Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1985, Az.: I ZR 216/83
„Stangenglas II“
Irreführende Angaben; Herkunftsbezeichnung; Verkehrsanschauung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 216/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13289
- Entscheidungsname
- Stangenglas II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.09.1983
- LG Köln
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2575-2576 (Volltext mit amtl. LS) "Stangenglas II"
- NJW-RR 1986, 1230 (amtl. Leitsatz) "Stangenglas II"
Verfahrensgegenstand
Stangenglas II
Amtlicher Leitsatz
Für die Entwicklung eines Gattungsbegriffes zu einer - in dieser Eigenschaft nach § 3 UWG schutzwürdigen - mittelbaren Herkunftsbezeichnung genügt es nicht, daß nur ein nicht ganz unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Bezeichnung als Herkunftshinweis ansieht; sie erfordert vielmehr einen entsprechenden Bedeutungswandel in der Vorstellung des überwiegenden Teils des Verkehrs.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt in K. helles obergäriges Bier her, das sie unter der Bezeichnung "Kü. Kö." insbesondere in K. und Umgebung vertreibt.
Die Beklagte braut Bier in L. am Rh. Ihr helles obergäriges Bier vertreibt sie unter der Bezeichnung "St.", und zwar nach ihren Angaben zu etwa zwei Dritteln in Flaschen. Bis zum Jahre 1979 waren diese Flaschen - jedenfalls teilweise - mit den im nachfolgenden Klageantrag wiedergegebenen Etiketten versehen.
Die Klägerin hat behauptet, das Bauchetikett mit dem schlanken, zylindrischen, mit hellem Bier gefüllten Glas in Form der typischen "Kö.-St." und dem Zusatz "DAS HELLE OBERGÄRIGE" rufe bei einem nicht unerheblichen Teil des Handels und der Verbraucherschaft den irrigen Eindruck hervor, es handele sich bei dem Flascheninhalt um Kö.-Bier, also um in K. hergestelltes helles obergäriges Bier.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ...,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, von ihr hergestelltes und/oder vertriebenes helles obergäriges Bier in Flaschen in Verkehr zu bringen, auf deren Etikett ein gefülltes Bierglas in Form einer "Kö.-St." von der nachstehenden Art abgebildet ist:
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zunächst verurteilt, es zu unterlassen, von ihr hergestelltes und vertriebenes helles obergäriges Bier in Flaschen in Verkehr zu bringen, die mit dem im Antrag wiedergegebenen Etikett versehen sind.
Durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1982 - I ZR 25/80 - Stangenglas (abgedr. in GRUR 1983, 32 - dort allerdings unter Wiedergabe unrichtiger, weil vom Streitgegenstand abweichender Etiketten - sowie WRP 1983, 203) ist jenes Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren Antrag zuletzt in folgender Fassung gestellt:
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihr hergestelltes und/oder vertriebenes helles obergäriges Bier in Flaschen im räumlichen Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks K. in Verkehr zu bringen ... (folgt Abbildung wie im ursprünglichen Klageantrag).
Die weitergehende Klage hat die Klägerin zurückgenommen; die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.
Das Berufungsgericht hat dem eingeschränkten Antrag durch Teilurteil entsprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nur zu einem Teil, nämlich in Bezug auf den räumlichen Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks K., reif zur Entscheidung, so daß gemäß §§ 523, 301 ZPO nur ein Teilurteil ergehen könne.
Für den räumlichen Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Köln sei die Klage gemäß §§ 3, 13 Abs. 1 UWG begründet. Zur Feststellung des Umfangs und des Gewichts der Irreführung in diesem räumlichen Bereich, um den es im Teilurteil allein gehe, bedürfe es einer Verkehrsbefragung nicht; insoweit könnten die erforderlichen Feststellungen anderweitig getroffen werden.
Die Etikettierung, insbesondere das Bauchetikett mit dem dort abgebildeten Glas, erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher im räumlichen Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks K. den irrigen Eindruck, es handele sich bei dem Glasinhalt und damit auch bei dem Inhalt der mit der Etikettierung versehenen Flaschen um "Kö."-Bier. Im räumlichen Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks K. werde "Kö."-Bier durchweg in Gläsern nach Art des auf der angegriffenen Etikettierung abgebildeten Glases ausgeschenkt. Diese sogenannte Kö.-St., die nach ihrem Gesamteindruck unverkennbar sei, sei in diesem Bereich mit dem "Kö."-Bier aufs Engste verbunden. Deshalb halte hier der ganz überwiegende Teil der Verbraucher den Inhalt eines mit hellem Bier gefüllten schlanken, hochgezogenen, zylinderförmigen Glases, wie es auf dem angegriffenen Bauchetikett abgebildet sei, für "Kö."-Bier, und zwar auch dann, wenn auf dem Glas selbst jeder Hinweis auf den Inhalt "Kö." fehle.
