter welcher der Branntwein vertrieben werde, gemäß § 3 UWG beanstandet, weil damit der irreführende Eindruck vermittelt werde, bei dem Getränk handele es sich um Cognac.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Nach dem deutsch-französischen Herkunftsabnkommen sei die Verwendung des Begriffs "NAPOLÉON" nicht für Cognac oder Armagnac vorbehalten. "NAPOLÉON" sei lediglich eine Bezeichnung des Alters der Spirituosen und sei als solche nicht auf bestimmte französische Spirituosen beschränkt. Die Austattung der Flasche, welche entsprechend unbeanstandet in Frankreich vertrieben werde, weise auf der Vorder- und Rückseite deutlich darauf hin, daß französischer Weinbrand angeboten werde. Eine auch nach den Grundsätzen des freien Handelsverkehrs innerhalb der Europäischen Union zu beurteilende relevante Irreführung der deutschen Verbraucher, es werde Cognac angeboten, scheide aus.
Das Landgericht hat die Verwendung der Bezeichnung "Napoléon" als solcher für Weinbrand, der nicht Cognac oder Armagnac ist, als wettbewerbswidrig verboten und die Ausstattung der Flasche entsprechend den dem Klageantrag beigegebenen Fotografien über einen Insbesondere-Zusatz in den Verbotstenor aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Napoléon" für den von den Beklagten importierten französischen Weinbrand abgewiesen. "Napoléon" sei nach dem deutsch-französischen Herkunftsabkommen lediglich eine Altersbezeichnung für französische Spirituosen, deren Verwendung nicht auf Cognac, Armagnac oder Calvados beschränkt sei. Wettbewerbswidriges Verhalten sei den Beklagten insoweit nicht vorzuwerfen. Im Umfang des hilfsweisen Begehrens des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil bestätigt und den Beklagten verboten, einen französischen Branntwein aus Wein, der nicht Cognac oder Armagnac ist, mit der Bezeichnung "Napoléon" in den Verkehr zu bringen, wenn dies mit den im Tenor des landgerichtlichen Urteils in vier Farbfotografien wiedergegebenen Ausstattungen geschieht.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger, dessen Anschlußrevision der Senat nicht angenommen hat, beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezeichnung "Napoléon" für einen französischen Branntwein aus Wein wecke bei einem nicht unerheblichen Teil (12 bis 18 %) der deutschen Konsumenten die Vorstellung, unter dieser Bezeichnung werde Cognac vertrieben. Es hat diese Feststellung aufgrund einer von ihm angeordneten Befragung des Verkehrs getroffen, dem ein skizziertes Flaschen-Etikett mit der Beschriftung "Napoléon" sowie "Produit de France, 38 % vol, 0,7 l" einmal ohne, einmal mit Preisangabe "15,-- DM" vorgelegt wurde. Da es sich bei der Bezeichnung "Napoléon" um eine mittelbare Herkunfts- bzw. Qualitätsangabe handele, bei welcher der Verbraucher erst über die Assoziation mit Cognac auf die geographische Herkunft bzw. besondere Qualität schließe, könnten - so hat das Berufungsgericht des weiteren ausgeführt - Ausstattungsmerkmale und Zusätze die "Cognacwirkung" ausschließen oder ins Unerhebliche mindern. Der Ansicht der Beklagten, der Anteil der irregeführten Verbraucher sinke deutlich unter 10 %, wenn sie mit der streitgegenständlichen Flasche und dem auf dem Etikett aufgedruckten Hinweis "französischer Weinbrand" konfrontiert würden, könne nicht beigetreten werden. Für diese Beurteilung bedürfe es nicht einer weiteren Verkehrsbefragung entsprechend dem erlassenen Beweisbeschluß, da das Gericht selbst in der Lage sei, die Wirkung der konkreten Ausstattung zu beurteilen. Der auf den Etiketten der streitgegenständlichen Flaschen angebrachte Hinweis, daß es sich um französischen Weinbrand handele, sei nicht geeignet, der Irreführungsgefahr hinreichend entgegenzuwirken. Denn insgesamt führe die von den Beklagten verwendete Ausstattung dazu, die allein durch die Bezeichnung "Napoléon" verursachte Irreführungsgefahr noch zu vergrößern. Entscheidend sei der Gesamteindruck, der auf den Durchschnittskäufer bei flüchtigem Blick auf die Flasche ausgeübt werde. Die Ausstattungen entsprächen in allen dem flüchtigen Verbraucher ins Auge fallenden Merkmalen der Ausstattung, in der ein "echter" Cognac dem Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werde und zumindest vom Ansehen bekannt sei. Dies gelte für die Flaschenform, das grüne - bei "Napoléon La Cuvée" zusätzlich noch matte - Glas, die ausschließliche Verwendung der Farben gold und schwarz für die Etiketten, die Beschriftung und den Schraubverschluß, die blickfangmäßig angebrachte Bezeichnung "Napoléon" sowie die Zusätze "La Cuvée" bzw. "Le Cuvier", die vom Cognac her bekannte und gemeinhin als Gütebezeichnung aufgefaßte Angabe "V.S.O.P.", bei der Flasche. "Le Cuvier" zusätzlich die Angaben "mis en bouteille en France" und "Produit de France". Die Hinweise "französischer Weinbrand" und "Weinbrand" auf den Etiketten der von den Beklagten vertriebenen Produkte träten demgegenüber optisch nicht so hervor, daß sie geeignet seien, der "Cognacwirkung" der Ausstattung im übrigen entgegenzuwirken. Die Irreführung werde schließlich auch nicht durch den Preis von ca. 11,-- bis 14,-- DM, zu dem die Beklagten ihre Produkte vertrieben, korrigiert, da einerseits unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland auch Cognac "Napoléon" zu einem nur unwesentlich höheren Preis (18,99 DM), andererseits aber auch Weinbrände zum Preis von um die 20,-- DM auf dem Markt seien. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß die beschriebenen Ausstattungsmerkmale auch für französische Branntweine benutzt würden, die nicht aus der Region Cognac stammten, wie die Beklagten behaupteten. Solche seien aber in Deutschland weitaus weniger bekannt als die berühmten Cognacmarken, auf die der Verbraucher seine Vorstellung und Wertschätzung beziehe, wenn er ähnliche Flaschenausstattungen sehe. Das ausgesprochene Verbot des Inverkehrbringens der von den Beklagten importierten Branntweine aus Wein in der streitigen Ausstattung verstoße nicht gegen Art. 30 EWGV, da zwischen der "deutschen" und der "französischen" Aufmachung keine völlige Identität bestehe. Für die Entscheidung sei es insoweit unerheblich, ob und in welcher Ausstattung in Frankreich französischer Weinbrand, der nicht Cognac oder Armagnac sei, unter der Bezeichnung "Napoléon" vertrieben werde.
Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Erfolg.
II. 1. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene, von der Revision zur rechtlichen Überprüfung gestellte Verbot, französischen Branntwein aus Wein, der nicht Cognac oder Armagnac ist, unter der von den Beklagten gewählten Kennzeichnung und Flaschenausstattung in Verkehr zu bringen, hält, ohne daß es der Auseinandersetzung mit den Verfahrensrügen der Revision zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht bedarf, aus materiell-rechtlichen Erwägungen der Überprüfung nicht stand.
Für die rechtliche Beurteilung ist, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, maßgeblich auf § 3 UWG sowie auf § 46 Abs. 1, 3 WeinG a.F. abzustellen, der zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994 - BGBl. I S. 1467 - fortgilt. Danach darf Branntwein aus Wein nicht ins Inland verbracht werden mit irreführenden Aufmachungen oder Bezeichnungen, worunter auch zutreffende Angaben fallen, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu wecken, auch wenn das Herkunftsland vorschriftsmäßig angegeben ist.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß für die Feststellung der Behauptung des Klägers, die Bezeichnung "Napoléon" erwecke den irreführenden Eindruck, bei dem unter dieser Bezeichnung vertriebenen Produkt handele es sich um Cognac, nur auf die Vorstellung derjenigen deutschen Verbraucher abgestellt werden kann, die einen Unterschied zwischen Cognac und anderem französischen Weinbrand machen. Diese werden, so hat das Berufungsgericht folgerichtig ausgeführt, dann irregeführt, wenn sie einen französischen Branntwein aus Wein mit der Bezeichnung "Napoléon", der nicht aus ganz bestimmten Rebsorten aus den Departements Charente und Charente Maritime durch doppelte Destillation und ein besonderes Herstellungsverfahren gewonnen ist, mit Cognac gleichsetzen.
Nicht beigetreten werden kann aber seiner Folgerung, da 12 bis 18 % der maßgeblichen Verkehrskreise irrtümlich annähmen, die Verwendung eines Etiketts mit der Aufschrift "Napoléon, Produit de France, 38 % vol, 0,7 l" weise auf Cognac hin, sei den Beklagten der Vertrieb des französischen Weinbrands in den streitgegenständlichen Flaschen zu verbieten. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden, weil sie nicht im gebotenen Maße beachtet, daß die Bezeichnung "Napoléon" als zutreffende Gattungsbezeichnung verwendet wird, also als solche richtig ist, und auf den Flaschenetiketten selbst deutlich lesbar darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dem Flascheninhalt (lediglich) um Weinbrand handelt.
a) Das Berufungsgericht hat im rechtskräftigen Teil seiner Entscheidung ausgeführt, daß "Napoléon" in Frankreich beanstandungsfrei als Altersangabe auch für Branntwein aus Wein (eau de vie de vin), der kein Cognac oder Armagnac ist, verwendet werden darf (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315 - Napoléon III; OLG Karlsruhe WRP 1978, 738). Der Kläger hat nicht beanstandet, daß die Beklagten die Altersangabe "Napoléon" für ihren französischen Weinbrand unzutreffend verwendeten.
Ist aber die beanstandete Bezeichnung eine zutreffende Angabe über die Beschaffenheit der Ware, so bedarf es zur Feststellung relevanter Irreführung im Sinne des § 3 UWG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer beachtlichen Quote irregeführter Verbraucher (BGH, Urt. v. 21.02.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 68 = WRP 1991, 473 - Königl. Bayerische Weisse; Urt. v. 29.05.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit). Dies gilt auch, wenn es sich um eine fremdsprachige Bezeichnung handelt, die im Ursprungsland als Gattungsbezeichnung verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 277/91, WRP 1994, 256, 259 - Mozzarella I). Von einer solch relevanten Quote kann aber im Streitfall, ausgehend von einem Anteil von 12 bis 18 % irregeführter Verbraucher, der sich jedenfalls zum Teil bei einer Konfrontation mit dem aufklärenden Hinweis "Weinbrand" verringert, erfahrungsgemäß nicht ausgegangen werden.
b) Das Berufungsgericht hat die deutliche Lesbarkeit der Hinweise auf den Flaschenetiketten, daß Weinbrand angeboten wird, nicht in Frage gestellt, aber gemeint, diese träten im Vergleich zu den übrigen eindeutig auf Cognac hinwirkenden Ausstattungsmerkmalen optisch nicht so hervor, daß sie geeignet seien, der "Cognacwirkung" der Ausstattung entgegenzuwirken. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Revision führt zutreffend an, daß keines der vom Berufungsgericht bei seiner Betrachtung herangezogenen Merkmale für sich genommen unrichtig ist. Wie bereits ausgeführt, ist "Napoléon" eine nicht nur Cognac oder Armagnac vorbehaltene Altersangabe für französischen Weinbrand; ebenso verhält es sich bei V.S.O.P. (= very special old pale), wie sich aus Ziffer 3 d des Protokolls vom 8. März 1960 zu Art. 5 des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (BGBl. 1961 II, 22; abgedr. bei Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., S. 1205, 1209 f.) ergibt. Die goldene Beschriftung auf schwarzem Grund oder umgekehrt, die matt oder glänzend grün gehaltene Flaschenfarbe, schwarz gehaltene Halsetiketten und schwarze Schraubverschlüsse sind äußere Merkmale einer gehobenen Ausstattung, die als solche nicht geschützt sind und auch nicht typischerweise nur Cognac zukommen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese jedermann zugänglichen Gestaltungsmerkmale aufgrund einer Vorstellung der überwiegenden Teile des Verkehrs als besondere Ausstattungsmerkmale für französischen Cognac oder für eine bestimmte Marke französischen Cognacs geschützt seien und ihnen deshalb eine eigene Herkunftsfunktion zukomme (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1985 - I ZR 216/83, GRUR 1986, 469, 470 - Stangenglas II; BGHZ 98, 65, 68 [BGH 15.05.1986 - I ZR 32/85] - Lakritz-Konfekt). Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen. Folglich kann diesen Merkmalen eine rechtlich bedeutsame Herkunftshinweisfunktion nicht zuerkannt werden. Es besteht nämlich ein grundsätzlich schützenswertes Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber daran, an der Verwendung bestimmter Gestaltungsmerkmale nicht schon deshalb gehindert zu werden, weil eine Minderheit des Verkehrs solche Gestaltungsmerkmale einer bestimmten Ware oder Warengattung zuordnet (BGHZ 98 aaO.). Kann sonach den genannten Merkmalen keine auf Cognac hinweisende Eigenschaft zugesprochen werden, so erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als unzutreffend, daß der eindeutige Hinweis auf den Flaschenetiketten, wonach Weinbrand angeboten wird, für die Beurteilung der Relevanz der Irreführung ohne Bedeutung sei, weil er einer "Cognacwirkung" der Ausstattung nicht entgegenwirken könne.
c) Kommt es aber bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung im Streitfall auf - wie das Berufungsgericht eingangs seiner Ausführungen festgestellt hat - die Verbraucher an, die differenzierte Vorstellungen über eine besondere geographische oder qualitätsmäßige Eigenschaft des Produkts haben, so kann - was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat - erfahrungsgemäß auch davon ausgegangen werden, daß diese bei ihrer Kaufentscheidung entsprechend zu differenzieren wissen, wenn ihnen aufklärende Informationen gegeben werden. Die Gefahr einer Täuschung allein durch die vom Berufungsgericht betonte Möglichkeit, daß der Weinbrand der Beklagten in den Verkaufsregalen neben französischem Cognac angeboten werde, vermag die Feststellung einer Irreführung i.S. des § 3 UWG, § 46 Abs. 1, 3 WeinG a.F. nicht zu tragen.
3. Nach alledem scheidet eine rechtlich relevante Täuschung der Verbraucher durch die angegriffene Ausstattung der Flaschen für den Weinbrand der Beklagten aus. Es erübrigen sich somit weitere tatrichterliche Feststellungen dazu, um welchen Anteil die Quote der irregeführten Verbraucher von 12 bis 18 % sich minderte, wenn den befragten Verkehrskreisen nicht nur das skizzierte Etikett mit der Beschriftung "Napoléon, Produit de France, 38 % vol, 0,7 l", sondern die streitgegenständlichen Flaschenetiketten mit dem aufgedruckten Hinweis "französischer Weinbrand" und "Weinbrand" vorgelegt würden.
III. Sonach ist auf die Revision die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.