Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1986, Az.: I ZR 32/85
„Lakritz-Konfekt“
Irreführende Angaben ; Schutzwürdiger Bedeutungswandel; Bezeichnung einer Warenart; Gattungsbegriff ; Verkehrsanschauung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 32/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13401
- Entscheidungsname
- Lakritz-Konfekt
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 98, 65 - 69
- MDR 1986, 909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 3084-3085 (Volltext mit amtl. LS) "Lakritz-Konfekt"
- ZIP 1986, 1006-1008
Amtlicher Leitsatz
Für die Annahme eines i. S. § 3 schutzwürdigen Bedeutungswandels eines allgemeinen Gattungsbegriffs zur (engeren) Bezeichnung einer bestimmten Warenart genügt es nicht, daß nur ein nicht ganz unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs den Begriff als solche Bezeichnung versteht; erforderlich ist vielmehr ein entsprechender Bedeutungswandel in der Vorstellung des überwiegenden Teils des Verkehrs.
Tatbestand:
Die Parteien stehen bei der Herstellung und im Vertrieb von Süßwaren im Wettbewerb zueinander.
Zum Sortiment der Klägerin sowie verschiedener Mitbewerber gehören Erzeugnisse aus Preßlakritz, die unter der Bezeichnung »Lakritz-Konfekt« vertrieben werden. Derartiger Lakritz-Konfekt wird von der Klägerin seit 1953 hergestellt und in beträchtlichem Umfang verkauft und beworben.
Zeitweise vertrieb die Klägerin unter dieser Bezeichnung auch ein Erzeugnis, das aus Schaumzucker-Stücken mit einem gegossenen Lakritz-Überzug besteht und von der Klägerin mittlerweile unter der Bezeichnung »Gefüllte Lakritz-Stücke« oder »Bonfektis« verkauft wird.
Die Beklagte bringt seit 1982 ein aus einem Schaumzucker-Stück mit Lakritzüberzug bestehendes Erzeugnis unter dem Namen »Jogger-Lakritz« auf den Markt, das sie als »Lakritz-Konfekt« bezeichnet.
Die Klägerin ist dem mit der vorliegenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsklage entgegengetreten. Sie hält die Bezeichnung für irreführend, und zwar mit der Behauptung, infolge des umfangreichen Gebrauchs der Bezeichnung »Lakritz-Konfekt« ausschließlich für die von ihr und anderen Mitbewerbern hergestellten Preßlakritz-Erzeugnisse habe sich eine Vorstellung des Verkehrs dahin gebildet, daß unter »Lakritz-Konfekt« nur solche Erzeugnisse mit den für sie charakteristischen Eigenschaften gepreßter Lakritze, nämlich einer »bißfesten« Konsistenz, zu verstehen seien. Die Lakritz-Gußerzeugnisse der Beklagten, die die Eigenschaften nicht aufwiesen, enttäuschten die vom Verkehr mit der Bezeichnung »Lakritz-Konfekt« verbundenen Erwartungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG zu, weil die Verwendung des Begriffes »Lakritz-Konfekt« für das Erzeugnis der Beklagten den Verkehr irreführe. Zwar bedeute der Begriff seinem Wortsinn nach nur eine Süßware aus Lakritz, so daß er der ursprünglichen Bedeutung nach auch für das Erzeugnis der Beklagten zutreffend sei. Maßgeblich für den Schutz nach § 3 UWG sei jedoch nicht der Wortsinn des Begriffes, sondern sein Verständnis durch den Verkehr. Dieses habe sich aber im Laufe der Jahre als Folge einer fast ausschließlichen Verwendung des Begriffes für bestimmte Lakritz-Produkte bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs dahin entwickelt, daß nur noch diese bestimmten Lakritz-Erzeugnisse als »Lakritz-Konfekt« angesehen würden, und zwar Erzeugnisse, die bestimmte Eigenschaften aufwiesen, die dem Erzeugnis der Beklagten fehlten. Damit sei die Verwendung der Bezeichnung auch für letztere Erzeugnisse, die früher einmal zulässig gewesen wäre, nunmehr irreführend und damit unzulässig geworden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht zwar angenommen, daß für das Verständnis einer Kennzeichnung im Verkehr nicht immer der Wortsinn maßgeblich sein muß, sondern daß sich im Wege eines Bedeutungswandels ein vom ursprünglichen Wortsinn abweichendes Verkehrsverständnis entwickeln und dazu führen kann, daß eine Bezeichnung, deren Verwendung früher zulässig war, im Laufe der Zeit irreführend im Sinne des § 3 UWG wird.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Möglichkeit eines Bedeutungswandels für den vorliegenden Sachverhalt in Betracht gezogen, obwohl der Begriff »Lakritz-Konfekt« nach den tatsächlichen Feststellungen schon vom Anfang seiner erstmaligen Benutzung im Jahre 1953 an in einer gegenüber diesem Sprachsinn eingeengten Bedeutung verwendet worden ist. Denn der weitere Wortsinn war dem Begriff nach dem allgemeinen Sprachverständnis vorgegeben; er bestand somit bereits vor der erstmaligen Verwendung durch einen Süßwarenhersteller, so daß auch die von Anfang an einengende Verwendung eine Veränderung des ursprünglichen Wortsinns war und damit nur einen Bedeutungswandel einleiten konnte.
Einen solchen Bedeutungswandel hat das Berufungsgericht jedoch rechtsirrig bereits dann als erheblich im Sinne des § 3 UWG angesehen, wenn er sich auf Grund der tatsächlichen Handhabung des Begriffs in der Vergangenheit mittlerweile bei einem nicht unerheblichen Teil des allgemeinen Publikums vollzogen hat. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß Gattungsbezeichnungen dem allgemeinen Gebrauch dienen und daß somit ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit besteht, in diesem Gebrauch nicht ohne zwingende Notwendigkeit eingeschränkt zu werden. Dieses Interesse hat beispielsweise im Kennzeichnungsrecht einen Niederschlag in § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG gefunden, der die Sperrung der Gattungsbezeichnung für den allgemeinen Gebrauch solange ausschließt, als nicht Verkehrsdurchsetzung einer herkunftshinweisenden Bedeutung des Begriffs nachgewiesen ist. Es hat weiterhin dazu geführt, daß die Rechtsprechung für die Rückwandlung eines Gattungsbegriffs in eine Herkunftsbezeichnung wie auch für die Umwandlung eines originären Gattungsbegriffs in eine mittelbare Herkunftsbezeichnung eine Durchsetzung der gewandelten Bedeutung nicht nur bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs, sondern bei der überwiegenden Mehrheit gefordert hat (RGZ 137, 282, 292 f.; BGH, Urt. vom 18. Dezember 1985 - I ZR 216/83, Urteilsabdruck S. 11 - Stangenglas II, zur Veröffentlichung bestimmt, m. w. Nachw.)
Nichts anderes kann gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Wandlung der Bedeutung einer allgemeinen Gattungsbezeichnung in eine dem Sprachsinn nicht mehr voll entsprechende engere Bezeichnung geht. Das Reichsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. 3. 1930 (RGZ 128, 264, 268 - Bemberg-Seide) ausgesprochen, daß eine Umbildung des Sprachgebrauchs nur festgestellt werden kann, wenn die ganz überwiegende Mehrzahl der in Betracht kommenden Kreise das betreffende Wort in der angeblichen neuen Bedeutung versteht. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 244, 252 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa-Kunstseide) brauchte zwar die auch den Gegenstand der genannten Reichsgerichtsentscheidung bildende Frage nicht zu entscheiden, ob sich die Entwicklung des Begriffs »Seide« zu einem sowohl Natur- als auch Kunstseide umfassenden Oberbegriff vollendet hatte. Er hat jedoch (aaO) ebenfalls ausgesprochen, daß eine solche Vollendung der Entwicklung eine »Durchsetzung mit der gebotenen Vollständigkeit« erfordert hätte.
Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Begriff »Lakritz-Konfekt« ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - eine nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sehr naheliegende Wortverbindung zur Kennzeichnung von Süßigkeiten, die aus oder mit Lakritz zubereitet werden. An der Freihaltung eines solchen eine bestimmte Warenart im Ganzen treffend charakterisierenden Begriffs besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Süßwarenhersteller und -händler. Darauf, ob der Begriff »Lakritz-Konfekt« in seiner allgemeinen Bedeutung in der Süßwarenbranche schon gebräuchlich gewesen war, als die engere Verwendungsweise begann, kann es entgegen der Meinung der Revision nicht entscheidend ankommen. Das Freihaltebedürfnis ist seinem Wesen nach nicht nur für die Vergangenheit zu prüfen; es schließt vielmehr auch die gegenwärtigen und künftigen Interessen der Mitbewerber ein, und zwar auch solcher Mitbewerber, die Waren der in Betracht kommenden Art im gegenwärtigen Augenblick noch nicht herstellen (BGH Urt. vom 9. Dezember 1964 - Ib ZR 29/63, GRUR 1965, 317, 319 = WRP 1965, 152 - Kölnisch Wasser). Daß solche Interessen und daraus erwachsende Entwicklungen im Gebrauch hier nicht ganz fernliegen, zeigen sowohl das Aufgreifen des Begriffs »Lakritz-Konfekt« in seiner eigentlichen weitergehenden Bedeutung durch die Beklagte als auch die vorübergehende Verwendung für das Erzeugnis »Bonfektis« der Klägerin selbst.
Solche Entwicklungen werden versperrt, wenn die engere Begriffsvorstellung eines Teils des Verkehrs als schutzwürdig im Sinne des § 3 UWG angesehen wird. Das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Allgemeinheit daran, am Gebrauch eines Gattungsbegriffs nicht schon deshalb gehindert zu werden, weil eine - sei es auch beachtliche - Minderheit diesem Begriff eine geänderte Bedeutung beimißt (vgl. BGH aaO - Stangenglas II), erfordert es daher, einen den Schutz des § 3 UWG rechtfertigenden Bedeutungswandel erst dann anzuerkennen, wenn mindestens die Mehrheit des Verkehrs ihn in seiner Vorstellung bereits vollzogen hat. Eine solche mehrheitliche Vorstellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und auf Grund des Sachvortrags der Klägerin auch nicht feststellen können. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)