Von "Kö."-Bier nehme aber ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs an, daß es in Köln hergestellt sei. Nach der im Verfahren 6 U 17/77 OLG Köln durchgeführten Verkehrsbefragung, deren Ergebnis mit der eigenen Kenntnis des Senats im wesentlichen übereinstimme, sei der Anteil der Verbraucher, der "Kö." als Bezeichnung eines in K. hergestellten Bieres ansehe, mit ca. 38 % anzusetzen. Daß in die Verkehrsbefragung der (zum Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehörende) Bereich der Stadt Aachen und des Kreises Heinsberg nicht einbezogen gewesen sei, ändere an diesem Ergebnis nichts. Soweit Abweichungen in diesem Bereich vorkämen, seien sie schon deshalb nicht signifikant, weil die Bevölkerungszahl dort nur einen geringen Teil (weniger als 12 %) der Gesamtbevölkerung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln ausmache. Etwa der gleiche Anteil von 38 % werde im Hinblick auf die im Kö. Bereich bekannte Bedeutung der "Kö."-St. auch annehmen, ein in dieser Glasform abgebildetes Bier werde in Köln hergestellt.
Da die Beklagte jedoch ihr Bier im südlich von Bonn bereits im Land Rheinland-Pfalz gelegenen L. herstelle, liege insoweit eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vor.
Die Gestaltung der angegriffenen Etikettierung im übrigen könne den mit dem abgebildeten gefüllten Glas erweckten unrichtigen Eindruck nicht derart beseitigen, daß der Anteil der durch die Abbildung des Glases auf dem Bauchetikett getäuschten Verbraucher nur noch unerheblich wäre. Vielmehr liege der durch die angegriffene Etikettierung irregeführte Anteil der Verbraucher nach der Einschätzung des Senats keinesfalls unter 50 % desjenigen Teils der Verbraucher, die bei der angegriffenen Abbildung annähmen, beim Inhalt handele es sich um in K. hergestelltes helles obergäriges Bier. Danach belaufe sich der Anteil der durch die angegriffene Etikettierung getäuschten Verbraucher unter vorsorglicher Berücksichtigung geringfügiger Abweichungen durch Einbeziehung der Bereiche Stadt Aachen und Kreis Heinsberg jedenfalls auf ca. 18 % der in Betracht kommenden Verkehrskreise.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Entgegen der Rüge der Revision stößt das Berufungsurteil allerdings nicht deshalb auf prozessuale Bedenken, weil es als Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht durfte, da es den Unterlassungsanspruch in einem örtlich begrenzten Bereich für begründet, seine Begründetheit außerhalb dieses Bereichs jedoch für aufklärungsbedürftig gehalten hat, über den entscheidungsreifen Teil des Anspruchs gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil befinden. Die getroffene Abgrenzung ist auch nicht unbestimmt, da der Verlauf der Grenzen des Oberlandesgerichtsbezirks Köln sowohl für die Beklagte als auch - gegebenenfalls - für das Vollstreckungsgericht unschwer feststellbar ist.
2.
Die Revision rügt jedoch zu Recht als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht (BU S. 14, 16 und 19) das Ergebnis eines Meinungsforschungsgutachtens verwertet hat, welches in einem anderen Verfahren (6 U 17/77 OLG Köln) eingeholt worden war, an dem zwar die Klägerin, nicht aber die Beklagte des vorliegenden Verfahrens beteiligt gewesen war, und daß es der Beklagten nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gegeben hatte. Die vom Berufungsgericht der Revisionsbegründung des ersten Revisionsverfahrens entnommene Kenntnis der Beklagten vom Urteil des Berufungsgerichts in jenem anderen Verfahren vermag, auch wenn in jenem Urteil Ergebnisse aus dem Gutachten wiedergegeben waren, die ordnungsgemäße Einführung des gesamten Gutachtens in den vorliegenden Rechtsstreit und insbesondere eine Gelegenheit der Beklagten, sich mit dem Gutachten im Ganzen auseinanderzusetzen und Stellung dazu zu beziehen, nicht zu ersetzen. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, daß das Gericht die Beklagte auf seine Absicht, das Gutachten des anderen Verfahrens urkundenbeweislich zu verwerten, überhaupt hingewiesen hatte, so daß die Revision zu Recht auch eine Verletzung des § 278 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 523 ZPO rügt.
Das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens ist auch, wie aus den zitierten Stellen des Berufungsurteils ersichtlich ist, nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung des Berufungsgerichts geblieben. Soweit letzteres abschwächend ausführt, daß das Ergebnis des Gutachtens mit der eigenen Kenntnis des Senats im wesentlichen übereinstimme, ist eine Grundlage für diese Kenntnis nicht genannt.
3.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der von ihm - verfahrensfehlerhaft - festgestellte Anteil von 18 % Irregeführter reiche aus, um die Verurteilung der Beklagten gemäß § 3 UWG zu rechtfertigen, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Zwar wird ein solcher Prozentsatz bei den normalerweise zu beurteilenden Irreführungssachverhalten regelmäßig als ausreichende Grundlage einer Verurteilung gemäß § 3 UWG anzusehen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der vorliegende Fall eine Besonderheit aufweist, die zu einer anderen Beurteilung führen muß:
Der Klageerfolg hat zur Voraussetzung, daß im Verkehr ein Wandel der Bedeutung eines normalen, zylinderförmigen Glases mit Bierfüllung in eine mittelbare Herkunftsbezeichnung eingetreten ist. Ein solcher Wandel eines allgemeinen bildlichen Gattungshinweises - Bier in zylinderförmigem Glas - in eine mittelbare geographische Herkunftsangabe - Bier aus Köln - kann nicht schon dann als vollzogen angesehen werden, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs mit dem Gegenstand eine Herkunftsvorstellung verbindet. Die Rechtsprechung hat bereits wiederholt entschieden, daß eine Rückwandlung einer Gattungsbezeichnung in eine geographische Herkunftsbezeichnung einen entsprechenden Bedeutungswandel in der Vorstellung des überwiegenden Teils des Verkehrs voraussetzt (RGZ 137, 282, 292 f; BGH Urt. v. 23.10.1956 - I ZR 76/54, GRUR 1957, 128, 131 = WRP 1957, 74 - Steinhäger; Urt. v. 9.12.1964 - I b ZR 29/63, GRUR 1965, 317, 319 = WRP 1965, 152 - Kölnisch Wasser). Die gleichen Grundsätze müssen auch gelten, wenn es - wie vorliegend - um die Umwandlung einer originären Gattungsbezeichnung in eine geographische Herkunftsangabe geht. Auch in diesen Fällen besteht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit daran, am Gebrauch eines Gattungsbegriffs nicht deshalb gehindert zu werden, weil eine - sei es auch an sich nicht unbeachtliche - Minderheit mit diesem Begriff eine Herkunftsvorstellung verbindet, die ihm von Haus aus nicht zukommt.
Von diesem Grundsatz abzugehen bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß. Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß das Interesse der Allgemeinheit, namentlich des Getränkevertriebsgewerbes, daran, auch ein zylinderförmiges Glas mit Bierfüllung einfach als Bierglas schlechthin oder zumindest als Glas für obergäriges Bier anzusehen und - auch als Werbeabbildung - zu verwenden, ohne Belang sei, und zwar um so weniger dann, wenn - wie hier zu unterstellen ist - die Stangenglasform eine für den Ausschank obergäriger Biere besonders vorteilhafte Glasform darstellt. Dieses Freihalteinteresse erfordert es, einen den Schutz gemäß § 3 UWG rechtfertigenden Bedeutungswandel erst dann anzunehmen, wenn mindestens die Mehrheit des Verkehrs ihn in seiner Vorstellung bereits vollzogen hat. Für eine solche mehrheitliche Vorstellung ergeben jedoch die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das durch eine Beweisaufnahme zu klären haben wird, ob - und gegebenenfalls in welchem Bereich - die aufgezeigten Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 UWG erfüllt sind. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch seine Auffassung zu überprüfen haben, daß Abweichungen der Vorstellungen des Verkehrs im Grenzbereich des Oberlandesgerichtsbezirks Köln deshalb vernachlässigt werden könnten, weil die Gesamtbevölkerungszahl dort nur einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung des ganzen Oberlandesgerichtsbezirks ausmache; denn für die Frage, ob diese Randbereiche in ein räumlich begrenztes Verbot einzubeziehen sind, kommt es nicht auf das Verhältnis der Einwohnerzahl dieser Bereiche zu der des Oberlandesgerichtsbezirks im Ganzen an, sondern ausschließlich auf die Vorstellungen gerade der Bevölkerungskreise des Randbereiches selbst.
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe